Ich weiß, das Thema wurde schonmal aufgegriffen. Jedoch wurde es mir nicht ganz klar, was unbeschadet bedeutet.
Ich habe einen konkreten Fall: Rom I-VO Art.4 (Anzuwendendes Recht) (1) - (…) bestimmt sich das auf den Vertrag anzuwendende recht unbeschadet Artikel 5-8 (…).
Art. 6 würde auch Anwendung finden. Nach art.4 wird das Recht aus dem Land des Verkäufers angewendet, laut Art.6 die des Käufers.
Welches Recht ist anzuwenden? Bedeutet unbeschadet, dass ungeachtet Art.5-8 Art.4 Anwendung findet? Oder, dass Art.4 nur Anwendung findet; wenn Art.5-8 nicht zutreffen?
Danke für eure Hilfe
„Unbeschadet“
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Re: „Unbeschadet“
Letzteres. Wenn Art. 4 die Art. 5 bis 8 verdrängen würde, wären diese ja insofern in ihrem Anwendungsbereich "beschädigt". Es ist also anders herum. Art. 4 stellt eine Regel auf, Art. 5 bis 8 sind vorrangige Ausnahmen.
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