Wieso sind Verfolgungshindernisse bei § 257 irrelevant? Ist es bei § 259 auch so? Hängt das mit dem Strafzweck zusammen? Wieso ist es bei § 258 wird das Verfolgungsinteresse des Staates geschützt, beziehungsweise konkreter: Wieso liegt es nicht vor, wenn ein Verfolgungshindernis besteht?
Täter nimmt gestohlene Geld und kauft Ring. Verkäuferin V geht davon aus, dass er über das Geld verfügen kann und überträgt das Eigentum am Ring, wieso ist es kein Betrug?
Kann man der Vollendung der Tat die Tat beherrschen? Der straflichtlich relevante Vorgang ist abgeschlossen. Materiell-restlich, aber der straflich-relevante Vorgang ist abgeschlossen.
also sollte man sukzessive Beihilfe ablehnen?
Wieso sagt eine Literaturauffassung bis Beendigung Beihilfe, dann § 257
eine andere Auffassung sagt, es gibt keine sukzessive Beihilfe, alles, was ab Vollendung passiert, ist Begünstigung. Darum gibt es ja die Norm.
Was ist das für eine Argumentation?
Anschlussdelikt
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Re: Anschlussdelikt
Ich würde vorschlagen, du schaltest mal zwei Gänge runter und beschäftigst dich mit weniger strafrechtlichen Problemen, mit denen dafür aber gründlicher. Davon wirst du mehr haben als von deinen bisherigen Rundumschlägen.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
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Re: Anschlussdelikt
Weil die Verkäuferin (bzw. ihr Arbeitgeber, für den sie als Vertreterin und Besitzdienerin auftritt) wegen 935 II BGB Eigentum am Geld erwirbt und daher keinen Vermögensschaden hat. Das ist ein Beispiel für wechselseitige Querverbindungen zwischen Straf- und Zivilrecht.maximilianyes hat geschrieben: ↑Dienstag 26. September 2023, 18:56 Täter nimmt gestohlene Geld und kauft Ring. Verkäuferin V geht davon aus, dass er über das Geld verfügen kann und überträgt das Eigentum am Ring, wieso ist es kein Betrug?
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
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Re: Anschlussdelikt
Wieso erwirbt sie Anteil am Geld? Widerlegt 934 das nicht?
Danke für den Tipp, ich bleibe erstmal bei 28 I und II. Wenn du da mal vorbei gucken könntest, wäre cool
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Re: Anschlussdelikt
Sie erwirbt ganz regulär über 929, 932 BGB Eigentum an dem Bargeld, mit dem der Täter den Ring bezahlt, weil der Täter ihr das Bargeld übergibt, sich mit ihr über den Eigentumsübergang einig ist und sie gutgläubig hinsichtlich seines Eigentums ist. Normalerweise schließt 935 I dieses gutgläubigen Erwerb von gestohlenen Sachen aus, aber wegen 935 II gilt das nicht für gestohlenes Geld. V erwirbt also Eigentum am Geld und erleidet keinen Vermögensschaden. 934 kommt hier nicht ins Spiel, weil keine Herausgabeansprüche abgetreten werden (gegen wen denn auch?). Und fang jetzt bitte nicht an, auch noch einen Parforceritt durchs BGB zu unternehmen; damit würdest du dir keinen Gefallen tun.
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Re: Anschlussdelikt
Ja, du hast recht. Ich habe dazu auch was geschrieben