Arbeitsrecht - Vergleich / § 115 SGB X

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Theopa
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Arbeitsrecht - Vergleich / § 115 SGB X

Beitrag von Theopa »

Hallo zusammen,

als Teilzeit-Arbeitsrechtler habe ich morgen den ersten Gütetermin, bei welchem die Agentur für Arbeit zuvor bei der Arbeitgeberin einen Anspruchsübergang gem. § 115 SGB X wg. gezahlten Arbeitslosengelds angemeldet hat. Es geht um eine außerordentliche fristlose verhaltensbedingte Kündigung. Berechtigt sein dürfte sie, es war schon ein sehr heftiges Fehlverhalten.

Gibt es in diesem Kontext überhaupt sinnvolle Vergleichsmöglichkeiten, um die Sache kurz und schmerzlos zu beenden? Jede Abfindung die ich anbiete wird ja wenigstens in großen Teilen nicht an den Arbeitnehmer gehen, dessen Motivation sich auf einen halbwegs vernünftigen Rahmen einzulassen sollte also eher begrenzt sein. Wie regelt man das üblicherweise?
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Tikka
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Re: Arbeitsrecht - Vergleich / § 115 SGB X

Beitrag von Tikka »

Ich sehe es leider zu spät, deswegen hilft es wohl nix mehr, aber:

Also das hängt natürlich immer von der Höhe des Forderungsüberganges ab und der steht halt meistens erst mit ausgefüllter Arbeitsbescheinigung fest, die wiederum vom Vergleich abhängt.

Häufig ist der Forderungsübergang tatsächlich nicht so hoch, dass er eine Abfindung bzw. die noch zu zahlenden Arbeitsentgelte bei Umwandlung in eine fristgerechte Kündigung auffrisst.

Zweitens kann man im Vergleich ggf. noch eine Beendigung aus "betrieblichem Anlass" vereinbaren (so regelmäßig der Formulierungsvorschlag des Gerichtes). (Das verhindert regelmäßig eine Sperrzeit)

Und beim Zeugnis kann man sich natürlich auch auf eine Note einigen.

Bleibt also:
Abfindung
Umwandlung fristlose in fristgerechte Kdg. (Ist ja hoffentlich hilfsweise ohnehin ausgesprochen worden?) bzw. zumindest Festlegung eines "geraden" Beendigungsdatums.
Festlegung des Beendigungsgrundes
Zeugnis

Da geht eigt. immer irgendetwas.
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Theopa
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Re: Arbeitsrecht - Vergleich / § 115 SGB X

Beitrag von Theopa »

Danke für die Antwort, die ich glücklicherweise tatsächlich nicht gebraucht habe ;)

Die Einigung verlief relativ problemlos, auch da der Arbeitnehmer sich spontan noch einen Anwalt besorgt hat. Wird sind - vorbehaltlich eines Widerrufs - beim Zeitpunkt der hilfsweisen ordentlich Kündigung aus betrieblichem Anlass gelandet, wobei die noch vollen Urlaubsansprüche während des übrigen Zeitraums komplett als genommen gelten und das schon ausgestellte Zeugnis noch minimal angepasst wird.

Eigentlich schade, der Kammertermin hätte wohl schönstes Barbara-Salesch-Niveau erreichen können. O:)
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