
Wir sind auf die Lösung gekommen, dass es sich um einen vollendeten heimtückischen Mord handelt, weil die objektive Zurechnung bejaht wurde, weil kein atypischer Kausalverlauf, weil es nicht atypisch ist, dass man sich irrt.
Aber ich habe darüber nachgedacht und bin auf die Idee gekomemmen, dass durch den zeitlichen Abstand / der Täter hat ja auch seinen Vorsatz neu gefasst: damit verneint man beim Zuschlagen die objektive Zurechnung. Geht das?
Dann wollte ich fragen: Verdeckungsabsicht beim "richtigen" Tot:
Ist es seine Tat, also ist es die von ihm begangene Tat? Weil es gilt ja: Verdeckungsabsicht bei anderen, aber hier haben wir ja quasi die gleiche Tat, wenn es denn die gleiche Tat ist?
--> Wenn wir aber auf das Zuschlagen abstellen, könnte man einen vollendeten heimtückischen Mord bejahen?
--------------------------------------------------------------------------------------------------