ich habe eine Frage zum 313 BGB (so denke ich). Das Konstrukt ist Folgendes, zu dem ich bisher leider keinen zufriedenstellenden Lösungsansatz finde:
Geschlossen wird ein Werkvertrag zwischen Käufer K und Verkäufer V. V hat K einen Festpreis angeboten für eine zu erbringende funktional beschriebene Leistung. Nach Abschluss des Vertrages weist V den K darauf hin, dass K vor der Leistungserbringung noch ein Gutachten erstellen lassen muss, um zu prüfen, welcher Leistungsumfang tatsächlich erbracht werden muss.
Das Gutachten bringt hervor, dass die vor Vertragsschluss angenommen Prämissen nicht zutreffend und die tatsächlich erforderliche Leistung durch den vereinbarten Festpreis nicht abgedeckt sind. Die Leistung würde folglich ca. 30% teurer werden. K besteht auf Einhaltung des vereinbarten Festpreises.
Daraufhin teilt V dem K mit, dass sich aufgrund des Gutachtens die Vertragsgrundlage so stark geändert hat, dass am geschlossenen Vertrag in der Form nicht festgehalten werden kann. V bietet dem K an, ein neues Angebot mit den aktuellen Parametern aufgrund des Gutachtens zu erstellen. Dem stimmt K zu und behält sich vor, auch andere Angebote einzuholen.
Schließlich teilt K dem V mit, dass er das Angebot nicht annehmen möchte. Darauf erwidert V, dass der Vertrag noch bestehen würde und es keine rechtliche Möglichkeit für K gäbe, vom Vertrag zurücktreten.
Ist der Anspruch des V berechtigt? Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass §313 BGB greifen müsste und somit das Rücktrittsrecht für K gegeben ist. (1) und (2) als Voraussetzungen scheinen mir erfüllt, ich bin mir jedoch nicht sicher, was (3) betrifft, Stichwort Zumutbarkeit. Der Vertrag könnte theoretisch angepasst werden, aber ist eine Abweichung von 30% vom ursprünglichen Preis für K noch zumutbar? Wie prüft man in diesem Fall die Voraussetzungen des §313 BGB? Wie ist hier die Zumutbarkeit zu deuten?
Fraglich ist für mich inzwischen auch, ob ich nicht völlig auf der falschen Spur bin und der Vertrag überhaupt noch besteht oder durch das neue Angebot des V und der Zustimmung des K zur Übermittlung eines neuen Angebotes nicht zugleich mit 2 übereinstimmenden Willenserklärungen der geschlossene Vertrag aufgehoben wurde. Wäre eher in diese Richtung zu prüfen? Welche rechtliche Grundlage wäre dann aus eurer Sicht heranzuziehen?
Ein leichtes Störgefühl habe ich allerdings schon bei dem Punkt, dass V den K erst nach Vertragsschluss auffordert, noch ein Gutachten erstellen zu lassen, um die Leistung erbringen bzw. den Leistungsumfang bestimmen zu können. Könnte hier gar § 119 infrage kommen? Vermutlich wäre dann aber die Anfechtungsfrist nach § 121 bereits verstrichen. Was meint ihr?
Ich freue mich über eure Fallbetrachtung

Gruß, Marie