Wie sieht folgender fiktiver Fall aus:
Diverse Online Seiten bieten fiktive Pornografie zum Lesen an. Innerhalb von diesen Seiten finden sich auch Comics mit Lolicon (fällt unter §184b StGB, Abs. 1)
Inhalten. Beim Browsen des Contents ist es fast unvermeidbar, nicht auch auf diese Comics zu stoßen. Wie sind User dieser Seiten gefährdet? Wenn diese Seiten besucht werden, ohne die Absicht solche Inhalte zu finden und keine Downloads oder Verbreitung stattfindet, macht man sich mit dem Besuch strafbar? Müssen Personen die solche Seiten besucht haben einer Strafverfolgung fürchten?
StGB 184b fiktive Darstellungen
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Re: StGB 184b fiktive Darstellungen
Regelmäßig gar nicht, weil Abs. 1 Besitz und (eigene) Besitzverschaffung nicht mit Strafe bedroht.SFAC86 hat geschrieben: ↑Mittwoch 6. Dezember 2023, 10:12 Diverse Online Seiten bieten fiktive Pornografie zum Lesen an. Innerhalb von diesen Seiten finden sich auch Comics mit Lolicon (fällt unter §184b StGB, Abs. 1) Inhalten. Beim Browsen des Contents ist es fast unvermeidbar, nicht auch auf diese Comics zu stoßen. Wie sind User dieser Seiten gefährdet?
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Re: StGB 184b fiktive Darstellungen
Danke für die Antwort.
Bezüglich Absatz 3:
„Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.“
Zum Beispiel AI-Bilder. Auch diese finden sich vermehrt auf öffentlichen Seiten. Diese könnten sicherlich unter wirklichkeitsnahes Geschehen fallen. Auch hier die vorher gestellten Fragen. Beziehungsweise wie wird das überhaupt reguliert, ob diese Dinge abgerufen wurden.
Freie mich über jede Antwort, alles was nicht in den thread passt muss natürlich nicht beantwortet werden.
Bezüglich Absatz 3:
„Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.“
Zum Beispiel AI-Bilder. Auch diese finden sich vermehrt auf öffentlichen Seiten. Diese könnten sicherlich unter wirklichkeitsnahes Geschehen fallen. Auch hier die vorher gestellten Fragen. Beziehungsweise wie wird das überhaupt reguliert, ob diese Dinge abgerufen wurden.
Freie mich über jede Antwort, alles was nicht in den thread passt muss natürlich nicht beantwortet werden.
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Re: StGB 184b fiktive Darstellungen
Die Vorschrift erfasst in erster Linie die Wiedergabe eines realen Geschehens, also Fotos von echten Kindern in entsprechenden Posen oder Situationen, und sodann (in erster Linie zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten) Darstellungen, die auf einen durchschnittlichen Betrachter "wie echt" wirken. Zeichnungen, Zeichentrickfilme und als solche erkennbare Computerdarstellungen scheiden daher aus, real wirkende, fotorealistische Zeichnungen oder entsprechend hochwertige, computergenerierte Darstellungen erfüllen hingegen den Tatbestand.SFAC86 hat geschrieben: ↑Mittwoch 6. Dezember 2023, 19:08 Bezüglich Absatz 3:
„Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.“
Korrekt.
Auch § 184b Abs. 3 StGB kann nur vorsätzlich begangen werden, bedingter Vorsatz genügt.
Üblicherweise entweder auf "Lieferantenseite" (d.h. durch Beschlagnahme entsprechender Systeme und Auswertung ggf. vorhandener Logfiles, auch Weiterbetrieb als "Honeypot") oder auf Empfängerseite, nicht selten als Zufallsfund bei Auswertung von IT-Geräten, die aus anderen Gründen sichergestellt wurden.
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Re: StGB 184b fiktive Darstellungen
Danke für diese ausführliche Antwort!