Vorsatzausschließende eingeschränkte Schuldtheorie: Wieso ist generell eine Analogie nur machbar, wenn es eine vergleichbare Interessenslage gibt?
In unserem Buch steht etwas wie: "Des Weiteren ist an der vergleichbaren Interessenslage als Voraussetzung der Analogie zu zweifeln, da der Täter eben wohl mit Wissen und Wollen im Hinblick auf den Tatbestand handelte (B wollte A töten).
Zum Fall: A spaziert, B läuft hinterher. A hat vor 3 Jahren die Freundin von B "geklaut", A denkt, B ist immernoch sauer und zieht eine Waffe. Darum zieht A, als B sich ein Feuerzeug rausholen wollte mit einer überraschend großen Geste, eine Waffe vom Waffenhändler W und erschießt ihn. Aber warum ist es denn bei § 16 kein Wissen und Wollen, also kein Vorsatz?
Wieso können Teilnehmer bei der Rechtsfolgenverweisenden eingeschränkten Schuldtheorie bestraft werden?
Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen: Mir ist klar, dass sich das gut mit dem Wortlaut widerlegen lässt, aber trotzdem: Wieso lesen die Vertreter der These in einen Gesetzestext hinein: "Wer einen anderen Menschen tötet, ist Totschläger, WENN ER NICHT GERECHTFERTIG IST." Das lesen die ja hinein.
ETBI
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Re: ETBI
Das ist keine Besonderheit des ETBI, sondern generell eine Voraussetzung für eine Analogie nach gängiger juristischer Methodenlehre. Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke sowie eine Vergleichbarkeit der Interessenlage voraus. Und bevor du jetzt „Wieso?“ fragst: Das ist nach in Deutschland üblicher juristischer Methodik so.maximilianyes hat geschrieben: ↑Sonntag 15. Oktober 2023, 22:19 Wieso ist generell eine Analogie nur machbar, wenn es eine vergleichbare Interessenslage gibt?
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375