Testament "sollte A gegen B vorgehen..." unwirksam?

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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_Alex
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Testament "sollte A gegen B vorgehen..." unwirksam?

Beitrag von _Alex »

Guten Tag,
Annahme: A und B erben von C. Gemäß vorab vorliegendem Testament (noch nicht vom Amtsgericht bestätigt) enthält das Testament von C sinngemäß folgende Klausel: "sollte A mit einem Anwalt gegen Miterb(in) B vorgehen, erhält A nur den Pflichtteil". Handelt es sich hier um eine unwirksame oder gar sittenwidrige Formulierung? Kann man in einem Testament verfügen, dass ein Erbe nicht gegen einen anderen Erben anwaltlich vorgeht?
Vielen Dank für eine Information!
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scndbesthand
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Re: Testament "sollte A gegen B vorgehen..." unwirksam?

Beitrag von scndbesthand »

Grundsätzlich kann ein Erbe unter einer Bedingung auf den Pflichtteil herabgesetzt werden. Zum Beispiel in Fällen, in denen sich Eheleute sich gegenseitig unter Ausschluss der Kinder zu Vorerben einsetzen. Z. B. kann das Kind, das im Vorerbfall den Pflichtteil fordert, auch im Nacherbfall auf den Pflichtteil gesetzt werden.

Ob der verhaltenssteuernde Zweck, den der Erblasser verfolgt hat, hier eine Sittenwidrigkeit begründet, muss man sich ansehen (Rechtsberatung im Einzelfall).
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Schnitte
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Re: Testament "sollte A gegen B vorgehen..." unwirksam?

Beitrag von Schnitte »

Das ist die sogenannte "Jastrow'sche Formel": Wer als Nacherbe eingesetzt ist, aber beim Vorerbfall den Pflichtteil einfordert, wird dann auch im Nacherbfall nur auf den Pflichtteil gesetzt. Gilt allgemein als zulässig. Ich würde daher annehmen, dass eine solche Klausel "bei Vorgehen gegen den Miterben nur Pflichtteil" ebenfalls nicht sittenwidrig ist, zumindest nicht per se; in Einzelfällen mag das anders liegen.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
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