Garantenstellung/Unterlassen
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Test112
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Hallo, es geht um folgenden Fall:
T fährt am Abend des 19. Januar 2024 von der Arbeit nach Hause. Auf einer unbeleuchteten Landstraße übersieht er in einer Kurve den leicht angetrunkenen D, der am rechten Fahrbahnrand entlangläuft. Mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h erfasst er den D. Obwohl T sich seiner Pflicht zur Hilfeleistung bewusst ist, fährt er rasch weiter. Zwar hält er es für möglich, dass D versterben würde und durch ein sofor9ges Herbeirufen ärztlicher Hilfe gerettet werden könnte. Um aber strafrechtlich nicht verfolgt zu werden, nimmt T gleichwohl den Tod des D billigend in Kauf. D vers9rbt einige Zeit später noch am Unfallort. Tatsächlich hätte nur eine geringe Überlebenswahrscheinlichkeit bestanden, wenn T sofort Hilfe herbeigerufen hätte.
Folgende Fragen:
Bejaht man hier eine Garantenstellung aus Ingerenz?
Wenn ja, kommt zum versuchten Mord/Totschlag durch Unterlassen fahrlässige KV oder fahrlässige Tötung dazu?
Danke!
T fährt am Abend des 19. Januar 2024 von der Arbeit nach Hause. Auf einer unbeleuchteten Landstraße übersieht er in einer Kurve den leicht angetrunkenen D, der am rechten Fahrbahnrand entlangläuft. Mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h erfasst er den D. Obwohl T sich seiner Pflicht zur Hilfeleistung bewusst ist, fährt er rasch weiter. Zwar hält er es für möglich, dass D versterben würde und durch ein sofor9ges Herbeirufen ärztlicher Hilfe gerettet werden könnte. Um aber strafrechtlich nicht verfolgt zu werden, nimmt T gleichwohl den Tod des D billigend in Kauf. D vers9rbt einige Zeit später noch am Unfallort. Tatsächlich hätte nur eine geringe Überlebenswahrscheinlichkeit bestanden, wenn T sofort Hilfe herbeigerufen hätte.
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Bejaht man hier eine Garantenstellung aus Ingerenz?
Wenn ja, kommt zum versuchten Mord/Totschlag durch Unterlassen fahrlässige KV oder fahrlässige Tötung dazu?
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Ja.Test112 hat geschrieben: Dienstag 13. Februar 2024, 20:04 Hallo, es geht um folgenden Fall:
T fährt am Abend des 19. Januar 2024 von der Arbeit nach Hause. Auf einer unbeleuchteten Landstraße übersieht er in einer Kurve den leicht angetrunkenen D, der am rechten Fahrbahnrand entlangläuft. Mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h erfasst er den D. Obwohl T sich seiner Pflicht zur Hilfeleistung bewusst ist, fährt er rasch weiter. Zwar hält er es für möglich, dass D versterben würde und durch ein sofortiges Herbeirufen ärztlicher Hilfe gerettet werden könnte. Um aber strafrechtlich nicht verfolgt zu werden, nimmt T gleichwohl den Tod des D billigend in Kauf. D verstirbt einige Zeit später noch am Unfallort. Tatsächlich hätte nur eine geringe Überlebenswahrscheinlichkeit bestanden, wenn T sofort Hilfe herbeigerufen hätte.
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Versuchter Mord durch Unterlassen (zur Verdeckung einer anderen Straftat).Test112 hat geschrieben: Dienstag 13. Februar 2024, 20:04 Wenn ja, kommt zum versuchten Mord/Totschlag durch Unterlassen
Fahrlässige Körperverletzung (durch den Unfall) und Verkehrsunfallflucht ("unerlaubtes Entfernen vom Unfallort"), ja.Test112 hat geschrieben: Dienstag 13. Februar 2024, 20:04 fahrlässige KV oder fahrlässige Tötung dazu?
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Test112
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Und wieso keine Fahrlässige Tötung?
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jona7317
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Weil Fahrlässigkeitsdelikte materiell subsidiär gegenüber Vorsatzdelikten sind.
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Anna58440
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Warum versuchter Mord oder Totschlag? Der Taterfolg ist doch eingetreten oder?
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Das schon. Aber hätte D denn - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - überlebt, wenn der T ihm Erste Hilfe geleistet und unverzüglich ärztliche Hilfe veranlasst hätte?Anna58440 hat geschrieben: Montag 19. Februar 2024, 09:23Warum versuchter Mord oder Totschlag? Der Taterfolg ist doch eingetreten oder?
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Anna58440
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Aber wenn ich versuchten Mord prüfe wie kann ich dann den Erfolgseintritt verneinen? Beim Versuch darf der erfolg doch nicht eingetreten sein oder
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A schießt mit einer Luftpistole vom Boden aus auf ein Verkehrsflugzeug in üblicher Flughöhe, in der Absicht, seine dort als Passagierin mitfliegende Ex-Freundin zu töten; den damit verbundenen Tod der übrigen Passagiere und Besatzungsmitglieder nimmt er hin.Anna58440 hat geschrieben: Mittwoch 21. Februar 2024, 15:12Aber wenn ich versuchten Mord prüfe wie kann ich dann den Erfolgseintritt verneinen? Beim Versuch darf der erfolg doch nicht eingetreten sein oder
Das Verkehrsflugzeug stürzt ab. Alle Insassen sind tot.
Vollendeter Mord?
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Anna58440
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Ja wäre für mich vollendeter Mord ... bin im ersten semester also stehe leider einn wenig auf dem Schlauch wie ich das dann aufbaue in der Vorprüfung... normalerweise kann man beim versuch ja den taterfolg ablehnen aber in den zwei beispielen würde ich den taterfolg beide male bejahen
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Dann würde ich mich noch einmal mit Kausalität und - ggf. - objektiver Zurechnung beschäftigen.Anna58440 hat geschrieben:Ja wäre für mich vollendeter Mord ...
Nur weil jemand mit einer Luftpistole auf ein etliche Kilometer hoch fliegendes Flugzeug schießt (oder den Zorn Gottes erfleht, der das Flugzeug aus den Himmeln werfen möge), begeht er nicht ein Tötungsdelikt - selbst wenn das Flugzeug in diesem Moment abstürzt.
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Anna58440
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Aber im vorliegenden Fall stirbt der D noch am Unfallort. Der T ist doch das Unterlassen des T gestorben. Das verhalten des T ist also kausal für den Tod des D
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D stirbt noch am Unfallort, richtig.Anna58440 hat geschrieben:Aber im vorliegenden Fall stirbt der D noch am Unfallort. Der T ist doch das Unterlassen des T gestorben. Das verhalten des T ist also kausal für den Tod des D
Hätte D denn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überlebt, wenn T Erste Hilfe geleistet und den Rettungsdienst verständigt hätte? Oder ist es auch gut möglich, dass D sowieso gestorben wäre?
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