IPR Produkthaftung ROM II VO - Frage

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Karl Krabbe
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IPR Produkthaftung ROM II VO - Frage

Beitrag von Karl Krabbe »

Hallo zusammen, ich sitze gerade an meiner Klausurvorbereitung und komme leider nicht mehr weiter, mittlerweile glüht die Birne vollständig ab und ich weiß nicht wo ich mir noch zuverlässige Antworten holen soll, weil meine Kommilitonen allesamt ebenfalls nicht weiter wissen. Daher fasse ich hier einmal die Sachverhalte auf und hoffe, dass mir jemand weiterhelfen kann.

1. Der M erkrankt im Ausland infolge einer keimbelasteten und vor Ort erworbenen Salami des ungarischen Herstellers, dessen Produkte für U vorhersehbar auch in Deutschland vertrieben werden. Welches Recht greift?

2. M aus München erkrankt im Urlaub in Ungarn wegen des Verzehrs einer mit Salmonellen verunreinigten und vor Ort gekauften Salami des deutschen Herstellers D an einer Lebensmittelvergiftung. Welches Recht greift?

3. M hat die fragliche Salami in Ungarn des Herstellers X erworben und ist erkrankt, doch wurde das Produkt ohne das Wissen (müssen) des X vertrieben. Welches Recht greift?

4. Können die Parteien eine freie Rechtswahl treffen? Warum ist die Entscheidung des Gesetzsgebers so ausgefallen? (Die Frage mit der "Entscheidung des Gesetzsgebers" verwirrt mich hier.)

Hier einmal meine Lösungsvorschläge:

1. Im Verkehr im „Ausland“ und Deutschland
Daher Art 5. 1. a b und c anwendbar = deutsches oder Ausländisches Recht gilt (nach a: gewöhnlicher Aufenthalt der geschädigten Person = DE, nach b: Ort, in dem Produkt erworben wurde = Ausland, nach c: Ort des Schadenseintritts = Ausland)

2. Im Verkehr in Ungarn und DE, daher auch wieder 5 1 a b und c anwendbar = deutsches oder ungarisches Recht
3. Im Verkehr in Ungarn, aber X konnte das nicht vorhersehen - 5 l Satz 2 Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Herstellers X gilt
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