Hallo alle zusammen :)
Ich habe eine kurze Verständnisfrage:
Wenn ein Täter nur hinsichtlich des Grunddelikts mit Vorsatz handelt, ist dann für das Qualifikationsdelikt zwangsweise nie eine Fahrlässigkeitsprüfung im Anschluss anzustellen, richtig? Oder gibt es auch Fälle, in denen das nicht so ist?
Vielen Dank im Voraus!
Qualifikation ohne Vorsatz
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Qualifikation ohne Vorsatz
Zuletzt geändert von juniorjunior am Montag 25. März 2024, 15:57, insgesamt 1-mal geändert.
- Strich
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Re: Qualifikation ohne Vorsatz
Gibt es denn fahrlässige Qualifikationen?
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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Re: Qualifikation ohne Vorsatz
Nein, natürlich nicht, das war ein absolut dummer Denkfehler meinerseits...
Danke für die Rückmeldung!
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- Strich
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Re: Qualifikation ohne Vorsatz
Bessre jetzt als später :-)
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- Schnitte
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Re: Qualifikation ohne Vorsatz
Na ja, es gibt die fahrlässigen Erfolgsqualifikationen nach § 18 StGB, zum Beispiel § 227. Da braucht es Vorsatz hinsichtlich des Grunddelikts, aber hinsichtlich des Erfolgs genügt Fahrlässigkeit. Das ist auch eine Form der Qualifikation.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
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- Strich
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Re: Qualifikation ohne Vorsatz
Okay für mich ist Erfolgsqualifikation was anderes als Qualifikation. Die beiden stehen auch nicht in einem lex specialis Verhältnis oder so.
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Re: Qualifikation ohne Vorsatz
Also, wenn der Täter nur beim Grunddelikt vorsätzlich handelt, dann wird normalerweise das Qualifikationsdelikt auch nur auf Vorsatz geprüft.
- Schnitte
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Re: Qualifikation ohne Vorsatz
Es ist auch schwer vorstellbar, wie bei einem fahrlässig verwirklichten Grunddelikt Vorsatz hinsichtlich einer Qualifikation vorliegen soll. Der umgekehrte Fall (Vorsatz im Grunddelikt, Fahrlässigkeit in der Qualifikation) ist zumindest logisch vorstellbar, auch wenn es das im StGB, soweit ich sehe, nur in Form der Erfolgsqualifikationen gibt, die wir ja bereits angesprochen haben.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
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