Canabislegalisierung

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Ara
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Re: Canabislegalisierung

Beitrag von Ara »

Sehe ich ähnlich... Es muss halt nur beschleunigt geprüft und dann entlassen werden.

Bei dem von dir angesprochenen § 120 StPO kommt ja auch keiner auf die Idee, dass jemand freigelassen werden muss, bevor der Haftbefehl aufgehoben wird (Außer bei Abs. 3). Insbesondere ist selbst bei Abs. 3 es eine "Kann"-Vorschrift, auch wenn in der Praxis natürlich kein Ermessen besteht.

Man kann die da also jetzt nicht noch ne Woche schmoren lassen, aber es muss zumindest die gebotene Zeit geben, die Beschlüsse zu fassen.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Strich
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Re: Canabislegalisierung

Beitrag von Strich »

Manuela Schwesig hat unterschrieben.
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batman
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Re: Canabislegalisierung

Beitrag von batman »

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Re: Canabislegalisierung

Beitrag von Strich »

Sehe ich das richtig, dass § 34 Abs. 5 KCanG nur Nr. 3 aufwärts als fahrlässige Tat erfasst? Ich mein , bei drei Cannabispflanzen (Nr. 1) wird man kaum argumentieren können, man habe verkannt, dass da 3 Pflanzen stehen, man habe gedacht es seien nur 2. Aber Nr. 1 erfasst ja auch die Gewichte. Wenn ich jetzt stumpf drei Pflanzen ernte und dann das Zeug ohne zu wiegen wegtupper und am Ende sinds 90g, bin ich dann straflos oder verschiebt die Rechtsprechung dann mal wieder mit der Billigungsformel alles in den Vorsatz?
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Re: Canabislegalisierung

Beitrag von Ara »

Strich hat geschrieben: Freitag 29. März 2024, 09:55 Sehe ich das richtig, dass § 34 Abs. 5 KCanG nur Nr. 3 aufwärts als fahrlässige Tat erfasst? Ich mein , bei drei Cannabispflanzen (Nr. 1) wird man kaum argumentieren können, man habe verkannt, dass da 3 Pflanzen stehen, man habe gedacht es seien nur 2. Aber Nr. 1 erfasst ja auch die Gewichte. Wenn ich jetzt stumpf drei Pflanzen ernte und dann das Zeug ohne zu wiegen wegtupper und am Ende sinds 90g, bin ich dann straflos oder verschiebt die Rechtsprechung dann mal wieder mit der Billigungsformel alles in den Vorsatz?
Natürlich straflos. Der fahrlässige Besitz von BtMG ist heute ja schon straflos. Der § 34 V KCanG entspricht ja mehr oder weniger der aktuellen Rechtslage nach § 29 IV BtMG.

Es wäre daher inkonsequent gewesen nun den fahrlässigen Besitz von Cannabis unter Strafe zu stellen. Dann wäre fahrlässiger Heroinbesitz straflos und fahrlässiger Cannabisbesitz strafbar.
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Re: Canabislegalisierung

Beitrag von Strich »

Wie soll man das denn handhaben? Wie im OWi Bereich: Ab doppelter Menge Vorsatz?
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Re: Canabislegalisierung

Beitrag von thh »

Strich hat geschrieben: Freitag 29. März 2024, 09:55Wenn ich jetzt stumpf drei Pflanzen ernte und dann das Zeug ohne zu wiegen wegtupper und am Ende sinds 90g, bin ich dann straflos oder verschiebt die Rechtsprechung dann mal wieder mit der Billigungsformel alles in den Vorsatz?
Ich sehe keinen Grund, das anders zu behandeln als die Überschreitung der nicht geringen Menge; die ist ja nun noch deutlich schwieriger zu erkennen, weil es dabei auf die Wirkstoffmenge ankommt, nicht aber auf die Stoffmenge. Damit scheint es bisher keine großen Probleme gegeben zu haben. Warum das Rad neu erfinden?
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Re: Canabislegalisierung

Beitrag von Strich »

Stimmt, guter Punkt ^^

Btw. war 0 Uhr der Server einer bekannten Cannabissamenhomepage überlastet ^^
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Re: Canabislegalisierung

Beitrag von Strich »

BGH Beschluss, 1 StR 106/24, vom 18. April 2024:
Nicht geringe Menge weiterhin bei 7,5 g.

Rn. 21 ist halt der Grund, warum Gesetze immer länger, detaillierter und unverständlicher werden. Sowas kommt von sowas.
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Re: Canabislegalisierung

Beitrag von Ara »

Ne kaum nachvollziehbare Entscheidung. Naja, so zwingt die Rechtsprechung nun den Gesetzgeber dazu, die nicht geringe Menge zu definieren. Weil man es für Cannabis alleine nicht durch den Bundestag wohl bekommt, wird man dann vielleicht gleich auch alle BtM regeln...

Interessant ist auch, dass manche Staatsanwaltschaften bereits die Grenze bei 22,5g angesetzt haben.
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Re: Canabislegalisierung

Beitrag von Strich »

Noch ist es die Singularmeinung eines Senats ^^
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Re: Canabislegalisierung

Beitrag von thh »

Strich hat geschrieben: Montag 22. April 2024, 22:22Noch ist es die Singularmeinung eines Senats ^^
Ein BGH-Senat, ein OLG. Das scheint mir eine recht klare Tendenz zu sein.

(Ich sehe ehrlich gesagt auch nicht, warum es einer Neudefinition der nicht geringen Menge bedürfen sollte. Die geringe Gefährlichkeit von Cannabis als Rauschmittel ist ja bei der Berechnung berücksichtigt.)
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Re: Canabislegalisierung

Beitrag von Ara »

Es bleibt dann halt nahezu kein Raum mehr für den Grundtatbestand, wenn ich bei 60,1g Cannabis bereits im Bereich "der nicht geringen Menge" bin. Das ist halt vom Strafrahmen nicht das, was der Gesetzgeber sich vorgestellt hat. Es gibt vermutlich auch kein anderen Straftatbestand, wo faktisch immer ein besonders schwerer Fall vorliegt und für den Grundtatbestand kein Anwendungsspielraum mehr ist.

Systematisch wäre es also Murks bei 7,5g THC zu bleiben.
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Re: Canabislegalisierung

Beitrag von Strich »

Zwar ist denkbar, dass auch der Besitz einer die Strafbarkeitsschwelle nur geringfügig überschreitenden Menge Cannabis – also geringfügig mehr als 50 g – das Regelbeispiel des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG verwirklicht. Allerdings verbleibt in Anbetracht – praktisch ebenfalls relevanter – niedriger Wirkstoffgehalte ein Anwendungsraum für eine Strafbarkeit nach § 34 Abs. 1 KCanG, bei welcher das Regelbeispiel nach § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG nicht erfüllt ist.
Interessant ist auch, dass der Senat davon auszugehen scheint, dass der strafbare Bereich bei 50g losgeht ^^ a.A. nur das Gesetz in § 34 Abs. 1 Nr. 1 b) KCanG. Aber wer schon schlauer als der Gesetzgeber ist, lässt sich von sowas auch nicht mehr aufhalten. Auslegung und so, 50g = 60g, muss man als Rechtsanwender sehen, drängt sich quasi auf und wenn das Gesetz gewollt hätte, dass man es so versteht, hätte das Gesetz das ganze ins Gesetz geschrieben, so ist es der Auslegung durch die Gerichte zugänglich und da sind 50g strafbar, basta.
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Re: Canabislegalisierung

Beitrag von Sebast1an »

Und wenn die selbst abgebauten 50 Gramm einen Wirkstoffgehalt von 20 % haben (also 10 g THC), hat man Schrödingers Katze geschaffen. Da medzinisches Cannabis je nach Sorte einen Wirkstoffgehalt von bis zu 30 % hat, dürfte das alles andere als ungewöhnlich sein.

Das ist doch absurd. Von Rechtsbeugung ist der BGH-Beschluss nicht weit entfernt. Die Entscheidung widerspricht ganz eindeutig dem niedergeschriebenen Willen des Gesetzesgebers und ist mit der Systematik des KCanG kaum zu vereinbaren.
Ich bin auch nur ein Mensch. Genauso wie ein Weißer Hai auch nur ein Fisch ist. (Zlatan Ibrahimović)
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