Hallo zusammen,
in einer Bußgeldsache vertrete ich mich selbst.
Bereits die Bußgeldbehörde und jetzt das Gericht bitten mich dennoch um Vorlage einer Vollmacht, obwohl ich "ordentlich" auf meinem Anwaltsbriefkopf (Einzelkanzlei) schreibe und über das BEA übermittle...
Das Gericht schreibt hierzu: "Darüber hinaus wird vorsorglich um Vorlage einer anwaltlichen Vollmacht gebeten, da ansonsten unklar ist, ob entsprechende Einlassungen des Betroffenen in seiner Funktion als Betroffener oder als Verteidiger erfolgen bzw. überhaupt eine Legitiomation als Verteidiger vorliegt, was möglicherweise auch kostenrechtlich relevant sein kann."
Ich verstehe es nicht und klingt für mich irgendwie schizophren. M.E. kann ich mich als Einzelanwalt nur schwerlich selbst bevollmächtigen. War aber schon lange im Bereich Bußgeldsache nicht mehr unterwegs und bin vielleicht auf dem Holzweg...
Kann mich jemand erleuchten?
Vielen Dank im Voraus!
Herzliche Grüße
KK
Sich als RA selbst vertreten: Dennoch Vollmachtvorlagepflicht?
Moderator: Verwaltung
- Kurt Kettenfett
- Power User
- Beiträge: 676
- Registriert: Montag 8. Dezember 2003, 11:41
Sich als RA selbst vertreten: Dennoch Vollmachtvorlagepflicht?
"Die Anatomie der Frau ist für Trikotwerbung nicht geeignet. Die Reklame verzerrt."
Aus einer Stellungnahme des DFB 1976.
Aus einer Stellungnahme des DFB 1976.
-
- Häufiger hier
- Beiträge: 60
- Registriert: Sonntag 4. März 2018, 16:40
- Ausbildungslevel: RA
Re: Sich als RA selbst vertreten: Dennoch Vollmachtvorlagepflicht?
Einer Vollmacht bedarf es beim Handeln in eigener Sache nicht, da bin ich bei dir.
Wenn man dir aber schon durch die Blume mitteilt, deine notwendigen Kosten im Falle des Obsiegens ggf. nicht zu erstatten, wird eine Vollmacht sicherlich nicht schaden.
Wenn man dir aber schon durch die Blume mitteilt, deine notwendigen Kosten im Falle des Obsiegens ggf. nicht zu erstatten, wird eine Vollmacht sicherlich nicht schaden.
- Kurt Kettenfett
- Power User
- Beiträge: 676
- Registriert: Montag 8. Dezember 2003, 11:41
Re: Sich als RA selbst vertreten: Dennoch Vollmachtvorlagepflicht?
Vielen Dank für die prompte Antwort!GetMeOut hat geschrieben: ↑Donnerstag 4. April 2024, 16:15 Einer Vollmacht bedarf es beim Handeln in eigener Sache nicht, da bin ich bei dir.
Wenn man dir aber schon durch die Blume mitteilt, deine notwendigen Kosten im Falle des Obsiegens ggf. nicht zu erstatten, wird eine Vollmacht sicherlich nicht schaden.
Ja, wenn mir das am Ende beim KFB irgendwie hilft, mache ich das natürlich. Verstehen tue ich es immer noch nicht:-).
Beste Grüße
KK
"Die Anatomie der Frau ist für Trikotwerbung nicht geeignet. Die Reklame verzerrt."
Aus einer Stellungnahme des DFB 1976.
Aus einer Stellungnahme des DFB 1976.
- Strich
- Mega Power User
- Beiträge: 2536
- Registriert: Samstag 9. Januar 2016, 16:52
- Ausbildungslevel: Anderes
Re: Sich als RA selbst vertreten: Dennoch Vollmachtvorlagepflicht?
Wird man vielleicht einfach übersehen und das Standardformular verwendet haben.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
- Daria -
www.richtersicht.de
Seit 31.05.2022 Lord Strich
- Daria -
www.richtersicht.de
Seit 31.05.2022 Lord Strich
- Kurt Kettenfett
- Power User
- Beiträge: 676
- Registriert: Montag 8. Dezember 2003, 11:41
Re: Sich als RA selbst vertreten: Dennoch Vollmachtvorlagepflicht?
Vielen Dank für die Antwort!
Dachte ich zunächst auch, als die Bußgeldbehörde diese anforderte. Jetzt aber auch das Gericht, mit obiger Begründung... Hab sie jetzt vorgelegt.
Beste Grüße
KK
"Die Anatomie der Frau ist für Trikotwerbung nicht geeignet. Die Reklame verzerrt."
Aus einer Stellungnahme des DFB 1976.
Aus einer Stellungnahme des DFB 1976.