Rechtsmittel bei Versäumnisurteil

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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LegalEagle
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Rechtsmittel bei Versäumnisurteil

Beitrag von LegalEagle »

Moin,
ich sitze vor einem Problem und bin mir auch nach einiger Recherche nicht sicher, ob ich irgendwo einen Denkfehler habe, etwas offensichtliches nicht bedenke (oder einfach auf dem Schlauch stehe).

Gegen ein Versäumnisurteil kann man ja bekanntlich Einspruch einlegen (§ 338 ZPO). Ist dieser Einspruch zulässig, kann in einer neuen mündlichen Verhandlung das Versäumnisurteil aufrechterhalten werden (§ 343 Abs 1 ZPO). Gegen das Versäumnisurteil an sich ist ja eben nicht die Berufung zulässig (§ 514 Abs 1 ZPO).
Führt die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils dazu, dass auch dieses nicht mit Rechtsmittel angegriffen werden kann und das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig ist, oder ergeht quasi doch ein neues Urteil (welches das Versäumnisurteil aufrechterhält?!), gegen welches der "normale" Instanzenzug (Berufung/Revision) zulässig ist?

Danke im Voraus für eine sachliche Beantwortung.
Liz
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Rechtsmittel bei Versäumnisurteil

Beitrag von Liz »

Ist derjenige, gegen den das 1. VU ergangen ist, im Einspruchstermin erneut säumig, ergeht gegen ihn ein 2. VU, das nur noch mit den Einschränkungen des § 514 II ZPO angegriffen werden kann (Gedanke: wer im Einspruchstermin schuldhaft (wieder) nicht verhandelt hat, hat Pech gehabt und wird mit inhaltlichen Einwänden gegen die Richtigkeit der Entscheidung auch nicht mehr gehört).

Ist derjenige, gegen den das 1. VU ergangen ist, im Einspruchstermin nicht säumig, ergeht ein „normales“ Urteil, das ganz regulär mit der Berufung angegriffen werden kann; § 514 I ZPO greift insoweit nicht, weil dieses Urteil kein VU mehr ist. Die einzige Besonderheit an diesem Urteil ist, dass im Tenor auszusprechen ist, inwieweit das vorangegangene 1. VU Bestand hat bzw. abgeändert wird (§ 343 ZPO).
Torsten Kaiser
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Re: Rechtsmittel bei Versäumnisurteil

Beitrag von Torsten Kaiser »

Die Entscheidung des Gerichts bei zulässigem Einspruch nach § 343 ZPO ist ein "ganz normales" kontradiktorisches Urteil, gegen welches die allgemeinen Rechtsbehelfe zulässig sind. Dazu habe ich aber noch nie eine Examensklausur gesehen.

Liebe Grüße!
Torsten K.
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Strich
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Re: Rechtsmittel bei Versäumnisurteil

Beitrag von Strich »

Ist der TE der Youtuber? ^^
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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Torsten Kaiser
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Re: Rechtsmittel bei Versäumnisurteil

Beitrag von Torsten Kaiser »

Dann wäre sein Deutsch ziemlich gut. Der Typ auf Youtube ist Ami, right?
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Strich
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Re: Rechtsmittel bei Versäumnisurteil

Beitrag von Strich »

right
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Re: Rechtsmittel bei Versäumnisurteil

Beitrag von Qalanasa »

Klar, also, du kannst Einspruch gegen ein Versäumnisurteil einlegen. Wenn der Einspruch zulässig ist, bleibt das Versäumnisurteil bestehen, aber du kannst gegen das folgende Urteil nach der mündlichen Verhandlung vorgehen.
jenka
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Re: Rechtsmittel bei Versäumnisurteil

Beitrag von jenka »

Ich habe eine Verständnisfrage zu Versäumnisurteilen:

Nach Klageerhebung gab es in meinem vorliegenden Fall eine 2-wöchige Frist für die Gegenseite, ihren Standpunkt zu erläutern. Sonst drohe eine vollumfängliche Anerkennung der Klagepunkte und ein Urteil im Sinne des Klägers ohne weitere Anhörung der Beklagten… Diese Frist versäumte die Beklagte. Daraus resultierte ein Versäumnisurteil, in dem der Klage vollumfänglich stattgegeben wurde. Frage: Weshalb gibt es denn nach einem Versäumnisurteil noch mal eine (2-wöchige) Frist? Ich verstehe nicht, weshalb der Gesetzgeber das vorsieht, anstatt nach der ersten Frist diese noch einmal zu verlängern. Weshalb erfolgt erst ein Urteil, gegen das die Gegenseite nach wie vor argumentativ vorgehen kann…
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batman
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Re: Rechtsmittel bei Versäumnisurteil

Beitrag von batman »

Sanktion der erstmaligen Säumnis ist nur das Versäumnisurteil, nicht der endgültige Prozessverlust.
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Re: Rechtsmittel bei Versäumnisurteil

Beitrag von thh »

jenka hat geschrieben: Montag 29. April 2024, 17:01Frage: Weshalb gibt es denn nach einem Versäumnisurteil noch mal eine (2-wöchige) Frist?
Weil gegen das Versäumnisurteil noch ein Einspruch möglich ist.
jenka hat geschrieben: Montag 29. April 2024, 17:01Ich verstehe nicht, weshalb der Gesetzgeber das vorsieht, anstatt nach der ersten Frist diese noch einmal zu verlängern. Weshalb erfolgt erst ein Urteil, gegen das die Gegenseite nach wie vor argumentativ vorgehen kann…
Zum einen, weil die (einmalige) Säumnis noch nicht zum Verlust des Prozesses führen soll, zum anderen, weil das Versäumnisurteil bereits vorläufig vollstreckbar ist.
jenka
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Re: Rechtsmittel bei Versäumnisurteil

Beitrag von jenka »

Ich danke euch! Lieben Gruß
Torsten Kaiser
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Re: Rechtsmittel bei Versäumnisurteil

Beitrag von Torsten Kaiser »

Einspruch gg. VU kommt so gut wie in JEDEM Durchgang in einer Klausur. Da kann man ordentlich Punkte machen, wenn man das gut darstellt, saubere Obersätze macht und bei den Schwerpunkten Eindringtiefe.
Jupeel
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Re: Rechtsmittel bei Versäumnisurteil

Beitrag von Jupeel »

Wenn du Einspruch gegen ein Versäumnisurteil einlegst und dieser zulässig ist, kann das Versäumnisurteil in einer neuen Verhandlung bestätigt werden. Aber du kannst immer noch das neue Urteil anfechten, das in dieser Verhandlung ergeht.
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