§456 BGB wohin damit in die Gliederung ?

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Lilly_603
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§456 BGB wohin damit in die Gliederung ?

Beitrag von Lilly_603 »

Hallöchen,
ich prüfe gerade einen Grundstückskaufvertrag §433 BGB und da möchte einer der Vertragsparteien sich gerne ein Wiederkaufsrecht gem. § 456 BGB einräumen. Wo würdet ihr das prüfen ? Ich dachte jetzt vielleicht als Unterpunkt beim Angebot, aber so wirklich weiß ich es irgendwie auch nicht :(

Vielen lieben Dank !
Torsten Kaiser
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Re: §456 BGB wohin damit in die Gliederung ?

Beitrag von Torsten Kaiser »

Was meinst du mit "wo"??
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Strich
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Re: §456 BGB wohin damit in die Gliederung ?

Beitrag von Strich »

"Ich prüfe gerade einen Grundstückskaufvertrag" ist für deine Frage leider zu ungenau: Prüfst du kautelarjuristisch, prüfst du einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung oder einen Annspruch auf Übergabe und Übereignung? Prüfst du Mängelgewährleistungsrechte oder einen Anspruch aus Rückgewährschuldverhältnis? All das hat Einfluss auf die Frage "wo" (und ob überhaupt) man das prüft.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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Re: §456 BGB wohin damit in die Gliederung ?

Beitrag von OJ1988 »

Es klingt ja so, als sei der Sachverhalt offen („ein Partei möchte…“), d.h. du gehst kautelarjuristisch an die Sache ran. In den entsprechenden Kaufvertrag ist dann (m.E.: als gesonderte Klausel, nach den üblichen schuldrechtlichen Klauseln eines Grundstückskaufvertrages) eine Regelung zum Wiederkaufrechts des Verkäufers aufzunehmen. Ganz wichtig: Vormerkung zugunsten des Verkäufers zur Absicherung des bei Ausübung des Wiederkaufrechts entstehenden Anspruchs auf Rückübertragung nicht vergessen.
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Re: §456 BGB wohin damit in die Gliederung ?

Beitrag von Qalanasa »

Ich würde das Wiederkaufsrecht wahrscheinlich direkt unter den Angebotsklauseln oder als eigenen Abschnitt am Ende des Vertrags prüfen. Das sollte klar und deutlich sein.
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