folgendes gilt für NRW: Das NRW Hochschulgesetz § 49 sieht vor:
"(6) Zugang zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, hat, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nachweist, auf dem der Masterstudiengang aufbaut. Abschlüsse von akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien sind Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt. Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass für einen Studiengang nach Satz 1 ein vorangegangener qualifizierter Abschluss nachzuweisen ist; es kann dabei nicht bestimmt werden, dass der vorangehende Abschluss durch eine Gesamtnote in einer bestimmten Höhe qualifiziert sein muss oder dass die Note einer Modulabschlussprüfung des vorangehenden Studienganges in einer bestimmten Höhe vorliegen muss, wenn der erfolgreiche Abschluss des Studienganges, der mit einem Mastergrad abschließt, Voraussetzung für die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne des § 3 Absatz 5 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung ist. (...)"
Schauen wir nun einmal in die BQFG NRW § 3:
"(5) Reglementierte Berufe sind berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden sind; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über bestimmte Berufsqualifikationen verfügen."
Aha also dürften Masterstudiengänge die als Voraussetzung für die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufes nicht notenbeschränkt sein. Reglementierte Berufe sind insbesondere solche, die mit einer geschützten Berufsbezeichnung einhergehen.
Das finde ich interessant, wenn man an den Hochschulen in NRW schaut sind eigentlich alle Masterstudiengänge mit einer Zugangsvoraussetzung in Form eines Notenschnitts belegt. (Ich meine NICHT einen NC wg. unzureichender Plätze)
Allerdings ist es nunmal auch so das der Staat für fast jede klassische Studienrichtung ein Referendariat anbietet.
Zbs. das Ingenieurwesen mit dem techn. Referendariat und der geschützten Berufsbezeichnung "Assessor techn."
Zbs. die Politik-,Sozial-, oder Wirtschaftswissenschaften mit dem Verwaltungsreferendariat und der geschützten Berufsbezeichnung "Verwaltungsassessor"
Weshalb sind solche Zugangsvoraussetzungen dann zulässig? Ich konnte leider keine Rechtsprechung dazu finden

Ich dachte erst, dass es etwas mit einem staatlichen Ausbildungsmonopol zutun hat, ähnlich der Zugangsvoraussetzungen fürs juristische und lehramts- Referendariat. Kann mir jemand da weiterhelfen:)?
***Gang sign*****