Diebstahl an der Kasse

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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anmaro
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Diebstahl an der Kasse

Beitrag von anmaro »

Hallo zusammen,

ich weiß, dass es sich hierbei um einen echten Klassiker handelt aber ich stehe total auf dem Schlauch.
Wenn Täter T an der Kasse einen Kaugummi einsteckt, die Kassiererin das sieht aber denkt, das gehe schon in Ordnung weil es früher zwischen dem Täter und dem Geschäftsführer, der sich nicht im Haus befindet, eine Absprache gab, nach der es dem Täter gestattet war. Die Kassiererin wusste nicht, dass diese Absprache widerrufen wurde und der Täter denkt, die Kassiererin habe ihn nicht gesehen.
IRd Wegnahme stehe ich jetzt auf dem Schlauch.
Der neue tätereigene Gewahrsam wurde ja mit dem Einstecken begründet.
Ich dachte immer, dass ursprünglich der Geschäftsführer Gewahrsam an den Waren hat. Welchen Gewahrsam hat aber die Kassiererin? Sie ist ja zur Übertragung des Gewahrsams an den Kassen berechtigt, dh sie erteilt sozusagen das tatbestandsausschließende Einverständnis, welches den "Bruch des Gewahrsams" entfallen lässt. Muss man die Berechtigung zur Erteilung des Einverständnisses noch irgendwie begründen iSv Arbeitsverhältnis? Ich habe jetzt aber zudem auch gelesen, dass auch die Kassiererin Gewahrsam hat?
Wenn aber die Verfügende und der Geschädigte nicht personenidentisch ist, dass ist es ja eigentlich die Klassische Abgrenzungsfrage Diebstahl in mittelbarer Täterschaft/ Dreiecksbetrug.

Könnte mir jemand hier helfen, wie das zu lösen ist und vor allem wer genau jetzt welchen Gewahrsam hat?

Dankeschön!
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Schnitte
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Re: Diebstahl an der Kasse

Beitrag von Schnitte »

Ich würde hier nur einen versuchten Diebstahl annehmen, weil die Kassiererin zu dem Gewahrsamsübergang auf T ihr Einverständnis erteilt hat und daher kein Gewahrsamsbruch vorliegt. Zu diesem Einverständnis war sie auch berechtigt (sonst könnte sie ja nie einem ehrlichen und bezahlenden Kunden Waren überlassen), und dass sie es auf Grundlage eines Irrtums erteilt hat, schließt die Wirksamkeit nicht aus. Aus Sicht des T aber Gewahrsamsbruch, also versuchter Diebstahl. Dazu dann womöglich vollendete Unterschlagung.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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