Tobias__21 hat geschrieben: ↑Mittwoch 29. August 2018, 17:07keiner hat ne Ahnung wo sich der BS rumtreibt. § 276 StPO (+). Aufenthaltsermittlung in POLAS is wegen einer Vollstreckungssache in nem anderen Verfahren raus (da brauch ich dann keine mehr verfügen, oder?)
Doch, schon weil Du sonst keine Nachricht erhältst.
Wenn der Beschuldigte unbekannten Aufenthalts ist, gibt es - neben einer Einstellung, auch nach § 154 StPO - zwei Möglichkeiten: Haftbefehl mit Festnahmeausschreibung oder Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung, mit oder ohne Suchvermerk beim BZR (idR. mit).
Tobias__21 hat geschrieben: ↑Mittwoch 29. August 2018, 17:07Ihm droht auch ein Bewährungswiderruf, allerdings geht meine Sache sicher mit ner Geldstrafe aus. Es ist ja str. ob man, wenn ein Bewährungswiderruf droht im Strafbefehlsverfahren vorgehen kann. Einige Obergerichte sagen (+) andere (-). Ob der BGH was dazu gesagt hat, weiss ich nicht. Wie handhabt ihr das?
Strafbefehl.
Ungeachtet dessen widerruft kein Mensch eine Bewährungsstrafe wegen einer Verurteilung zu Geldstrafe. Auch nicht wegen zweien oder dreien.
Tobias__21 hat geschrieben: ↑Mittwoch 29. August 2018, 17:07Gegen Abwesende findet ein Strafbefehlsverfahren nicht statt. Steht im M-G. Heisst das, egal wie ich jetzt weiter vorgehe, muss ich auf jeden Fall eine Anklage schreiben?
Eine Anklage kannst Du Abwesenden erst recht nicht zustellen.
Tobias__21 hat geschrieben: ↑Mittwoch 29. August 2018, 17:07Was wäre wenn man einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt? Ging dann auch kein Strafbefehl?
Doch, Strafbefehl geht, Ladung zur HV geht nicht.
Tobias__21 hat geschrieben: ↑Mittwoch 29. August 2018, 17:07Ich hätte da Bauschmerzen, da der Strafbefehl ja irgendwann rechtskräftig wird, ohne dass ihn der BS jemals zu Gesicht bekommen hat. Rechtliches Gehör?
Einen Zustellungsbevollmächtigten muss ja immer der Beschuldigte benennen. Wenn er das tut, ist es seine Sache, wie er mit dem kommuniziert. Tut er das, erhält er auch den Strafbefehl. Tut er das nicht ... Ist ein freies Land.
Tobias__21 hat geschrieben: ↑Mittwoch 29. August 2018, 17:07Ich habe mich jetzt für 154f entschieden.
Exakt.
Tobias__21 hat geschrieben: ↑Mittwoch 29. August 2018, 17:07Eine neuerliche Ausschreibung zur Aufenthaltsvermittlung habe ich nicht verfügt und auf das andere Verfahren verwiesen. Aber ich habe einen Suchvermerk im BZR veranlasst. Hoffe dass das richtig ist.
Du solltest jedenfalls auch eine Ausschreibung veranlassen.
Tobias__21 hat geschrieben: ↑Mittwoch 29. August 2018, 17:07INPOL usw. wäre übertrieben. POLAS reicht.
Der Unterschied erschließt sich mir jetzt nicht wirklich ...
Tobias__21 hat geschrieben: ↑Mittwoch 29. August 2018, 17:07Der wird auch irgendwann wieder aufschlagen.
Nur erfährst Du das ohne Ausschreibung dann nicht.
Tobias__21 hat geschrieben: ↑Mittwoch 29. August 2018, 17:07Flüchtig isser nicht, man weiss halt nur nicht wo er ist

Wie definierst Du denn "flüchtig"? Man entzieht sich dem Verfahren doch gerade dann, wenn die Strafverfolgungsbehörden nicht wissen, wo man ist?
Tobias__21 hat geschrieben: ↑Mittwoch 29. August 2018, 17:07Eine andere Idee wäre über § 132 StPO vorzugehen. Das ist ja ein Beschluss des Ermittlungsrichters. Ich könnte den ja vorbereiten (gibts da im web.sta Vordrucke? Ich hab nix gefunden...),
Sollte es geben. Kann man mit der Ausschreibung kombinieren ... sonst besteht die Gefahr, dass man ihn alle paar Monate mal bei einer Kontrolle antrifft, er aber nie eine ladungsfähige Anschrift angibt.
Tobias__21 hat geschrieben: ↑Mittwoch 29. August 2018, 19:06Was kann ich als Grund der Aufenthaltsermittlung reinschreiben?
Gar nichts - der Grund ist, dass sein Aufenthalt als Beschuldigter im Strafverfahren ermittelt werden soll.
Tobias__21 hat geschrieben: ↑Mittwoch 29. August 2018, 19:06Die, die man auswählen kann passen alle nicht. Ausser vielleicht § 130 StPO "Bestellung Zustellungsbevollmächtigter freiwillig" (kann man auswählen). Einfach "Zustellung der Klageschrift" (händisch als Grund ins Freifeld)? Oder "Vernehmung als BS" (das könnte ich auswählen). Allerdings brauch ich die Vernehmung auch nicht, der Fall liegt klar.
Das ist nicht der Grund der Ausschreibung, sondern das sind weitere Zusatztexte, die man aufnehmen kann, wenn das veranlasst ist. Das kann eine freiwillige Bestellungf eines Zustellungsbevollmächtigten sein - obschon die Polizei auf diese Idee nicht selten selbst kommt -, das kann eine Beschuldigtenvernehmung sein (wobei egal ist, ob Du die brauchst - rechtliches Gehör!), oder eben - wenn es eine Entscheidung nach § 132 StPO gibt - die Aufforderung, nach dieser vorzugehen.
Faktisch wird das, was Du dort einträgst, Bestandteil der Ausschreibung und landet so in den pol. Datenbanken (POLAS/INPOL). Das und nur das erfährt dann die Streife, die bei einer Personenkontrolle über Deinen Beschuldigten stolpert.