
Ich befasse mich erstmals mit der Selbsthilfe gem. § 229 BGB, habe aber eine Verständnisfrage zu einem Fall im Rengier, den ich leider nicht ganz nachvollziehen kann.
Ich verstehe auf jeden Fall, dass § 229 BGB dort relevant wird, wo entweder die Gegenwärtigkeit (§ 32 StGB, § 904 BGB), die von einer Sache ausgehende Gefahr (§ 228 BGB) oder das Betreffen auf frischer Tat (§ 127 StPO) fehlt.
Im Rengier macht mich allerdings ein Fall stutzig: "F setzt sich ohne Zahlungswillen in ein Taxi. Als der Taxifahrer T am Ende der Fahrt den Fahrpreis in Höhe von 20 € verlangt, läuft F davon. T setzt F nach, bekommt ihn zu fassen, dreht ihm schmerzhaft den Arm um und fordert die Bekanntgabe der Personalien. Da F sich weigert, hält T ihn so lange fest, bis die benachrichtigte Polizei eintrifft." (Rengier, Strafrecht Allgemeiner Teil, 15. Auflage 2023, § 21.)
Hier heißt es nur, dass der Angriff des F auf das Vermögen des T - die Vereitelung des Zahlungsanspruchs - keine Notwehrrelevanz hätte. Wieso das? Eigentlich hätte ich instinktiv auf einen gegenwärtigen Angriff auf das Vermögen des T getippt (Unterlassen der Zahlung als Angriff), der über § 32 StGB gerechtfertigt ist.
Eine weitere Frage: Können § 229 BGB und § 127 StPO nebeneinander stehen, oder tritt ein Tatbestand hinter den anderen zurück?
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar. Vielleicht erkenne ich aktuell einfach nicht, wo der Wurm drinne ist.
LG!