Frage an die Praxis aus dem Märztermin 2024: Kostenersatz Überhangbeseitigung
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Frage an die Praxis aus dem Märztermin 2024: Kostenersatz Überhangbeseitigung
Ihr Lieben,
interessante Frage an euch mdB um eure Meinung (vorzugswürdig von Praktikerinnen und Praktikern): Setzt der Kostenerstattungsanspruch aus GoA oder § 812 BGB für die Beseitigung störender Zweige des Nachbarn voraus, dass der gestörte Eigentümer vor der Beseitigung des Überhangs eine Frist nach § 910 I 2 BGB gesetzt hat?
Außer einer LG Kleve Entscheidung und BeckOK (beide für eine Fristsetzung) habe ich nix gefunden.
Es gibt zig Entscheidungen dazu (die neuere Rspr. nimmt GoA, die ältere § 812), und NIE gehen die auf irgendeine Frist ein.
Liebe Grüße aus Lübeck,
TK
interessante Frage an euch mdB um eure Meinung (vorzugswürdig von Praktikerinnen und Praktikern): Setzt der Kostenerstattungsanspruch aus GoA oder § 812 BGB für die Beseitigung störender Zweige des Nachbarn voraus, dass der gestörte Eigentümer vor der Beseitigung des Überhangs eine Frist nach § 910 I 2 BGB gesetzt hat?
Außer einer LG Kleve Entscheidung und BeckOK (beide für eine Fristsetzung) habe ich nix gefunden.
Es gibt zig Entscheidungen dazu (die neuere Rspr. nimmt GoA, die ältere § 812), und NIE gehen die auf irgendeine Frist ein.
Liebe Grüße aus Lübeck,
TK
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Re: Frage an die Praxis aus dem Märztermin 2024: Kostenersatz Überhangbeseitigung
Geläufig war mir die Frage nicht, aber mit Nachbarrecht habe ich nichts zu tun.Torsten Kaiser hat geschrieben: ↑Freitag 28. Juni 2024, 08:43 Ihr Lieben,
interessante Frage an euch mdB um eure Meinung (vorzugswürdig von Praktikerinnen und Praktikern): Setzt der Kostenerstattungsanspruch aus GoA oder § 812 BGB für die Beseitigung störender Zweige des Nachbarn voraus, dass der gestörte Eigentümer vor der Beseitigung des Überhangs eine Frist nach § 910 I 2 BGB gesetzt hat?
Außer einer LG Kleve Entscheidung und BeckOK (beide für eine Fristsetzung) habe ich nix gefunden.
Es gibt zig Entscheidungen dazu (die neuere Rspr. nimmt GoA, die ältere § 812), und NIE gehen die auf irgendeine Frist ein.
Liebe Grüße aus Lübeck,
TK
Es scheint mir etwas widersprüchlich zu sein, dass man einerseits im Rahmen des Selbsthilferechts erst nach Fristsetzung zu Kettensäge und Akkuschere greifen, andererseits aber sofort einem GaLa Menschen einen Beseitigungsauftrag erteilen und die Kosten weiterbelasten darf.
Das Argument gegen eine Frist wäre wohl, dass das Selbsthilferecht ja nicht dazu da sein kann, Ansprüche zu beschränken, die auch ohne Selbsthilferecht bestehen.
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Frage an die Praxis aus dem Märztermin 2024: Kostenersatz Überhangbeseitigung
Ich beschäftige mich eher selten mit nachbarschaftlichen Ansprüchen, aber in der Regel wird dann vorab über die Beseitigungsansprüche gestritten und nicht nachträglich Kostenerstattung verlangt. Rein praktisch werden Kostenerstattungsfälle *ohne* vorherige Fristsetzung noch viel seltener sein, so dass man aus Entscheidungen, die sich nicht mit der Fristsetzung beschäftigen, nicht schließen kann, dass Kostenersatzansprüche im Anwendungsbereich des § 910 BGB auch ohne Fristsetzung bestehen sollen.
Mir scheint die Begründung des LG Kleve durchaus stichhaltig zu sein. Wenn man die allgemeinen Kostenerstattungsansprüche ohne Fristsetzung zuließe, ergäben sich Wertungswidersprüche zu der (ausgewogenen und in der Sache wohl auch sinnvollen) Sonderregelung in § 910 BGB.
Mir scheint die Begründung des LG Kleve durchaus stichhaltig zu sein. Wenn man die allgemeinen Kostenerstattungsansprüche ohne Fristsetzung zuließe, ergäben sich Wertungswidersprüche zu der (ausgewogenen und in der Sache wohl auch sinnvollen) Sonderregelung in § 910 BGB.
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Re: Frage an die Praxis aus dem Märztermin 2024: Kostenersatz Überhangbeseitigung
Danke für euren Input, ich finde das eine sehr spannende Frage.
Liz, das LG Kleve ist in der Tat das einzige Gericht, dass dazu etwas explizit gesagt hat.
Momentant bin tendiere ich dazu, eine Fristsetzung für entbehrlich zu halten. Warum? Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 I 1 BGB und das Selbsthilferecht iSv § 910 BGB stehen nach dem BGH „gleichrangig“ nebeneinander, dh ohne Vorrang des einen vor dem anderen. Auch vor und völlig unbhängig von einer Fristsetzung besteht daher der Anspruch gegen den Störer aus § 1004 I 1 BGB. Von diesem wird der Störer dann befreit, so dass GoA oder eben § 812 BGB greifen.
Wenn § 1004 Gleichrang mit § 910 BGB hat, dann muss auch GoA/§ 812 als "Fortwirkungsanspruch" zu § 1004 BGB Gleichrang haben.
Euch ein schönes Wochenende, vielleicht melden sich noch ein paar schlaue Köpfe.
Liz, das LG Kleve ist in der Tat das einzige Gericht, dass dazu etwas explizit gesagt hat.
Momentant bin tendiere ich dazu, eine Fristsetzung für entbehrlich zu halten. Warum? Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 I 1 BGB und das Selbsthilferecht iSv § 910 BGB stehen nach dem BGH „gleichrangig“ nebeneinander, dh ohne Vorrang des einen vor dem anderen. Auch vor und völlig unbhängig von einer Fristsetzung besteht daher der Anspruch gegen den Störer aus § 1004 I 1 BGB. Von diesem wird der Störer dann befreit, so dass GoA oder eben § 812 BGB greifen.
Wenn § 1004 Gleichrang mit § 910 BGB hat, dann muss auch GoA/§ 812 als "Fortwirkungsanspruch" zu § 1004 BGB Gleichrang haben.
Euch ein schönes Wochenende, vielleicht melden sich noch ein paar schlaue Köpfe.
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Re: Frage an die Praxis aus dem Märztermin 2024: Kostenersatz Überhangbeseitigung
Keiner aus der gerichtlichen Praxis, der sich noch beteiligen möchte?
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Re: Frage an die Praxis aus dem Märztermin 2024: Kostenersatz Überhangbeseitigung
Da fühlte ich mich nicht angesprochen ^^Torsten Kaiser hat geschrieben: ↑Sonntag 30. Juni 2024, 16:39 ...
vielleicht melden sich noch ein paar schlaue Köpfe.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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Re: Frage an die Praxis aus dem Märztermin 2024: Kostenersatz Überhangbeseitigung
Schade:-)Strich hat geschrieben: ↑Donnerstag 25. Juli 2024, 18:21Da fühlte ich mich nicht angesprochen ^^Torsten Kaiser hat geschrieben: ↑Sonntag 30. Juni 2024, 16:39 ...
vielleicht melden sich noch ein paar schlaue Köpfe.
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Re: Frage an die Praxis aus dem Märztermin 2024: Kostenersatz Überhangbeseitigung
Also ich kann ja jedenfalls mal sagen, dass mein Judiz in Richtung deiner Auffassung ausschlägt. Wenn ich zwei in Idealkonkurrenz stehende Ansprüche habe, dann "überträgt" sich die Frist des einen nicht auf den anderen Anspruch. Bei Verjährungen kann das anders sein (siehe Mietrechtliche Verjährung die auf § 823 BGB durchschlägt), aber darum gehts nicht.
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Re: Frage an die Praxis aus dem Märztermin 2024: Kostenersatz Überhangbeseitigung
Danke für dein InputStrich hat geschrieben: ↑Sonntag 28. Juli 2024, 13:52 Also ich kann ja jedenfalls mal sagen, dass mein Judiz in Richtung deiner Auffassung ausschlägt. Wenn ich zwei in Idealkonkurrenz stehende Ansprüche habe, dann "überträgt" sich die Frist des einen nicht auf den anderen Anspruch. Bei Verjährungen kann das anders sein (siehe Mietrechtliche Verjährung die auf § 823 BGB durchschlägt), aber darum gehts nicht.