Und ich habe hier seitenlang ausgeführt, weshalb ich der Auffassung bin, dass das gerade nicht mehr der Fall ist. Karlsruhe hat den notwendigen self restraint als Staatsorgan schon lange hier missen lassen.Spencer hat geschrieben: Ich zitiere dazu gerne mal den o.g. Peter Müller:„Das Bundesverfassungsgericht ist gehalten, das Handeln der Politik am Maßstab der Verfassung zu prüfen. Das haben wir getan. ...“
Du kannst ja gern mal dazu selbst Stellung nehmen, als hier Sonntagsreden zu zitieren.
Ich wiederhole mich gern: Art 33 Abs 5 GG wird hier vom BVerfG überdehnt und dem Gesetzgeber - nota bene die Entscheidungen aus Karlsruhe haben ja auch Gesetzeskraft, sind aber gerade nicht so umfassend demokratisch legitimiert, wie die eines Parlaments - einen zu enges Korsett vorgegeben.
Ich habe auch erläutert (Sonntag 18. Februar 2024, 21:45), wie ich das theoretisch begründe. Selbst Joshua wollte dazu nur sagen
was schlicht ja nur hölzerne Behauptung statt Auseinandersetzung mit Argumenten ist.Joshua hat geschrieben: Nein, normstrukturtheoretisch bist du jetzt von Art. 33 Abs. 5 GG ganz weit weg und irgendwo bei einer amorphen Prinzipientheorie. Art. 33 Abs. 5 GG passt nicht in das wabernde Alexy-Muster.
Es geht auch nicht um Abschaffung des Alimentationsprinzips, es geht um die Ausgestaltung. Dazu ja auch Art 33 Abs 5 GG: „zu regeln und fortzuentwickeln.“
Und sorry, wenn dann immer nur das gleiche Mimimi kommt, kann ich auch zurückholzen und die Polemikkeule auspacken.
Also, zurück zum Niveau? Dann sag mal, warum es richtig ist, Art 33 Abs 5 GG entsprechend auszulegen und verfassungsrechtlich aufzuladen.