Hallo zusammen,
ich bin neu hier und hoffe ich stelle meine Frage richtig:
Die Rechtsfolge des §35I1 GewO ist die Untersagung des Gewerbes im gesamten Bundesgebiet ohne Frist, kein Ermessen.
Was ist die Rechtsfolge des §15II1 GewO?
Mal angenommen, jemand betreibt ein Bewachungsgewerbe i.S.v. §34a GewO, hat aber keine Genehmigung beantragt (Formell) und ist auch nicht zuverlässig (materiell). Das vorliegen einer Gewerbeerlaubnis ist somit weder formell noch materiell rechtmäßig und die Tatbestandsvoraussetzungen des §15II1 GewO sind erfüllt.
Selbstverständlich ist die Gewerbeuntersagung Teil der Rechtsfolge, aber erfolgt sie wie bei §35I1 GewO unbefristet im gesamten Bundesgebiet?
Wäre dann auch §35 VI GewO analog anwendbar?
Ich danke für jede Antwort!
Rf der §§15II1 und 35I1 GewO
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