Was passiert mit einem Baumängelprozess im Versicherungsfall?
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Was passiert mit einem Baumängelprozess im Versicherungsfall?
Hallo zusammen,
angenommen Bauherr A würde gegen Architekt B und Bauunternehmer C einen Bauprozess wegen Mängel an einem Neubauobjekt führen, der nach Fertigstellung bewohnt wäre.
Und angenommen während des Prozess würde es zu einem Versicherungsfall gegenüber der Gebäudeversicherung kommen und einige der Mängel, wegen denen Bauherr A die beiden Beklagten B und C verklagt hätte, würden im Rahmen der Schadensbeseitigung mitbeseitigt werden, so dass die Mängel nicht mehr durch Selbstvornahme nach § 637 BGB beseitigt werden könnten.
1. Könnte Kläger A von B und C trotzdem Schadenersatz wegen den Mängeln verlangen oder wäre es Mangels Schaden (§ 280, 281 BGB) ausgeschlossen?
Denn A wäre ja dann bereichert, weil die Mängel schon beseitigt wären und eine Selbstvornahme unmöglich wäre, insoweit würde ein Schadenersatzanspruch bestehen, obwohl sich der Schaden zwischenzeitlich erübrigt hätte.
2. Hätte die Versicherung einen Abretrungsanspruch oder einen anderen Anspruch gegen Versicherungsnehmer A, falls aus Frage 1 eine Bereicherungssituation hervorgehen würde? (oder wären B und C die lachenden dritten)
Und nein, der Ersteller des Threads will keine Straftaten begehen.
angenommen Bauherr A würde gegen Architekt B und Bauunternehmer C einen Bauprozess wegen Mängel an einem Neubauobjekt führen, der nach Fertigstellung bewohnt wäre.
Und angenommen während des Prozess würde es zu einem Versicherungsfall gegenüber der Gebäudeversicherung kommen und einige der Mängel, wegen denen Bauherr A die beiden Beklagten B und C verklagt hätte, würden im Rahmen der Schadensbeseitigung mitbeseitigt werden, so dass die Mängel nicht mehr durch Selbstvornahme nach § 637 BGB beseitigt werden könnten.
1. Könnte Kläger A von B und C trotzdem Schadenersatz wegen den Mängeln verlangen oder wäre es Mangels Schaden (§ 280, 281 BGB) ausgeschlossen?
Denn A wäre ja dann bereichert, weil die Mängel schon beseitigt wären und eine Selbstvornahme unmöglich wäre, insoweit würde ein Schadenersatzanspruch bestehen, obwohl sich der Schaden zwischenzeitlich erübrigt hätte.
2. Hätte die Versicherung einen Abretrungsanspruch oder einen anderen Anspruch gegen Versicherungsnehmer A, falls aus Frage 1 eine Bereicherungssituation hervorgehen würde? (oder wären B und C die lachenden dritten)
Und nein, der Ersteller des Threads will keine Straftaten begehen.
- batman
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Re: Was passiert mit einem Baumängelprozess im Versicherungsfall?
Falsches Unterforum.
Im Übrigen: Bitte zunächst eigene Gedanken und Lösungsansätze zur Diskussion stellen.
Im Übrigen: Bitte zunächst eigene Gedanken und Lösungsansätze zur Diskussion stellen.
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Re: Was passiert mit einem Baumängelprozess im Versicherungsfall?
Was wäre denn das korrekte Unterforum?
Als Lösungsansatz könnte § 285 BGB analog infrage kommen, keine Ahnung
Als Lösungsansatz könnte § 285 BGB analog infrage kommen, keine Ahnung
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Re: Was passiert mit einem Baumängelprozess im Versicherungsfall?
wäre nicht Vorraussetzung für einen Anspruchsübergang nach § 86 Abs. 1 VVG , dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt und dieser einen Anspruch gegen den Schädiger hätte.
Denn im Vorliegenden Fall wären die Beklagten nicht Schädiger in Bezug auf einen Versicherungsfall, hätten den Versicherungsfall also nicht herbeigeführt.
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Re: Was passiert mit einem Baumängelprozess im Versicherungsfall?
Genau, aber so habe ich deinen Fall auch verstanden.darius85 hat geschrieben: ↑Donnerstag 1. August 2024, 17:54
wäre nicht Vorraussetzung für einen Anspruchsübergang nach § 86 Abs. 1 VVG , dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt und dieser einen Anspruch gegen den Schädiger hätte.
Denn im Vorliegenden Fall wären die Beklagten nicht Schädiger in Bezug auf einen Versicherungsfall, hätten den Versicherungsfall also nicht herbeigeführt.
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Re: Was passiert mit einem Baumängelprozess im Versicherungsfall?
Gibt es dafür eine passende oder ähnliche Rechtsprechung, denn es müsste ja eine planwiderige Regelungslücke bestehen?Torsten Kaiser hat geschrieben: ↑Freitag 2. August 2024, 13:04Genau, aber so habe ich deinen Fall auch verstanden.darius85 hat geschrieben: ↑Donnerstag 1. August 2024, 17:54
wäre nicht Vorraussetzung für einen Anspruchsübergang nach § 86 Abs. 1 VVG , dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt und dieser einen Anspruch gegen den Schädiger hätte.
Denn im Vorliegenden Fall wären die Beklagten nicht Schädiger in Bezug auf einen Versicherungsfall, hätten den Versicherungsfall also nicht herbeigeführt.
- batman
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Re: Was passiert mit einem Baumängelprozess im Versicherungsfall?
Einem Examenskandidaten sollte die Nutzung der einschlägigen Datenbanken vertraut sein.
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Re: Was passiert mit einem Baumängelprozess im Versicherungsfall?
darius85 hat geschrieben: ↑Freitag 2. August 2024, 13:45Gibt es dafür eine passende oder ähnliche Rechtsprechung, denn es müsste ja wenn tatsächlich eine planwiderige Regelungslücke bestehen würde eine passende Rechtsprechung geben.Torsten Kaiser hat geschrieben: ↑Freitag 2. August 2024, 13:04Genau, aber so habe ich deinen Fall auch verstanden.darius85 hat geschrieben: ↑Donnerstag 1. August 2024, 17:54
wäre nicht Vorraussetzung für einen Anspruchsübergang nach § 86 Abs. 1 VVG , dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt und dieser einen Anspruch gegen den Schädiger hätte.
Denn im Vorliegenden Fall wären die Beklagten nicht Schädiger in Bezug auf einen Versicherungsfall, hätten den Versicherungsfall also nicht herbeigeführt.
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Re: Was passiert mit einem Baumängelprozess im Versicherungsfall?
Darius: Wenn die eigene Gebäudeversicherung des Geschädigten den Schaden übernimmt, geht der Anspruch auf diese über. Dies ergibt sich aus 86 VVG. Warum brauchst du dazu ein Kommentar? Ich denke, dies war deine Ausgangsfrage und da hast du die Antwort. viele Grüße!darius85 hat geschrieben: ↑Freitag 2. August 2024, 17:15darius85 hat geschrieben: ↑Freitag 2. August 2024, 13:45Gibt es dafür eine passende oder ähnliche Rechtsprechung, denn es müsste ja wenn tatsächlich eine planwiderige Regelungslücke bestehen würde eine passende Rechtsprechung geben.Torsten Kaiser hat geschrieben: ↑Freitag 2. August 2024, 13:04Genau, aber so habe ich deinen Fall auch verstanden.darius85 hat geschrieben: ↑Donnerstag 1. August 2024, 17:54
wäre nicht Vorraussetzung für einen Anspruchsübergang nach § 86 Abs. 1 VVG , dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt und dieser einen Anspruch gegen den Schädiger hätte.
Denn im Vorliegenden Fall wären die Beklagten nicht Schädiger in Bezug auf einen Versicherungsfall, hätten den Versicherungsfall also nicht herbeigeführt.
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Re: Was passiert mit einem Baumängelprozess im Versicherungsfall?
Zum einen betrifft § 86 VVG die direkten Ansprüche des Geschädigten gegen den Schadensverursacher, so dass allenfalls eine analoge Anwendung infrage kommen würde.
Dafür konnte ich im Werkvertragsrecht auch bei Beck-Online nichts finden.
Außerdem kann das Quotenvorrecht dem entgegenstehen.
Dafür konnte ich im Werkvertragsrecht auch bei Beck-Online nichts finden.
Außerdem kann das Quotenvorrecht dem entgegenstehen.
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Re: Was passiert mit einem Baumängelprozess im Versicherungsfall?
Darius, hast du mittlerweile deine Frage mit einer Recherche lösen können?