Widerrufsvergleich im Adhäsionsverfahren

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Strich
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Widerrufsvergleich im Adhäsionsverfahren

Beitrag von Strich »

Sachverhalt:
Adhäsionsantrag nach Verkehrsunfall im Strafprozess wegen fahrlässiger KV. Angeklagter will ohne Rücksprache mit seiner Haftpflicht keinen Vergleich abschließen. Mein Vorschlag war der Abschluss eines Widerrufsvergleichs. Angenommen die Beteiligten hätten den Vergleich abgeschlossen, das Strafverfahren wäre dann auch mit Urteil beendet worden. Was passiert jetzt beim Widerruf des Vergleichs?
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batman
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Re: Widerrufsvergleich im Adhäsionsverfahren

Beitrag von batman »

M.E. war's das mit dem Adhäsionsverfahren.
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Strich
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Re: Widerrufsvergleich im Adhäsionsverfahren

Beitrag von Strich »

Aber wie genau? Muss ich einen deklaratorischen Beschluss machen?
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batman
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Re: Widerrufsvergleich im Adhäsionsverfahren

Beitrag von batman »

Ich bin gerade von allen Kommentaren abgeschnitten, aber dazu müsste doch bei § 405 StPO etwas stehen.
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thh
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Re: Widerrufsvergleich im Adhäsionsverfahren

Beitrag von thh »

Strich hat geschrieben: Freitag 13. September 2024, 11:12 Sachverhalt:
Adhäsionsantrag nach Verkehrsunfall im Strafprozess wegen fahrlässiger KV. Angeklagter will ohne Rücksprache mit seiner Haftpflicht keinen Vergleich abschließen. Mein Vorschlag war der Abschluss eines Widerrufsvergleichs. Angenommen die Beteiligten hätten den Vergleich abgeschlossen, das Strafverfahren wäre dann auch mit Urteil beendet worden. Was passiert jetzt beim Widerruf des Vergleichs?
Strafrechtlich nichts mehr. Das Adhäsionsverfahren ist - wie das Strafverfahren - beendet.
Strich hat geschrieben: Freitag 13. September 2024, 13:55Aber wie genau? Muss ich einen deklaratorischen Beschluss machen?
Worüber? Das Vergleich ist doch schlicht protokolliert worden. - Streitigkeiten über die Wirksamkeit des Vergleichs finden dann vor den Zivilgerichten statt.
batman hat geschrieben: Freitag 13. September 2024, 15:30Ich bin gerade von allen Kommentaren abgeschnitten, aber dazu müsste doch bei § 405 StPO etwas stehen.
Da gibt's, AFAIS, nix zu, weil das normalerweise nicht vorkommt.

Ich hätte https://www.berlin.de/gerichte/_assets/ ... t_2_24.pdf im Angebot, dort Seite 131 (PDF: 136), oder Weiner/Ferber, Handbuch des Adhäsionsverfahrens, NomosPraxis, 2. Auflage, S.96 (zitiert nach dem Inhaltsverzeichnis ;-)). Zu der Frage finde ich da aber auch wenig.
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Strich
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Re: Widerrufsvergleich im Adhäsionsverfahren

Beitrag von Strich »

Und was machst du dann mit den Kosten des Adhäsionsverfahrens?
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Ara
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Re: Widerrufsvergleich im Adhäsionsverfahren

Beitrag von Ara »

Strich hat geschrieben: Samstag 14. September 2024, 17:51 Und was machst du dann mit den Kosten des Adhäsionsverfahrens?
Über die Kosten hast du doch schon nach § 472a Abs. 2 StPO entschieden (wenn die sich nicht auch darüber geeinigt haben). Der spätere Widerruf ändert daran ja nichts.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Strich
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Re: Widerrufsvergleich im Adhäsionsverfahren

Beitrag von Strich »

Angenommen, die haben das mit verglichen und jetzt kommt der Widerruf. Was ist dann mit den Kosten?
Und nein über die Kosten hab ich auch so nicht entschieden. Im ZPO Verfahren würdest du ja bei nem Widerrufsvergleich nen Verkünder anberaumen und dann dort über alles entscheiden. Hier geht das nicht.
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Ara
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Re: Widerrufsvergleich im Adhäsionsverfahren

Beitrag von Ara »

Strich hat geschrieben: Sonntag 15. September 2024, 16:28 Angenommen, die haben das mit verglichen und jetzt kommt der Widerruf. Was ist dann mit den Kosten?
Und nein über die Kosten hab ich auch so nicht entschieden. Im ZPO Verfahren würdest du ja bei nem Widerrufsvergleich nen Verkünder anberaumen und dann dort über alles entscheiden. Hier geht das nicht.
Das Gericht muss am Ende bei einem Adhäsionsverfahren immer eine Entscheidung nach § 472a StPO treffen. Erfolgt dies, aus welchem Grund auch immer, nicht, dann werden keine Kosten erstattet. Eine nachträgliche Heilung (selbst bei nem Versehen des Gerichts) ist nicht möglich. Ein typischer Haftungsfall für die Nebenklagevertretung, wenn hier nicht Rechtsmittel bei einer unterlassenen Kostenentscheidung eingelegt wird.

Ist ein Vergleich über die Kosten geschlossen, ergeht keine Kostenentscheidung. Wird der Vergleich widerrufen, entfällt der Vergleich über die Kosten und es fehlt an einer Kostenentscheidung. Folge: Jeder bleibt auf seine Kosten sitzen, da kein Erstattungsanspruch.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Widerrufsvergleich im Adhäsionsverfahren

Beitrag von stilzchenrumpel »

Bella606 hat geschrieben: Freitag 20. September 2024, 15:42 Im Adhäsionsverfahren sind Annullierungen entscheidend, da sie sich auf zivilrechtliche Ansprüche beziehen, die mit dem Strafverfahren verbunden sind. Zum Beispiel kann das Opfer, wenn der Angeklagte verurteilt wird, Schadensersatz für materielle Verluste verlangen. Es ist wichtig zu beachten, dass bis 2015 Einschränkungen in diesem Bereich galten, die jetzt nicht mehr bestehen.
Zusätzlich können Annullierungen je nach den Umständen des Falls unterschiedlich sein. Oft prüft das Gericht die ursächlichen Zusammenhänge zwischen den Handlungen des Angeklagten und dem Schaden des Opfers. Daher ist es wichtig, starke Beweise und klar definierte Ansprüche zu haben. Schließlich ist ein gut vorbereiteter Adhäsionsantrag der Schlüssel zum Erfolg in einem solchen Verfahren.
Bot mit Link.
Hier gibt es nichts zu sehen, ich trolle nur.
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Re: Widerrufsvergleich im Adhäsionsverfahren

Beitrag von Julia »

Bot vermute ich auch schwer, wollte aber in dubio pro reo erstmal zulassen. Den link im smiley habe ich nicht gesehen :)
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