Haben Gewährleistungsrechte Vorrang vor agb?
Moderator: Verwaltung
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Annabela
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Hallo. Ich hätte eine Frage. Und zwar habe ich in einer alten Hausarbeit folgendes gelesen " Eine Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB könnte am Vorrang des Mängelge-währleitsungsrechts scheitern. Mängelgewährleistungsrechte sind allerdings nur im Fall der Verbrauchsgüterkaufs anwendbar. Ein Verbrauchsgüterkauf kommt zustande, wenn ein Verbraucher etwas bei einem Unternehmer kauft.3 Im vorliegenden Fall liegt allerdings ein Leih- und kein Kaufvertrag vor, die Mängelgewährleistungsrechte finden demnach keine Anwendung."
Und bin jetzt nun mega verwirrt. Die Hausarbeit ist aus dem Jahr 2019. Die Antwort wurde außerdem als richtig bewertet. Liegt es vielleicht an der Schuldrecht Reform oder übersehe ich irgendwas? Ich habe noch nie was davon gehört, dass agb im Falle eines Gewährleistungsrechts ausscheiden... außerdem kommen Gewährleistungsrechte doch nicht nur bei Verbraucherverträge zustande?
wäre jeglicher Hilfe extrem dankbar.
Und bin jetzt nun mega verwirrt. Die Hausarbeit ist aus dem Jahr 2019. Die Antwort wurde außerdem als richtig bewertet. Liegt es vielleicht an der Schuldrecht Reform oder übersehe ich irgendwas? Ich habe noch nie was davon gehört, dass agb im Falle eines Gewährleistungsrechts ausscheiden... außerdem kommen Gewährleistungsrechte doch nicht nur bei Verbraucherverträge zustande?
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Torsten Kaiser
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An diesem Satz aus deiner Hausarbeit stimmt so gut wie gar nichts, ist dir das klar? Lass dich nicht verwirren.
Gewährleistungsrechte und AGB sind 2 Paar Schuhe, da hat nix Vorrang. Der BGH prüft ja gerade Gewährleistungsausschlüsse zB in AGB anhand der §§ 305 ff. BGB.
Und das Gewährleistungsrechte nur im Fall des Verbrauchsgüterkauf "anwendbar" sind ist auch völliger Mumpitz. Das ist noch nicht mal Mindermeinung, sondern einfach fachlich total falsch.
Gewährleistungsrechte und AGB sind 2 Paar Schuhe, da hat nix Vorrang. Der BGH prüft ja gerade Gewährleistungsausschlüsse zB in AGB anhand der §§ 305 ff. BGB.
Und das Gewährleistungsrechte nur im Fall des Verbrauchsgüterkauf "anwendbar" sind ist auch völliger Mumpitz. Das ist noch nicht mal Mindermeinung, sondern einfach fachlich total falsch.
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Torsten Kaiser
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Annabela, hast du die Antwort gelesen, guguck, ist das wer?
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Annabela
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Alles klar vielen lieben Dank für die Antwort! So etwas habe ich auch noch nie gehört, deshalb hat es mich sehr gewundert.
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Torsten Kaiser
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Super, das freut mich. Guck, das ist doch ein schönes Gefühl, wenn das eigene Judiz richtig war.
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gola20
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Glaube da gings um § 476 Abs. 1 BGB
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Torsten Kaiser
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wie meinen?
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gola20
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Denk dir die Norm zum Obersatz dazu:
Eine Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB könnte am Vorrang des Mängelge-währleitsungsrechts scheitern gem. § 476 Abs. 1 BGB.
Eine Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB könnte am Vorrang des Mängelge-währleitsungsrechts scheitern gem. § 476 Abs. 1 BGB.
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Torsten Kaiser
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Das macht aber ebenfalls keinen Sinn. Die Anwendbarkeit von §§ 305 ff. ist davon unabhängig, ob ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt oder nicht. Ist dir das klar? Oder hab ich das ganz falsch verstanden?gola20 hat geschrieben: Donnerstag 19. September 2024, 18:36 Denk dir die Norm zum Obersatz dazu:
Eine Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB könnte am Vorrang des Mängelge-währleitsungsrechts scheitern gem. § 476 Abs. 1 BGB.
Viele Grüße aus Lübeck
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gola20
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Der Verfasser der Hauarbeit wollte damit wahrscheinlich zum Ausdruck bringen, dass die 305 ff BGB nicht geprüft werden brauchen, wenn eine nachteilige Regelung für den Verbraucher vorliegt, da ohnehin unwirksam. Danach kam er aber zum richtigen Ergebnis, dass gar kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt.
Von „Anwendbarkeit“ sehe ich nichts. Da steht „Vorrang“.
Von „Anwendbarkeit“ sehe ich nichts. Da steht „Vorrang“.
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Torsten Kaiser
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Vorrang wäre aber auch Quatsch, wie du hoffentlich weißt.gola20 hat geschrieben: Freitag 20. September 2024, 14:34 Der Verfasser der Hauarbeit wollte damit wahrscheinlich zum Ausdruck bringen, dass die 305 ff BGB nicht geprüft werden brauchen, wenn eine nachteilige Regelung für den Verbraucher vorliegt, da ohnehin unwirksam. Danach kam er aber zum richtigen Ergebnis, dass gar kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt.
Von „Anwendbarkeit“ sehe ich nichts. Da steht „Vorrang“.