mal eine "Hintergrundfrage" zum Thema Vormerkungen. Die Funktionsweise der Vormerkung ist mir bekannt, also die relative Unwirksamkeit gegenüber des Vormerkungsberechtigten. Mich interessiert es nur, wieso die Lösung mit der relativen Unwirksamkeit im Gesetz gewählt wurde.
Klassiker-Beispiel: A verkauft B ein Haus, B lässt sich eine Vormerkung eintragen. Dann verkauft A das Haus aber an C.
Wieso lässt man nicht gleich den "Verkauf" des Hauses von A an C unwirksam werden? Ich denke da bspw. an den § 888 BGB, der C dazu verpflichten würde, den Eigentumserwerb von B mit herbeizuführen. Hätte man nicht darauf verzichten können?
Bin noch relativ neu im Immobilarsachenrecht und habe hierauf noch keine (für mich verständliche) Antwort gefunden.

Danke im Voraus und liebe Grüße!