An alle, die in der zivilrechtlichen Praxis arbeiten:
Gesetzt den Fall, es liegt kein Fall von § 93 ZPO vor, der beklagte Mandant hat also Anlaß zur Klage geben. Man hört allenthalben, dass ein Teilanerkenntnis des Beklagten in dieser Situation keinen Einfluß auf die RA-Kosten hat, weil sowohl Terminsgebühr als auch Verfahrensgebühr gleich bleiben. So ist es meiner Auffassung nach auch und so steht es in meinem Lehrbuch auch drin. Und so ist auch die Examenspraxis (daher habe ich das ja auch)
Nun habe ich in einem "Skript" eines Drittanbieters gelesen, dass sich doch die RA-Kosten zugunsten des anerkennenden Beklagten ändern könnten (Gegenstandswert für Terminsgebühr würde runtergehen nach einem Teilanerkenntnis.... stimmt zwar, aber was daran ist ein Vorteil gegenüber der Variante, NICHT teilweise anzuerkennen??), dort allerdings ohne Fundstelle und nix. Einfach so rausgehauen...
Eine Recherche konnte diese Auffassung nicht bestätigten, im Gegenteil habe ich nur Fundstellen gefunden, die dies anders sehen.
Was meint ihr?
Ich meine, dass sich aus Sicht des Beklagten keine Kostenvorteile ergeben. Selbst wenn es zu einem vorab erlassenen Teilanerkenntnisurteil nach § 307 S. 2 ZPO kommt und danach erst über den Rest mündlich verhandelt wird, ergeben sich keine Kostenvorteile, da dann eben 2 Mal die Terminsgebühr zum gesplitteten Wert anfällt und beide Gegenstandswerte addiert werden.
Was meint ihr? Gibt es Kostennerds, die hier vielleicht noch Urteile/Aufsätze empfehlen können?
Viele Grüße aus Lübeck,
Torsten K.
An die Praxis: Kostenersparnis Teilanerkenntnis
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Re: An die Praxis: Kostenersparnis Teilanerkenntnis
Wo sind die ganzen Leude aus der Praxis hier?? Huhuuuu