Liebe Jura-Welt Community,
wie ändert sich die Höhe der Gegenleistung im Falle einer Zuviel-Leistung ? Welche Lösungsansätze sind hierbei vertretbar ?
Für mich ergibt sich hierbei ein wichtiges Abgrenzungskriterium: die Bereitschaft zur Erhöhung der Gegenleistung auf Seiten des Gläubigers.
Liegt diese Bereitschaft nicht vor, kann der Schuldner einen §812er Anspruch geltend gemacht (präziserweise: §812 I S.1 Alt. 1 BGB). Dann heißt es "Pech gehabt" für den Schuldner.
Liegt diese doch vor, dann kommt eine Vertragsänderung in Betracht, die durch die in §311 I BGB normierte Vertragsfreiheit ermöglicht wird.
Die Frage bezieht sich rein auf den kaufrechtlichen Rahmen. Verbraucherrechtliche Fragen (z.B. §241a I BGB) sind nicht gestellt.
Mit freundlichen Grüßen.
Lösungsansätze für die Gegenleistungspflicht bei Vorliegen einer Zuviel-Lieferung
Moderator: Verwaltung
- Ambitiosus_Advocatus
- Noch selten hier
- Beiträge: 13
- Registriert: Samstag 3. August 2024, 14:39
Lösungsansätze für die Gegenleistungspflicht bei Vorliegen einer Zuviel-Lieferung
"The clearest way to show what the rule of law means to us in everyday life is to recall what has happened when there is no rule of law." - Dwight D. Eisenhower.
- Schnitte
- Super Mega Power User
- Beiträge: 4064
- Registriert: Dienstag 4. März 2008, 17:37
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: Lösungsansätze für die Gegenleistungspflicht bei Vorliegen einer Zuviel-Lieferung
Hast du doch schon weitgehend selber skizziert. Wenn die Leistung teilbar ist (wovon du anscheinend ausgehst - Beispiel: Gekauft werden 10 Liter Bier, aber der Verkäufer liefert 15 Liter), können die Parteien natürlich im Rahmen der Vertragsfreiheit den Vertrag ändern und den Preis anpassen. Wenn sich der Käufer darauf nicht einlässt, dann bleibt dem Verkäufer nur die Kondiktion des Überschusses, mit all den Nachteilen, die damit verbunden sind: Möglichkeit zur Entreicherungseinrede oder der Einrede nach § 814 BGB. Eine Möglichkeit, den Käufer zu zwingen, den Überschuss abzunehmen und den Preis irgendwie auf die neue Menge hochzuskalieren, gibt es zu Recht nicht (warum sollte der Käufer gezwungen werden, mehr abzunehmen, als er kaufen wollte?).
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
-
- Fleissige(r) Schreiber(in)
- Beiträge: 189
- Registriert: Dienstag 9. August 2022, 12:03
- Ausbildungslevel: (Dipl.-)Jurist
Re: Lösungsansätze für die Gegenleistungspflicht bei Vorliegen einer Zuviel-Lieferung
Die Höhe der Gegenleistung ändert sich gar nicht, wieso sollte der Verkäufer einseitig den Vertrag ändern können?
- Ambitiosus_Advocatus
- Noch selten hier
- Beiträge: 13
- Registriert: Samstag 3. August 2024, 14:39
Re: Lösungsansätze für die Gegenleistungspflicht bei Vorliegen einer Zuviel-Lieferung
Für die Verwirrung möchte ich mich entschuldigen.
Natürlich ging ich nicht von einer einseitigen Gestaltungsmacht des Verkäufers aus.
Die Frage bezog sich vielmehr auf die vertragliche, im Gegenseitigkeitsverhältnis mögliche Gestaltungsmöglichkeiten, insb. auf die in Frage kommenden Normen.
Bezüglich der Antwort: die Lösung richtet sich nach §311 I bzw. ggf. nach §812 I S.1 Alt. 1 BGB ?
Natürlich ging ich nicht von einer einseitigen Gestaltungsmacht des Verkäufers aus.
Die Frage bezog sich vielmehr auf die vertragliche, im Gegenseitigkeitsverhältnis mögliche Gestaltungsmöglichkeiten, insb. auf die in Frage kommenden Normen.
Bezüglich der Antwort: die Lösung richtet sich nach §311 I bzw. ggf. nach §812 I S.1 Alt. 1 BGB ?
"The clearest way to show what the rule of law means to us in everyday life is to recall what has happened when there is no rule of law." - Dwight D. Eisenhower.
- Schnitte
- Super Mega Power User
- Beiträge: 4064
- Registriert: Dienstag 4. März 2008, 17:37
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: Lösungsansätze für die Gegenleistungspflicht bei Vorliegen einer Zuviel-Lieferung
Brauchst du die richtigen Normzitate für den Obersatz in einer Hausarbeit?
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
- Ambitiosus_Advocatus
- Noch selten hier
- Beiträge: 13
- Registriert: Samstag 3. August 2024, 14:39
Re: Lösungsansätze für die Gegenleistungspflicht bei Vorliegen einer Zuviel-Lieferung
Nein, die Frage stellte sich für mich nur interessenshalber.
"The clearest way to show what the rule of law means to us in everyday life is to recall what has happened when there is no rule of law." - Dwight D. Eisenhower.
- Schnitte
- Super Mega Power User
- Beiträge: 4064
- Registriert: Dienstag 4. März 2008, 17:37
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: Lösungsansätze für die Gegenleistungspflicht bei Vorliegen einer Zuviel-Lieferung
Dann eben: Entweder konsensuale Vertragsänderung über die allgemeine Vertragsfreiheit, oder Leistungskondiktion des Überschusses. Und § 814 nicht vergessen.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375