Hallo, ich wiederhole gerade mal wieder Deliktsrecht und bin auf folgendes Problem gestoßen:
Es geht um einen Fall, bei dem ein Verrichtungsgehilfe aus einem Schließfach die Sachen entwendet, die Mieter dort eingelagert haben, um diese danach weiterzuverkaufen. Er sollte die Schließfächer eigentlich überwachen. Der Geschäftsherr (Bank) kann sich über §831 I 2 exkulpieren. Bei §831 prüfe ich ja dann die tatbestandsmäßige, rechtswidrige Handlung. Nun liegt ja als Rechtsgutsverletzung bei §823 I eine Sachentziehung als Eigentumsverletzung vor. Muss ich dann auch in dem §831 §992 iVm §823 I prüfen oder §992 schon vorher im §831 prüfen oder in so einer Konstellation gar nicht?
Und kommt dann nicht auch §858 I als Schutzgesetz neben §242 I StGB bei §823 II in Betracht?
Über Antworten würde ich mich sehr freuen, bin ein bisschen verwirrt wegen dem §992 und §858 I.
Übungsfall zu §831 BGB (§992)
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Re: Übungsfall zu §831 BGB (§992)
§ 992 sagt ja nur, dass das Bestehen einer Vindikationslage ausnahmsweise in diesen Fällen nicht der Anwendung des Deliktsrechts entgegensteht. Das hat aber auf die Prüfung von § 831 BGB keine Auswirkungen.
Und ja, in deinem Fall kommen natürlich auch AS aus § 823 II BGB in Betracht, zB auch wegen § 858 BGB, der ja Schutzgesetz iSv § 823 II BGB ist.
Und ja, in deinem Fall kommen natürlich auch AS aus § 823 II BGB in Betracht, zB auch wegen § 858 BGB, der ja Schutzgesetz iSv § 823 II BGB ist.