Manches muss einfach gemeldet werden

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Joshua
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Joshua »

gola20 hat geschrieben: Mittwoch 23. Oktober 2024, 12:54 Vielleicht reichen die 25 Stellen sogar aus, um die Minderleistung aufzufangen, die dadurch entsteht, dass unzufriedene Richter und Staatsanwälte weniger engagiert arbeiten aufgrund der Folgen der Reform für ihre Lebensplanung ( u.a. längere Pendelzeiten).
Ja, ganz sicher. Dass der Rechtsstaat durch immer miesere Arbeitsbedingungen geschliffen wird, weil er immer nur so gut sein kann, wie die jeweilige Juristengeneration, die ihn repräsentiert, scheint in Vergessenheit geraten zu sein. Die politische Rechte kann sich die Hände reiben...

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Ara
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Ara »

gola20 hat geschrieben: Mittwoch 23. Oktober 2024, 12:54 Vielleicht reichen die 25 Stellen sogar aus, um die Minderleistung aufzufangen, die dadurch entsteht, dass unzufriedene Richter und Staatsanwälte weniger engagiert arbeiten aufgrund der Folgen der Reform für ihre Lebensplanung ( u.a. längere Pendelzeiten).
Staatsanwaltschaften sind in der Regel örtlich immer nur beim LG angesiedelt. Aber vielleicht ist das der Grund, warum die Staatsanwälte häufig so verbittert sind, die lange Pendelzeiten zu den Amtsgerichten.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Schnitte
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Schnitte »

Ara hat geschrieben: Donnerstag 24. Oktober 2024, 16:37 Staatsanwaltschaften sind in der Regel örtlich immer nur beim LG angesiedelt.
Das übrigens entgegen § 141 GVG, aber der scheint bereits seit langem obsolet zu sein.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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Ara
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Ara »

Schnitte hat geschrieben: Donnerstag 24. Oktober 2024, 16:51
Ara hat geschrieben: Donnerstag 24. Oktober 2024, 16:37 Staatsanwaltschaften sind in der Regel örtlich immer nur beim LG angesiedelt.
Das übrigens entgegen § 141 GVG, aber der scheint bereits seit langem obsolet zu sein.
Wobei man die Norm so oder so lesen kann. Es gibt ja für jedes Gericht eine Staatsanwaltschaft (die übergeordnete beim LG), es ist aber halt keine exklusive Staatsanwaltschaft für den Ort.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von thh »

Schnitte hat geschrieben: Donnerstag 24. Oktober 2024, 16:51
Ara hat geschrieben: Donnerstag 24. Oktober 2024, 16:37 Staatsanwaltschaften sind in der Regel örtlich immer nur beim LG angesiedelt.
Das übrigens entgegen § 141 GVG, aber der scheint bereits seit langem obsolet zu sein.
§ 141 GVG enthält eine Sollregelung, die nur festlegt, dass für jedes Gericht - der ordentlichen Gerichtsbarkeit - eine zuständige Staatsanwaltschaft vorhanden sein muss. Das wird dann landesrechtlich ausgefüllt wird, bspw. in § 8 AGGVG BW.
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Schnitte
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Schnitte »

Das ist mir schon klar, dass das landesrechtlich ausgefüllt wird. Aber es ist trotzdem eine bundesrechtliche Vorgabe, dass es bei jedem Gericht eine StA geben soll. Hier ist der genaue Wortlaut instruktiv: “Bei” jedem Gericht, nicht “für” jedes Gericht, wie Ara und thh das beide formuliert haben. Ob diese Vorgabe in ihrem Wortlaut erfüllt wird, wenn man lediglich für jedes Gericht eine zuständige StA definiert, kann man zumindest anzweifeln. Könnte ein Land beispielsweise die Zuständigkeit für alle Gerichte bei einer einzigen StA fürs ganze Land zentralisieren?

Mir ist auch klar, dass das nur eine Soll-Vorschrift ist, daher kein GVG-Verstoß. Mir ist es letztlich auch egal, ich habe dazu keine festen rechtspolitischen Präferenzen. Mir ging es nur um das Kuriosum, dass § 141 GVG m.E. weitgehend ignoriertes totes Recht ist.
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von gola20 »

Joshua hat geschrieben: Mittwoch 23. Oktober 2024, 19:45
gola20 hat geschrieben: Mittwoch 23. Oktober 2024, 12:54 Vielleicht reichen die 25 Stellen sogar aus, um die Minderleistung aufzufangen, die dadurch entsteht, dass unzufriedene Richter und Staatsanwälte weniger engagiert arbeiten aufgrund der Folgen der Reform für ihre Lebensplanung ( u.a. längere Pendelzeiten).
Ja, ganz sicher. Dass der Rechtsstaat durch immer miesere Arbeitsbedingungen geschliffen wird, weil er immer nur so gut sein kann, wie die jeweilige Juristengeneration, die ihn repräsentiert, scheint in Vergessenheit geraten zu sein. Die politische Rechte kann sich die Hände reiben...
Die bahnbrechende Erkenntnis, dass zufriedene Menschen besser und oft mehr wegarbeiten als unzufriedene Menschen, hat sich halt noch nicht durchgesetzt. Ist in der Privatwirtschaft auch sehr oft so.
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von thh »

Schnitte hat geschrieben: Freitag 25. Oktober 2024, 10:58Das ist mir schon klar, dass das landesrechtlich ausgefüllt wird. Aber es ist trotzdem eine bundesrechtliche Vorgabe, dass es bei jedem Gericht eine StA geben soll. Hier ist der genaue Wortlaut instruktiv: “Bei” jedem Gericht, nicht “für” jedes Gericht, wie Ara und thh das beide formuliert haben.
Die Lektüre der Kommentierung zu der Vorschrift ist auch instruktiv.
Schnitte hat geschrieben: Freitag 25. Oktober 2024, 10:58Ob diese Vorgabe in ihrem Wortlaut erfüllt wird, wenn man lediglich für jedes Gericht eine zuständige StA definiert, kann man zumindest anzweifeln. Könnte ein Land beispielsweise die Zuständigkeit für alle Gerichte bei einer einzigen StA fürs ganze Land zentralisieren?
Warum nicht? Ist organisatorisch wegen der Wahrnehmung des Sitzungsdienstes i.d.R. eine blöde Idee, aber möglich ist es.
Schnitte hat geschrieben: Freitag 25. Oktober 2024, 10:58Mir ging es nur um das Kuriosum, dass § 141 GVG m.E. weitgehend ignoriertes totes Recht ist.
... wenn man die Vorschrift anders auslegt als die hM. Das ist oft so.
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Ara
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Ara »

Schnitte hat geschrieben: Freitag 25. Oktober 2024, 10:58 Das ist mir schon klar, dass das landesrechtlich ausgefüllt wird. Aber es ist trotzdem eine bundesrechtliche Vorgabe, dass es bei jedem Gericht eine StA geben soll. Hier ist der genaue Wortlaut instruktiv: “Bei” jedem Gericht, nicht “für” jedes Gericht, wie Ara und thh das beide formuliert haben. Ob diese Vorgabe in ihrem Wortlaut erfüllt wird, wenn man lediglich für jedes Gericht eine zuständige StA definiert, kann man zumindest anzweifeln. Könnte ein Land beispielsweise die Zuständigkeit für alle Gerichte bei einer einzigen StA fürs ganze Land zentralisieren?

Mir ist auch klar, dass das nur eine Soll-Vorschrift ist, daher kein GVG-Verstoß. Mir ist es letztlich auch egal, ich habe dazu keine festen rechtspolitischen Präferenzen. Mir ging es nur um das Kuriosum, dass § 141 GVG m.E. weitgehend ignoriertes totes Recht ist.
Schau dir Hamburg an, die machen das noch kurioser. Ich meine es ist offiziell hier sogar so geklärt, dass es überhaupt nur 1 Amtsgericht gibt (Amtsgericht Hamburg) und davon 7 weitere "Segmente" abgehen, die dann in den jeweiligen Stadtteilen als "Stadtteilgerichte" sitzen, ohne offiziell eigenständige Gerichte zu sein.

Das heißt es ist nicht mal richtig geklärt was überhaupt ein "Gericht" im Sinne des § 141 GVG ist.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von stilzchenrumpel »

Das ist ja kein Sonderfall. In Berlin gab es immer das Landgericht Berlin mit drei Standorten mit jeweils einem Vizepräsidenten, wobei zwei ausschließlich Zivilrechtssachen und einer ausschließlich Strafsachen gemacht haben. Jetzt ist es LG I und LG II, wobei das LG II (Tegeler Weg & Littenstr) weiterhin über zwei Standorte verfügt. Ein Gericht muss halt nicht an einem Ort konzentriert sein. 141 GVG wird man ja eher iS Gericht als Behörde lesen müssen, wie sonst in solchen Kontexten auch.
Hier gibt es nichts zu sehen, ich trolle nur.
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thh
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von thh »

Ara hat geschrieben: Samstag 26. Oktober 2024, 08:26 Schau dir Hamburg an, die machen das noch kurioser. Ich meine es ist offiziell hier sogar so geklärt, dass es überhaupt nur 1 Amtsgericht gibt (Amtsgericht Hamburg) und davon 7 weitere "Segmente" abgehen, die dann in den jeweiligen Stadtteilen als "Stadtteilgerichte" sitzen, ohne offiziell eigenständige Gerichte zu sein.
Anderer Ansicht § 1 HmbAGGVG:
In der Freien und Hansestadt Hamburg bestehen folgende ordentliche Gerichte:
1. Hanseatisches Oberlandesgericht,
2. Landgericht Hamburg.
3. Amtsgericht Hamburg,
4. Amtsgericht Hamburg-Altona,
5. Amtsgericht Hamburg-Bergedorf,
6. Amtsgericht Hamburg-Blankenese,
7. Amtsgericht Hamburg-Harburg,
8. Amtsgericht Hamburg-Wandsbek,
9. Amtsgericht Hamburg-Barmbek,
10. Amtsgericht Hamburg-St. Georg.
Der Gesetzgeber ist demnach jedenfalls der Meinung, er habe 1 OLG, 1 LG und 8 AG eingerichtet.
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Ara »

thh hat geschrieben: Sonntag 27. Oktober 2024, 11:10
Ara hat geschrieben: Samstag 26. Oktober 2024, 08:26 Schau dir Hamburg an, die machen das noch kurioser. Ich meine es ist offiziell hier sogar so geklärt, dass es überhaupt nur 1 Amtsgericht gibt (Amtsgericht Hamburg) und davon 7 weitere "Segmente" abgehen, die dann in den jeweiligen Stadtteilen als "Stadtteilgerichte" sitzen, ohne offiziell eigenständige Gerichte zu sein.
Anderer Ansicht § 1 HmbAGGVG:
In der Freien und Hansestadt Hamburg bestehen folgende ordentliche Gerichte:
1. Hanseatisches Oberlandesgericht,
2. Landgericht Hamburg.
3. Amtsgericht Hamburg,
4. Amtsgericht Hamburg-Altona,
5. Amtsgericht Hamburg-Bergedorf,
6. Amtsgericht Hamburg-Blankenese,
7. Amtsgericht Hamburg-Harburg,
8. Amtsgericht Hamburg-Wandsbek,
9. Amtsgericht Hamburg-Barmbek,
10. Amtsgericht Hamburg-St. Georg.
Der Gesetzgeber ist demnach jedenfalls der Meinung, er habe 1 OLG, 1 LG und 8 AG eingerichtet.
So einfach ist es glaub ich nicht. Wenn man das Gesetz nämlich weiter liest erkennt man, dass das Amtsgericht Hamburg nicht eingegliedert ist bei den "Stadtteilgerichten", sondern diesem vorsteht. So hat nur das Amtsgericht Hamburg zum Beispiel einen Präsident, der Aufsicht über alle Stadtteilgerichte führt. Auch im Organigramm sieht man die Sonderstellung der Stadtteilgerichte: https://justiz.hamburg.de/resource/blob ... m-data.pdf
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Strich
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Strich »

Hä? Man hat ganz offensichtlich die Dienstaufsicht auf den (einzigen) Präsidenten des größten Amtsgericht übertragen. Das heißt nicht, dass das irgendwie nur unselbstständige Untergliederungen wären.

Wären das auch alles Untergliederungen des Landgericht Hamburg, wenn der Präsident des Landgerichts (wie sonst für die RiAG üblich) die Dienstaufsicht führen würde, statt des Präsidenten des AG?
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von stilzchenrumpel »

Ara hat geschrieben: Sonntag 27. Oktober 2024, 12:23
thh hat geschrieben: Sonntag 27. Oktober 2024, 11:10
Ara hat geschrieben: Samstag 26. Oktober 2024, 08:26 Schau dir Hamburg an, die machen das noch kurioser. Ich meine es ist offiziell hier sogar so geklärt, dass es überhaupt nur 1 Amtsgericht gibt (Amtsgericht Hamburg) und davon 7 weitere "Segmente" abgehen, die dann in den jeweiligen Stadtteilen als "Stadtteilgerichte" sitzen, ohne offiziell eigenständige Gerichte zu sein.
Anderer Ansicht § 1 HmbAGGVG:
In der Freien und Hansestadt Hamburg bestehen folgende ordentliche Gerichte:
1. Hanseatisches Oberlandesgericht,
2. Landgericht Hamburg.
3. Amtsgericht Hamburg,
4. Amtsgericht Hamburg-Altona,
5. Amtsgericht Hamburg-Bergedorf,
6. Amtsgericht Hamburg-Blankenese,
7. Amtsgericht Hamburg-Harburg,
8. Amtsgericht Hamburg-Wandsbek,
9. Amtsgericht Hamburg-Barmbek,
10. Amtsgericht Hamburg-St. Georg.
Der Gesetzgeber ist demnach jedenfalls der Meinung, er habe 1 OLG, 1 LG und 8 AG eingerichtet.
So einfach ist es glaub ich nicht. Wenn man das Gesetz nämlich weiter liest erkennt man, dass das Amtsgericht Hamburg nicht eingegliedert ist bei den "Stadtteilgerichten", sondern diesem vorsteht. So hat nur das Amtsgericht Hamburg zum Beispiel einen Präsident, der Aufsicht über alle Stadtteilgerichte führt. Auch im Organigramm sieht man die Sonderstellung der Stadtteilgerichte: https://justiz.hamburg.de/resource/blob ... m-data.pdf
Ob jemand Präsident oder Direktor ist bestimmt sich idR allein nach der Anzahl der Planstellen, aber da die AGs alle einen Direktor haben, spricht umso mehr für eigenständige Gerichte. Sonst hätten sie - siehe analog die drei Standorte des LG Berlin - eben jeweils nur einen Vizedirektor oder aufsichtsführenden Richter mit Zulage XY. Die Stelle Direktor gebe es dann garnicht.

Ansonsten wie Strich sagt.
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von OJ1988 »

thh hat geschrieben: Sonntag 27. Oktober 2024, 11:10
Ara hat geschrieben: Samstag 26. Oktober 2024, 08:26 Schau dir Hamburg an, die machen das noch kurioser. Ich meine es ist offiziell hier sogar so geklärt, dass es überhaupt nur 1 Amtsgericht gibt (Amtsgericht Hamburg) und davon 7 weitere "Segmente" abgehen, die dann in den jeweiligen Stadtteilen als "Stadtteilgerichte" sitzen, ohne offiziell eigenständige Gerichte zu sein.
Anderer Ansicht § 1 HmbAGGVG:
In der Freien und Hansestadt Hamburg bestehen folgende ordentliche Gerichte:
1. Hanseatisches Oberlandesgericht,
2. Landgericht Hamburg.
3. Amtsgericht Hamburg,
4. Amtsgericht Hamburg-Altona,
5. Amtsgericht Hamburg-Bergedorf,
6. Amtsgericht Hamburg-Blankenese,
7. Amtsgericht Hamburg-Harburg,
8. Amtsgericht Hamburg-Wandsbek,
9. Amtsgericht Hamburg-Barmbek,
10. Amtsgericht Hamburg-St. Georg.
Der Gesetzgeber ist demnach jedenfalls der Meinung, er habe 1 OLG, 1 LG und 8 AG eingerichtet.
Und genau so ist es auch. Aus diesem Grund bekommt man z.B. eine naserümpfende ablehnende Verfügung zurück, wenn man einen Erbscheinsantrag zum Amtsgericht Hamburg einreicht, der Erblasser aber im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg verstorben ist. Quelle: Ich.
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