Beweistlastumkehr Pflichtverletzung iRd §§ 280 ff. (Kaiserskript)
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Re: Beweistlastumkehr Pflichtverletzung iRd §§ 280 ff. (Kaiserskript)
Dann bist du doch auf einem guten Weg. Nochmal: Es ist im Hinblick auf ein effizient gestaltetes Ref nicht sinnvoll, sich in einzelne Themen so zeitintensiv reinzuwühlen. Es gibt noch so viele examensrelevante Fragenstellungen, die du dir noch reinknallen musst, daher spar dir die Zeit auf!
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Re: Beweistlastumkehr Pflichtverletzung iRd §§ 280 ff. (Kaiserskript)
Nein, keine dieser zweifellos erhellenden Entscheidungen belegt die Behauptung des Skripts, dass neben der Beweislastzuweisung nach Gefahren- bzw. Verantwortungsbereichen eine weitere Fallgruppe existiere, wonach sich die Beweislastumkehr des § 280 I 2 BGB bei erfolgsbezogenen Leistungspflichten auf die Pflichtverletzung (also den Eintritt des geschuldeten Erfolgs bzw. den Nichteintritt des zu verhindernden Erfolgs) erstrecken kann.Torsten Kaiser hat geschrieben: ↑Freitag 25. Oktober 2024, 12:48 P.S. Neben den in meinem Skript angegebenen Fundstellen sind bei Interesse noch folgende Urteile erhellend, die leicht bei einer kurzen Recherche zur Thematik aufrufbar sind: OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 660 mwN; OLG Nürnberg 1 U 1014/12; KG 12 U 63/06; BAG 8 AZR 562/95; OLG Brandenburg 4 U 136/21; OLG Köln NJW 2013, 3454.
Da der primäre Rat von Repetitoren ja offenbar darin besteht, sich um die Details nicht so zu scheren, lohnt es aber nicht, diese Diskussion hier weiterzuführen. Richtig ist immerhin (wie oben schon einmal gesagt), dass bei den erfolgsbezogenen Pflichten in der Klausur meist kein Anlass besteht, die Beweislast für den Eintritt des geschuldeten Erfolgs bzw. den Nichteintritt des zu verhindernden Erfolgs anzusprechen, da dieser Umstand als solcher nicht streitig ist; dies gilt insbesondere in den häufigen Fällen, in denen die Vertragspflicht des Schuldners darauf gerichtet war, den Eintritt eines "Schadens" (= die Verletzung eines Rechts oder Rechtsguts oder den Eintritt eines Vermögensschadens) zu verhindern. Der unstreitige "Schaden" konstituiert dann die Pflichtverletzung i.S.v. § 280 I 1 BGB; dafür, dass dies nicht auf einer Sorgfaltspflichtverletzung (§ 276 II BGB) des Schuldners beruht, trifft diesen schon in unmittelbarer Anwendung von § 280 I 2 BGB die Beweislast.
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Re: Beweistlastumkehr Pflichtverletzung iRd §§ 280 ff. (Kaiserskript)
Dann lies bitte die von mir zuletzt angegebenen Entscheidungen sorgfältig, das steht dort praktisch wörtlich so drin. Und dies gebe ich im Skript so wieder. Mehr nicht.Torquemada hat geschrieben: ↑Samstag 2. November 2024, 03:22Nein, keine dieser zweifellos erhellenden Entscheidungen belegt die Behauptung des Skripts, dass neben der Beweislastzuweisung nach Gefahren- bzw. Verantwortungsbereichen eine weitere Fallgruppe existiere, wonach sich die Beweislastumkehr des § 280 I 2 BGB bei erfolgsbezogenen Leistungspflichten auf die Pflichtverletzung (also den Eintritt des geschuldeten Erfolgs bzw. den Nichteintritt des zu verhindernden Erfolgs) erstrecken kann.Torsten Kaiser hat geschrieben: ↑Freitag 25. Oktober 2024, 12:48 P.S. Neben den in meinem Skript angegebenen Fundstellen sind bei Interesse noch folgende Urteile erhellend, die leicht bei einer kurzen Recherche zur Thematik aufrufbar sind: OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 660 mwN; OLG Nürnberg 1 U 1014/12; KG 12 U 63/06; BAG 8 AZR 562/95; OLG Brandenburg 4 U 136/21; OLG Köln NJW 2013, 3454.
Da der primäre Rat von Repetitoren ja offenbar darin besteht, sich um die Details nicht so zu scheren, lohnt es aber nicht, diese Diskussion hier weiterzuführen. Richtig ist immerhin (wie oben schon einmal gesagt), dass bei den erfolgsbezogenen Pflichten in der Klausur meist kein Anlass besteht, die Beweislast für den Eintritt des geschuldeten Erfolgs bzw. den Nichteintritt des zu verhindernden Erfolgs anzusprechen, da dieser Umstand als solcher nicht streitig ist; dies gilt insbesondere in den häufigen Fällen, in denen die Vertragspflicht des Schuldners darauf gerichtet war, den Eintritt eines "Schadens" (= die Verletzung eines Rechts oder Rechtsguts oder den Eintritt eines Vermögensschadens) zu verhindern. Der unstreitige "Schaden" konstituiert dann die Pflichtverletzung i.S.v. § 280 I 1 BGB; dafür, dass dies nicht auf einer Sorgfaltspflichtverletzung (§ 276 II BGB) des Schuldners beruht, trifft diesen schon in unmittelbarer Anwendung von § 280 I 2 BGB die Beweislast.
P.S. Die BAG-Entscheidung kannst du streichen, die ist hierzu nicht so aussagekäftig. Dafür kannst du gerne noch OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2005 - 4 U 56/04 ergänzen. Die Rspr. ist dort erklärt, so wie es im Skript von mir steht. Dazu noch Musielak/Voit, ZPO, 21. Auflage 2024, § 286, Rn. 58 mwN.
Viele Grüße
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Re: Beweistlastumkehr Pflichtverletzung iRd §§ 280 ff. (Kaiserskript)
Und natürlich auch Grüneberg § 280 Rn. 35 ff. genau dazu. Dort finden sich die Differenzierungen aus meinem Lehrbuch auch wieder.
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Re: Beweistlastumkehr Pflichtverletzung iRd §§ 280 ff. (Kaiserskript)
KMR: Der BGH hat heute im Waschanlagen-Fall genau zu deiner Frage Stellung genommen!
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Re: Beweistlastumkehr Pflichtverletzung iRd §§ 280 ff. (Kaiserskript)
Das habe ich gestern bei lto gelesen; da musste ich genau an diesen Faden denken.Torsten Kaiser hat geschrieben: ↑Freitag 22. November 2024, 11:43 KMR: Der BGH hat heute im Waschanlagen-Fall genau zu deiner Frage Stellung genommen!
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Re: Beweistlastumkehr Pflichtverletzung iRd §§ 280 ff. (Kaiserskript)
Diese Entscheidung betrifft - der Pressemitteilung entsprechend - den bereits bekannten Fall der Beweislastverteilung nach Gefahrbereichen. Erstmal den Volltext der Entscheidung des VII. Zivilsenats abwarten und schauen, ob sich daraus irgendwelche weiteren Erkenntnisse ergeben.
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Re: Beweistlastumkehr Pflichtverletzung iRd §§ 280 ff. (Kaiserskript)
Batman: Ich erwarte hier nichts neues, sondern alter Wein in alten Schläuchen. Diese Rspr. des BGH ist ja schon uralt.