Ja, dass der Richter hier die meisten Fragen stellt, weiss ich.Schnitte hat geschrieben: ↑Sonntag 3. November 2024, 09:44 In Deutschland werden doch die Zeugen ohnehin primär vom Richter befragt. Die Parteien können vielleicht noch Ergänzungsfragen hinterher schieben, aber ein angloamerikanisches Kreuzverhör wird dadurch nicht draus - es wäre zwar nach § 239 StPO zulässig, wird aber in der Praxis selten gemacht. Der Zeuge wird in Deutschland halt vom Richter vernommen.
Jetzt kann man das rechtsvergleichend hinterfragen. Meine Freundin hat in England den BVC, also die Ausbildung zum Barrister, absolviert, und dort werden alle möglichen Techniken, wie man einen Zeugen so richtig in die Zange nimmt, ausführlich gelehrt und eingeübt. Sie findet es empörend, dass das in Deutschland nicht zulässig ist. Je nun, man findet halt immer das am Besten, was man selber am Besten kennt. Im Gegenzug ist es bei den Angloamerikanern dafür so, dass man sich am laufenden Band kleinteilig um die Zulässigkeit von Beweismitteln streitet. In Deutschland ist man da lässiger: Wir nehmen halt im Grundsatz alles, was wir kriegen können, als Beweismittel (im Zweifel auch unrechtmäßig erlangtes), und wenn eines mal besonders schwach ist, wird das im Wege der richterlichen Beweiswürdigung berücksichtigt, führt aber nicht zur völligen Unzulässigkeit. Sind halt verschiedene Traditionen.
Das war eines der ersten Dinge, die ich hier in Deutschland gelernt habe.
BVC kenne ich nicht, du meinst wahrscheinlich BPC.
Dass wir hier von unterschiedlichen Traditionen sprechen, weiss ich, am College sind wir da rechtsvergleichend unterwegs.
Ich kenne beides, das eine genauer als das andere.
In Deutschland kann man sich als Jurist wohl generell mehr erlauben.
Englische Juristen verlieren ihre Zulassung sehr schnell.