"Diplomjurist" und § 132a Stgb

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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jona7317
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"Diplomjurist" und § 132a Stgb

Beitrag von jona7317 »

Sämtliche meiner früheren Kommilitonen mit 1. StEx sind auf LinkedIn, Kanzleiwebsites etc. als "Diplomjuristen" unterwegs. Meine Uni verleiht zwar noch an Altabsolventen den Diplomjuristen, seit den 2000ern aber an alle neuen Absolventen "nur" noch den "magister iuris". Dürfte das Führen des "Diplomjuristen" damit nicht eigentlich ein unbefugtes Führen akademischer Titel nach § 132a I Nr. 1 StGB sein?
Ich habe nicht vor sämtliche alte Bekanntschaften hinter Gitter zu bringen, wahrscheinlich würde man den § 132a in dem Fall sowieso teleologisch reduzieren; von wegen das geschützte Vertrauen in die juristische Befähigung wird in dem Fall ja nicht. Aber ein bisschen seltsam kommt es mir doch vor, dass irgendwie jeder einfach einen anderen Titel führt, als ihm verliehen wurde.
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Strich
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Re: "Diplomjurist" und § 132a Stgb

Beitrag von Strich »

Würde jetzt aus dem Bauch raus sagen, dass man den Diplomjuristen nur führen darf, wenn die Uni den verliehen hat, andernfalls dürfte § 132a StGB in Betracht kommen.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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Schnitte
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Re: "Diplomjurist" und § 132a Stgb

Beitrag von Schnitte »

Ich würde sagen, § 132a ist erfüllt, aber die Staatsanwaltschaften sehen hier keinen Bedarf zur Verfolgung: In Juristenkreisen ist bekannt, dass Dipl.-Jur. und Magister akademische Grade sind, die je nach Uni zusammen mit dem 1. StEx verliehen werden und daher gleichwertig sind; und außerhalb von Juristenkreisen sind beide unbekannt, daher keine Täuschung zu erwarten. Ich stimme aber zu, dass das schon ein bisschen heikel und unsauber ist.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
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Re: "Diplomjurist" und § 132a Stgb

Beitrag von thh »

Schnitte hat geschrieben: Mittwoch 13. November 2024, 13:05 Ich würde sagen, § 132a ist erfüllt, aber die Staatsanwaltschaften sehen hier keinen Bedarf zur Verfolgung:
Den Staatsanwaltschaften werden schlichtweg keine Strafanzeigen vorliegen. Dass jemandem so langweilig ist, sich selbst Verfahren zu produzieren, ist hinreichend selten.
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Strich
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Re: "Diplomjurist" und § 132a Stgb

Beitrag von Strich »

Gabs da nicht mal § 152 Abs. 2 StPO? Wenn du das hier morgen im Dienst liest, zieht ja auch die Freizeitausrede nicht ;-)
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