Substantiierung / Rechtshängigkeit / Freistellung (Vollstreckbarkeit)
Moderator: Verwaltung
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Substantiierung / Rechtshängigkeit / Freistellung (Vollstreckbarkeit)
Hallo,
3 Fragekomplexe:
1)
folgendes ist mir noch nicht so richtig klar - es wurde in Klausuren bislang auch (noch) nicht kritisiert, aber das heißt natürlich nicht zwingend etwas.
Sehr oft beinhalten (Urteils)-Klausuren im Sitzungsprotokoll eine jeweilige (formlose) Parteianhörung sowohl des Kläger als auch des Beklagten. Bislang habe ich neben dem Parteivorbringen in Klage/Klageerwiderung und schriftlichem Vorverfahren auch das Vorbringen aus der jeweiligen Parteianhörung im Tatbestand angeführt, wenn es entscheidungserheblich war. Das wurde bislang nicht kritisiert, von daher gehe ich mal aus, dass das richtig ist.
Ist es erforderlich/zulässig/falsch am Ende des Tatbestandes anzuführen, dass die Parteien persönlich angehört würden und wegen Einzeleinheiten diesbezüglich auf das Sitzungsprotokoll verweist (ähnlich einer erfolgten Beweisaufnahme, aber man es eben ausdrücklich als erfolgte Anhörung bezeichnet (Abgrenzung zur formellen Parteivernehmung)).
Wenn man ausschließlich das Vorbringen der Parteien zum Sachverhalt hat und ggf. die Parteien zusätzlich persönlich angehört wurden:
Die Substantiierung hängt meines Verständnisses ja immer auch vom Gegenvortrag ab. Das heißt je substantiierter (ausführlicher) die darlegungsbelastete Partei vorträgt, desto substantiierter muss auch die Gegenseite vortragen. Erst recht falls ein besonderer Fall mit gesteigerten Substantiierungsanforderungen vorliegt. Wenn nicht ausreichend substantiierter Gegenvortrag erfolgt und der Vortrag der darlegungsbelasteten Partei nachvollziehbar und glaubhaft erscheint, ist das dann (mangels ausreichender Substantiierung) ein zugestehen dieser Tatsache iSv § 138 III ZPO oder ist das eine Art Würdigung des Parteivorbringens (analog? - da kein Beweismittel) § 286 ZPO? (oder ist das im Endeffekt unerheblich?
2) Entgegenstehende Rechtshängigkeit
Nach § 261 III Nr. 1 ZPO kann eine rechtshängige Streitsache nicht erneut anhängig gemacht werden.
Jetzt war es in einer Klausur kurz gefasst so:
Klägerin klagt auf Schadensersatz iHv 10 000 EUR infolge einer Straftat (Betrugskonstellation)
Beklagter wurde zwischenzeitlich auch strafrechtlich verurteilt
Bereits 1 1/2 Jahre vor Klageerhebung hat die Klägerin einen Mahnbescheid über 25 000 EUR mit Begründung Schadensersatz wegen Straftaten/Betrug aus Jahr XY erwirkt gegen den Beklagte Widerspruch erhoben hat und das streitige Verfahren an das zuständige Gericht abgegeben wurde; auf die gesetzte Klagebegründungsfrist hat die Klägerin nicht reagiert.
Logischerweise schon klausurtaktisch kann ja die jetzt erhobene Klage auf 10 000 nicht unzulässig sein.
Nach § 696 III ZPO gilt die Sache durch die alsbaldige Abgabe an das Streitgericht als rechtshängig seit Zustellung des Mahnbescheides. Dass die Klägerin keine Anspruchsbegründung eingereicht hat, ist grds. unschädlich und nach 6 Monaten, ohne dass noch etwas zu der Sache geschieht, wird die Sache nach Aktenordnung weggelegt. Lt. Thomas/Putzo beseitigt das jedoch nicht die Rechtshängigkeit iSd § 261 ZPO.
Jetzt steht dort aber auch, dass auch bei bestehender Rechtshängigkeit ein qualitativer oder quantitativer Anteil erneut anhängig gemacht werden kann iSv dieser Anteil gerade nicht den gleichen/identischen Streitgegenstand darstellt. Danach habe ich gefolgert, dass das hier ja gerade der Fall ist, da der Klageanspruch deutlich weniger ist als Anspruch im Mahnbescheid.
Ist das aber eurer Ansicht nach tatsächlich die Lösung? Klausurtaktisch kann ja nicht die Klage unzulässig sein und das gesamte Urteil i.Ü. als Hilfsgutachten o.ä. zu verfassen sein.
3)
Bsp: C täuscht A, sodass dieser sich unbewusst dazu verpflichtet B 3000 EUR zu zahlen.
A wird verurteilt 3000 EUR + XY an B zu zahlen
A verklagt C, dass dieser ihn von der Forderung des B freizustellen. Der Klage wird stattgegeben, A obsiegt.
Richtet sich die vorläufige Vollstreckbarkeit für die Klägerin nach § 709 S. 1 ZPO oder § 709 S. 2 ZPO? Denn letztlich heißt Freistellung ja der C soll auf die Schuld A->B zahlen, das heißt es geht um eine Geldzahlung und damit § 709 S. 2 ZPO? Oder heißt Freistellung, dass eine Schuldübernahme erfolgen solle und dementsprechend ginge es um § 709 S. 1 ZPO?
Leider ist der Thomas/Putzo immer sehr knapp im Vergleich zum Grüneberg.
Ich bin für jede Hilfe dankbar.
3 Fragekomplexe:
1)
folgendes ist mir noch nicht so richtig klar - es wurde in Klausuren bislang auch (noch) nicht kritisiert, aber das heißt natürlich nicht zwingend etwas.
Sehr oft beinhalten (Urteils)-Klausuren im Sitzungsprotokoll eine jeweilige (formlose) Parteianhörung sowohl des Kläger als auch des Beklagten. Bislang habe ich neben dem Parteivorbringen in Klage/Klageerwiderung und schriftlichem Vorverfahren auch das Vorbringen aus der jeweiligen Parteianhörung im Tatbestand angeführt, wenn es entscheidungserheblich war. Das wurde bislang nicht kritisiert, von daher gehe ich mal aus, dass das richtig ist.
Ist es erforderlich/zulässig/falsch am Ende des Tatbestandes anzuführen, dass die Parteien persönlich angehört würden und wegen Einzeleinheiten diesbezüglich auf das Sitzungsprotokoll verweist (ähnlich einer erfolgten Beweisaufnahme, aber man es eben ausdrücklich als erfolgte Anhörung bezeichnet (Abgrenzung zur formellen Parteivernehmung)).
Wenn man ausschließlich das Vorbringen der Parteien zum Sachverhalt hat und ggf. die Parteien zusätzlich persönlich angehört wurden:
Die Substantiierung hängt meines Verständnisses ja immer auch vom Gegenvortrag ab. Das heißt je substantiierter (ausführlicher) die darlegungsbelastete Partei vorträgt, desto substantiierter muss auch die Gegenseite vortragen. Erst recht falls ein besonderer Fall mit gesteigerten Substantiierungsanforderungen vorliegt. Wenn nicht ausreichend substantiierter Gegenvortrag erfolgt und der Vortrag der darlegungsbelasteten Partei nachvollziehbar und glaubhaft erscheint, ist das dann (mangels ausreichender Substantiierung) ein zugestehen dieser Tatsache iSv § 138 III ZPO oder ist das eine Art Würdigung des Parteivorbringens (analog? - da kein Beweismittel) § 286 ZPO? (oder ist das im Endeffekt unerheblich?
2) Entgegenstehende Rechtshängigkeit
Nach § 261 III Nr. 1 ZPO kann eine rechtshängige Streitsache nicht erneut anhängig gemacht werden.
Jetzt war es in einer Klausur kurz gefasst so:
Klägerin klagt auf Schadensersatz iHv 10 000 EUR infolge einer Straftat (Betrugskonstellation)
Beklagter wurde zwischenzeitlich auch strafrechtlich verurteilt
Bereits 1 1/2 Jahre vor Klageerhebung hat die Klägerin einen Mahnbescheid über 25 000 EUR mit Begründung Schadensersatz wegen Straftaten/Betrug aus Jahr XY erwirkt gegen den Beklagte Widerspruch erhoben hat und das streitige Verfahren an das zuständige Gericht abgegeben wurde; auf die gesetzte Klagebegründungsfrist hat die Klägerin nicht reagiert.
Logischerweise schon klausurtaktisch kann ja die jetzt erhobene Klage auf 10 000 nicht unzulässig sein.
Nach § 696 III ZPO gilt die Sache durch die alsbaldige Abgabe an das Streitgericht als rechtshängig seit Zustellung des Mahnbescheides. Dass die Klägerin keine Anspruchsbegründung eingereicht hat, ist grds. unschädlich und nach 6 Monaten, ohne dass noch etwas zu der Sache geschieht, wird die Sache nach Aktenordnung weggelegt. Lt. Thomas/Putzo beseitigt das jedoch nicht die Rechtshängigkeit iSd § 261 ZPO.
Jetzt steht dort aber auch, dass auch bei bestehender Rechtshängigkeit ein qualitativer oder quantitativer Anteil erneut anhängig gemacht werden kann iSv dieser Anteil gerade nicht den gleichen/identischen Streitgegenstand darstellt. Danach habe ich gefolgert, dass das hier ja gerade der Fall ist, da der Klageanspruch deutlich weniger ist als Anspruch im Mahnbescheid.
Ist das aber eurer Ansicht nach tatsächlich die Lösung? Klausurtaktisch kann ja nicht die Klage unzulässig sein und das gesamte Urteil i.Ü. als Hilfsgutachten o.ä. zu verfassen sein.
3)
Bsp: C täuscht A, sodass dieser sich unbewusst dazu verpflichtet B 3000 EUR zu zahlen.
A wird verurteilt 3000 EUR + XY an B zu zahlen
A verklagt C, dass dieser ihn von der Forderung des B freizustellen. Der Klage wird stattgegeben, A obsiegt.
Richtet sich die vorläufige Vollstreckbarkeit für die Klägerin nach § 709 S. 1 ZPO oder § 709 S. 2 ZPO? Denn letztlich heißt Freistellung ja der C soll auf die Schuld A->B zahlen, das heißt es geht um eine Geldzahlung und damit § 709 S. 2 ZPO? Oder heißt Freistellung, dass eine Schuldübernahme erfolgen solle und dementsprechend ginge es um § 709 S. 1 ZPO?
Leider ist der Thomas/Putzo immer sehr knapp im Vergleich zum Grüneberg.
Ich bin für jede Hilfe dankbar.
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Re: Substantiierung / Rechtshängigkeit / Freistellung (Vollstreckbarkeit)
Hi KMR,
du stellst Fragen..
zu 1) Hier reicht es erfahrungsgemäß aus, in der großen Prozessgeschichte im TB am Ende zu erwähnen, dass auch nach § 141 ZPO eine informatorische Anhörung der Parteien stattgefunden hat. Im TB zu erwähnen, WAS die Parteien gesagt haben, wird nicht gefordert. Macht man in der Praxis auch nicht.
zu 2) Interessanter Fall. Wo im Th/P steht das, was du da schreibst?
LG aus lübeck!
du stellst Fragen..
zu 1) Hier reicht es erfahrungsgemäß aus, in der großen Prozessgeschichte im TB am Ende zu erwähnen, dass auch nach § 141 ZPO eine informatorische Anhörung der Parteien stattgefunden hat. Im TB zu erwähnen, WAS die Parteien gesagt haben, wird nicht gefordert. Macht man in der Praxis auch nicht.
zu 2) Interessanter Fall. Wo im Th/P steht das, was du da schreibst?
LG aus lübeck!
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Re: Substantiierung / Rechtshängigkeit / Freistellung (Vollstreckbarkeit)
Frage 2 und 3) ergab sich zu einer (AG-)Klausur, das war eine Nds-ZU-Klausur aus 2016 wohl, wenn ich mich richtig erinnere; weiß nicht mehr genau aus welchem Durchgang.
Gut, dann mach ich das ja im Prinzip soweit richtigTorsten Kaiser hat geschrieben: ↑Freitag 8. November 2024, 10:03
zu 1) Hier reicht es erfahrungsgemäß aus, in der großen Prozessgeschichte im TB am Ende zu erwähnen, dass auch nach § 141 ZPO eine informatorische Anhörung der Parteien stattgefunden hat. Im TB zu erwähnen, WAS die Parteien gesagt haben, wird nicht gefordert. Macht man in der Praxis auch nicht.
T/P, § 261 Rn. 14 "Keine Rechtshängigkeit besteht, wenn ein quantitativ od. sonst individuell bestimmter Teil eines Anspruchs eingekalgt ist, für die spätere Klage auf einen anderen Teil oder den Rest" dazu wird BGH WM 71, 83 angeführt; da habe ich aber keinen Zugriff drauf. Konnte nur in anderen Entscheidungen, die auf diese verweisen, sehen, dass wohl Teilklagen eben etwas anderes darstellen (iSv andere Streitsache), selbst wenn es um einen Teil des gleichen Anspruchs geht. (So BGH V ZR 170/01, juris - Rn. 6 aE.)Torsten Kaiser hat geschrieben: ↑Freitag 8. November 2024, 10:03
zu 2) Interessanter Fall. Wo im Th/P steht das, was du da schreibst?
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Re: Substantiierung / Rechtshängigkeit / Freistellung (Vollstreckbarkeit)
ok, danke. Das was im Th/P steht ist zwar richtig, bezieht sich aber nicht speziell auf die von dir geschilderte Konstellation mit dem Mahnb.
Habt ihr die KLausur schon wiederbekommen?
Wenn du rausbekommst, aus welchem Monat die Klausur stammt und wenn es wirklich so im Examen lief, dann kann ich nachschauen, was die gewollte Lösung war.
Habt ihr die KLausur schon wiederbekommen?
Wenn du rausbekommst, aus welchem Monat die Klausur stammt und wenn es wirklich so im Examen lief, dann kann ich nachschauen, was die gewollte Lösung war.
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Re: Substantiierung / Rechtshängigkeit / Freistellung (Vollstreckbarkeit)
Ich hab die Lösung gefunden: Die Klausur lief im Julitermin 2016. Der Mahnantrag war zu unbestimmt, daher konnte weder die Verjährung gehemmt werden noch trat eine RH ein. Die neue Klage ist also zulässig.
Und die Lösung steht auch in meinem BGB-Skript drin, bei Rn. 18 am Ende (neuste Auflage). Ich hoffe, das hast du?
Hope that helps.
Sehen wir uns mal in unseren Seminaren, KMR?
Und die Lösung steht auch in meinem BGB-Skript drin, bei Rn. 18 am Ende (neuste Auflage). Ich hoffe, das hast du?
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Re: Substantiierung / Rechtshängigkeit / Freistellung (Vollstreckbarkeit)
Vielen Dank für das Nachschauen.Torsten Kaiser hat geschrieben: ↑Freitag 8. November 2024, 11:53 Ich hab die Lösung gefunden: Die Klausur lief im Julitermin 2016. Der Mahnantrag war zu unbestimmt, daher konnte weder die Verjährung gehemmt werden noch trat eine RH ein. Die neue Klage ist also zulässig.
Und die Lösung steht auch in meinem BGB-Skript drin, bei Rn. 18 am Ende (neuste Auflage). Ich hoffe, das hast du?
Hope that helps.
Sehen wir uns mal in unseren Seminaren, KMR?
Okay, das ist jetzt natürlich sehr deprimierend, dass damit dann auch meine Verjährungslösung Mist ist, mit Nichtanwendung des § 204 II 2 BGB wegen Abwarten der rechtskräftigen Entscheidung im Strafverfahren, so im Grüneberg. Ist das denn etwas, was man ggf. auch anders sehen kann oder definitiv falsch? Die richtige wäre dann wohl gewesen wegen der Verjährung, dass der ersatzfähige Schaden der Verurteilung im Hilfsantrag (habe Hauptantrag mangels Schadens - in Form von erfolgter Geldzahlung wie im Hauptantrag gefordert - abgelehnt) durch das VU gegen die Kl. erst später entstanden ist und damit alle anspruchsbegründenden Umstände bekannt waren iSd § 199 I BGB, Verjährungsbeginn damit später war und deshalb Forderung nicht verjährt ist. Darauf hatte ja sogar die Klägervertreterin hingewiesen; ach, ist das ärgerlich.
Ja, ich habe das auch tatsächlich schon gelesen die Stelle (12. Aufl/2024?) - gerade nochmal aufgeschlagen - und auch in der Klausur die entsprechende Kommentierung im Grüneberg; nahm aber zusammen mit der Kommentierung im Putzo an, dass das dann ausreichend genug individualisiert sei mit der Teilgeltendmachung. Der Putzo ist nicht so hilfreich und verwirrt teilweise mehr als er nützt - erst recht im Vergleich zum sehr hilfreichen Grüneberg.
Stehe ja noch recht am Anfang des Marathons; mal schauen nach hinten raus wie sicher man sich mit allem fühlt und inwiefern man ggf. zusätzliche Angebote in Anspruch nimmt; u.U. ergibt sich da schon allein im Rahmen der Anwaltstation etwas.
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Re: Substantiierung / Rechtshängigkeit / Freistellung (Vollstreckbarkeit)
Gern geschehen.
Du solltest dir überlegen, in die Kurse zu kommen. Das wesentliche Vorteil ist, dass du nicht alles zu Hause alleine machen musst und eine vernünftige, auf die Klausuren bezogene Schwerpunktsetzung für das eigene Lernen bekommst. Und das von Profis. Und das in vieeel schnellerer Zeit, als du allein mit dir.
Dort machen wir auch viele viele Sachen, die nicht in den Skripten stehen. So z.B. Themen der vergangenen Examensdurchgänge (die Klausuren werden im Ringtausch immer mehrfach wiederholt!), neue aktuelle Rspr., heiße "Gerüchte" aus dem Dunstkreis der LJPAs über Klausurthemen etc. pp. und v.a. Nur zu Hause sitzen und die Skripte lesen ist die eine Sache... Ich würde mich freuen, dich dort begrüßen zu dürfen. Überleg es dir, es hilft enorm. Du wirst vielleicht schon gemerkt haben, dass du vor dem Assessorexamen wesentlich weniger Zeit für die Vorbereitung als noch zum ersten Examen hast. Sich selber alles „im stillen Kämmerlein“ zusammenschreiben zu wollen, was man noch zu lernen hat, ist eine in dieser Zeit kaum lösbare Aufgabe. Du musst so schnell wie möglich mit dem effektiven Lernen und dem Schreiben von Übungsklausuren beginnen! Unsere Seminare dienen dem schnellen Zusammentragen des relevanten Stoffes, der Klausurtechnik und der brandaktuellen Rspr.
Viele Grüße aus dem grauen Lübeck (wo ist die Sonne??)
Du solltest dir überlegen, in die Kurse zu kommen. Das wesentliche Vorteil ist, dass du nicht alles zu Hause alleine machen musst und eine vernünftige, auf die Klausuren bezogene Schwerpunktsetzung für das eigene Lernen bekommst. Und das von Profis. Und das in vieeel schnellerer Zeit, als du allein mit dir.
Dort machen wir auch viele viele Sachen, die nicht in den Skripten stehen. So z.B. Themen der vergangenen Examensdurchgänge (die Klausuren werden im Ringtausch immer mehrfach wiederholt!), neue aktuelle Rspr., heiße "Gerüchte" aus dem Dunstkreis der LJPAs über Klausurthemen etc. pp. und v.a. Nur zu Hause sitzen und die Skripte lesen ist die eine Sache... Ich würde mich freuen, dich dort begrüßen zu dürfen. Überleg es dir, es hilft enorm. Du wirst vielleicht schon gemerkt haben, dass du vor dem Assessorexamen wesentlich weniger Zeit für die Vorbereitung als noch zum ersten Examen hast. Sich selber alles „im stillen Kämmerlein“ zusammenschreiben zu wollen, was man noch zu lernen hat, ist eine in dieser Zeit kaum lösbare Aufgabe. Du musst so schnell wie möglich mit dem effektiven Lernen und dem Schreiben von Übungsklausuren beginnen! Unsere Seminare dienen dem schnellen Zusammentragen des relevanten Stoffes, der Klausurtechnik und der brandaktuellen Rspr.
Viele Grüße aus dem grauen Lübeck (wo ist die Sonne??)
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Re: Substantiierung / Rechtshängigkeit / Freistellung (Vollstreckbarkeit)
@KMR: Besorge Dir zum Nacharbeiten am besten den Zöller; eine Altauflage (33. oder 34. Aufl.) reicht. Der Zöller ist nicht umsonst der Praxiskommentar schlechthin. Da wirst Du zu vielen Fragen eine hilfreiche Antwort finden.
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- Mega Power User
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Re: Substantiierung / Rechtshängigkeit / Freistellung (Vollstreckbarkeit)
Und zu 1) und zum Umgang mit Parteianhörungen: Wenn die Parteien persönlich angehört worden sind, dann können ihre Angaben ähnlich wie eine Zeugenaussage gewürdigt werden (siehe zB instruktiv: https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de ... ianhoerung). Mit fehlender Substantiierung wäre ich in der Konstellation eher vorsichtig. Das mag ggf bei Teilaspekten der Fall sein, aber wahrscheinlich will der Klausurersteller hier doch eine Beweiswürdigung sehen.