Manches muss einfach gemeldet werden

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Leon K
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Leon K »

Ara hat geschrieben: Dienstag 26. November 2024, 15:47

Ein Leitender Oberstaatsanwalt in meiner Station bei der GenStA damals: "Ich verstehe diese ganzen Bedenken hinsichtlich der Videoüberwachung gar nicht, wir sind doch die Guten". Hat der völlig ohne Ironie gemeint.
Nach meiner Erfahrung in der StA ist die Mehrheit der Kollegen da allerdings weitaus differenzierter und viel weniger selbstgerecht. Ja, aber richtig ist, dass diese Grundhaltung, allein deswegen, weil man "die Wahrheit", "das Richtige" etc. vertrete, praktisch einen Freibrief für den Zugriff auf die Freiheitssphäre anderer habe.

Nur am Rande:

Aus einer ähnlichen Geisteshaltung gerinnt auch der Nonsense-Satz pro Überwachsungsstaat schlechthin: "Wer nichts zu verbergen hat, hat auch nichts zu bedfürchten!"

Die Grundlinien einer Diskussion um diesen Satz dürften ganz ähnlich zu zeichnen sein wie jene der Diskussion hier.

Wie kontert man dem eigentlich? Hier einmal anhand des Satzes "Wer nichts zu verbergen hat, hat auch nichts zu bedfürchten!" exemplifiziert:

Auch da gibt es mittlerweile einiges an interessanter Literatur zu, die wikipedia zitiert:

"Schneier zeigte Widerspruch gegen das Argument, indem er Kardinal Richelieus Statement „Man gebe mir sechs Zeilen, geschrieben von dem redlichsten Menschen, und ich werde darin etwas finden, um ihn aufhängen zu lassen“ zitiert, welches Bezug darauf nimmt, wie eine Regierung Aspekte in dem Leben einer Person finden kann, um sie strafrechtlich zu verfolgen oder zu erpressen. Schneier argumentierte auch: „Zu viele charakterisieren die Debatte falschermaßen als ‚Sicherheit versus Privatsphäre‘. Die richtige Wahl ist Freiheit versus Kontrolle.“

Emilio Mordini, Philosoph und Psychoanalytiker, argumentierte, dass das „Nichts-zu-verbergen“-Argument schon an sich paradox ist. Die Leute müssen nicht „etwas zu verstecken“ haben, um „etwas“ zu verstecken. Was relevant ist, ist nicht, was versteckt ist, sondern die Erfahrung, dass es einen intimen Raum gibt, welcher versteckt werden könnte und dessen Zugriff eingeschränkt werden könnte. Psychologisch gesprochen werden wir Privatpersonen durch die Erfahrung, dass wir etwas vor anderen verstecken könnten"

Ähnlich strukturierte Gegenthesen lassen sich auch für die hier inszenierte Floskel "Rechtswidriges gehört verfolgt" entwickeln.
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Strich
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Strich »

Ich denke, dass sich diese Diskussion in 20 Jahren ohnehin erledigt hat:

https://www.sueddeutsche.de/politik/jud ... FNxnNhrMmJ
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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scndbesthand
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von scndbesthand »

Joshua hat geschrieben: Dienstag 26. November 2024, 17:42
Dass derartige "basics" der Sanktionenforschung, die zu jeder aufgeklärten Normtheorie gehören, an einer Universität ausgebildeten Juristen nicht geläufig sind, ist erschütternd.
Erinnert mich irgendwie an einen Monolog, den Mister Pumblechook dem armen Pip hält.
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Joshua »

:D

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Ara
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Ara »

Passend zum Thema können wir gleich die Vorratsdatenspeicherung wieder einführen. Bis der EuGH dann die neue Regelung wieder kassiert, kann man ja erstmal wieder n paar Jahre die Verfassung brechen, ist ja fürn guten Zweck.

Die Bild ist schon ganz vorne dabei: https://www.bild.de/politik/inland/17-0 ... 7d7bdd1d1b
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Strich
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Strich »

Hey Ara die gesellschaftlichen Verhältnisse sind ständigem Wandel unterworfen. Der Verfassungsgesetzgeber von 1949 konnte Dinge, wie das Internet nicht voraussehen. Ich finde schon, dass da das Grundgesetz und wir alle mit der Zeit gehen müssen.
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Strich »

https://www.lto.de/recht/meinung/m/komm ... atlichkeit

Guter Artikel. Es kommt irgendwie immer mehr in Mode, dass das Ergebnis den Bruch hergebrachter Prinzipien rechtfertigen soll.
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von KMR »

Vielleicht eine Frage an die Straf(prozess-)rechtsexperten, wobei ich das auch mehrfach im Zivilrecht schon gelesen habe: Warum wird bei so etwas hier:

https://www.lto.de/recht/hintergruende/ ... g-revision

Eigentlich nicht - so wie m.E. in § 132 III GVG vorgesehen - der entsprechende Große Senat für Strafsachen konsultiert? Das ist nicht das erste Mal, dass ich eine Entscheidung eines Straf- oder Zivilsenates lese, dieser sogar darauf hinweist, dass es die andere Auffassung des anderen Senates gibt, aber nicht durch eine Herbeiführung einer Entscheidung des entsprechenden Großen Senates eine einheitliche Rechtsprechung herbeigeführt wird.

Freilich ist unserer Rechtsordnung außerhalb des Rechtsmittelrechts das Prinzip der stare decisis des angloamerikanischen Rechtskreises iSv einer Bindung der Untergerichte an ober- und höchstgerichtliche Rechtsprechung fremd, allerdings gibt es Institute wie die Großen Senate gerade für die Schaffung der einheitlichen Rechtsprechung. Über dies ist dies im Zivil(prozess-)recht auch als wichtiger Grund für die Revisionszulassung/Rechtsbeschwerde vorgesehen, vgl. §§ 543 II Nr. 2, 574 II Nr. 2 ZPO.
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Ara
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Ara »

Es wurde ja von keiner Entscheidung abgewichen, sondern gesagt, dass es eine andere Fallkonstellation ist.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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thh
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von thh »

KMR hat geschrieben: Freitag 29. November 2024, 17:15Vielleicht eine Frage an die Straf(prozess-)rechtsexperten, wobei ich das auch mehrfach im Zivilrecht schon gelesen habe: Warum wird bei so etwas hier:

https://www.lto.de/recht/hintergruende/ ... g-revision

Eigentlich nicht - so wie m.E. in § 132 III GVG vorgesehen - der entsprechende Große Senat für Strafsachen konsultiert?
Weil die Senate das ungern tun. Macht Aufwand, verzögert das Verfahren wesentlich, ggf. kommt eine Entscheidung raus, die man nicht haben will.
KMR hat geschrieben: Freitag 29. November 2024, 17:15Das ist nicht das erste Mal, dass ich eine Entscheidung eines Straf- oder Zivilsenates lese, dieser sogar darauf hinweist, dass es die andere Auffassung des anderen Senates gibt, aber nicht durch eine Herbeiführung einer Entscheidung des entsprechenden Großen Senates eine einheitliche Rechtsprechung herbeigeführt wird.
Jo. Solange sich die Fälle hinreichend entscheiden und/oder die abweichende Auffassung in dieser oder jener Entscheidung nicht tragend ist, ist das ja auch richtig.
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von KMR »

Genau die beiden Nutzer, an die ich gedacht habe, habe dazu geantwortet. Ich danke euch. Das habe ich auch durchaus gelesen, dass der Senat, das angeführt hat und mir gedacht, dass er dies genau aus dem Grund gemacht, um die Notwendigkeit einer Vorlage zu umgehen.

Das ist in der Tat nachvollziehbar, dass man sich den Aufwand ersparen möchte - mal wieder ein Beispiel für die äußerst praktische/der Praktibilität dienenden Vorgehensweise im Prozessrecht.

Sofern er nicht explizit angeführt hätte, dass es eine andere Konstellation bestünde und damit grundsätzlich die Vorlage nach § 132 II GVG indiziert ist, was wäre, wenn der Senat es dennoch nicht vorläge? § 132 II GVG erscheint nach der Formulierung eine Pflicht dazustellen, auch im Vergleich zu § 132 IV GVG. Hat jedoch ein Verstoß dagegen Konsequenzen, schließlich gibt es kein weiteres Rechtsmittelgericht?
Es erscheint mir fraglich, ob die Großen Senate einen gesetzlichen Richter iSd Art. 101 I 2 GG darstellen. Ganz vergleichbar mit der Konstellation zu Art. 267 III AEUV und des EuGH als gesetzlichem Richter ist es m.E nicht.
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Ara
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Ara »

KMR hat geschrieben: Freitag 29. November 2024, 20:51 Genau die beiden Nutzer, an die ich gedacht habe, habe dazu geantwortet. Ich danke euch. Das habe ich auch durchaus gelesen, dass der Senat, das angeführt hat und mir gedacht, dass er dies genau aus dem Grund gemacht, um die Notwendigkeit einer Vorlage zu umgehen.

Das ist in der Tat nachvollziehbar, dass man sich den Aufwand ersparen möchte - mal wieder ein Beispiel für die äußerst praktische/der Praktibilität dienenden Vorgehensweise im Prozessrecht.

Sofern er nicht explizit angeführt hätte, dass es eine andere Konstellation bestünde und damit grundsätzlich die Vorlage nach § 132 II GVG indiziert ist, was wäre, wenn der Senat es dennoch nicht vorläge? § 132 II GVG erscheint nach der Formulierung eine Pflicht dazustellen, auch im Vergleich zu § 132 IV GVG. Hat jedoch ein Verstoß dagegen Konsequenzen, schließlich gibt es kein weiteres Rechtsmittelgericht?
Es erscheint mir fraglich, ob die Großen Senate einen gesetzlichen Richter iSd Art. 101 I 2 GG darstellen. Ganz vergleichbar mit der Konstellation zu Art. 267 III AEUV und des EuGH als gesetzlichem Richter ist es m.E nicht.
Doch tatsächlich ein Verstoß nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG was mit der Verfassungsbeschwerde anzugreifen ist. Siehe dazu KK-StPO/Feilcke GVG § 132 Rn. 10, mit entsprechender Rechtsprechung.
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von KMR »

Ara hat geschrieben: Freitag 29. November 2024, 21:25
KMR hat geschrieben: Freitag 29. November 2024, 20:51 Genau die beiden Nutzer, an die ich gedacht habe, habe dazu geantwortet. Ich danke euch. Das habe ich auch durchaus gelesen, dass der Senat, das angeführt hat und mir gedacht, dass er dies genau aus dem Grund gemacht, um die Notwendigkeit einer Vorlage zu umgehen.

Das ist in der Tat nachvollziehbar, dass man sich den Aufwand ersparen möchte - mal wieder ein Beispiel für die äußerst praktische/der Praktibilität dienenden Vorgehensweise im Prozessrecht.

Sofern er nicht explizit angeführt hätte, dass es eine andere Konstellation bestünde und damit grundsätzlich die Vorlage nach § 132 II GVG indiziert ist, was wäre, wenn der Senat es dennoch nicht vorläge? § 132 II GVG erscheint nach der Formulierung eine Pflicht dazustellen, auch im Vergleich zu § 132 IV GVG. Hat jedoch ein Verstoß dagegen Konsequenzen, schließlich gibt es kein weiteres Rechtsmittelgericht?
Es erscheint mir fraglich, ob die Großen Senate einen gesetzlichen Richter iSd Art. 101 I 2 GG darstellen. Ganz vergleichbar mit der Konstellation zu Art. 267 III AEUV und des EuGH als gesetzlichem Richter ist es m.E nicht.
Doch tatsächlich ein Verstoß nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG was mit der Verfassungsbeschwerde anzugreifen ist. Siehe dazu KK-StPO/Feilcke GVG § 132 Rn. 10, mit entsprechender Rechtsprechung.
Ich danke dir. Also tatsächlich dann auch aus diesem Grund die Abgrenzung durch den Senat explizit vorgenommen worden, um den Erfolgsaussichten einer solchen VB entgegenzuwirken.

Was is eig. eure Ansicht hierzu?
https://www.lto.de/recht/justiz/j/staat ... h-revision
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Ara
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Ara »

Rechtlich wird es sicherlich darauf hinauslaufen, ob das Urteil darauf beruhen kann oder nicht.

Ansonsten zeigt auch das wieder, was für ein Korpsgeist herrscht. Selbst bei einem so starken Verdacht, wie er jetzt besteht und damals wohl schon bestand, deckt man sich halt gegenseitig.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von jona7317 »

Findet ihr Unterlassungsverfügung bezeichnet eindeutig eine eV? Oder muss man das Präfix "einstweilige" immer mitschreiben? Hatte gerade eine kurze Diskussion darüber, ob das eindeutig genug ist oder ob man in Anlehnung ans Englische zwischen einer injunction und preliminary injunction unterscheiden muss... In der Hauptsache dürfte es sich aber doch immer um ein Unterlassungsurteil handeln, sodass Unterlassungsverfügung und Unterlassungsurteil eigentlich zur Unterscheidung genügen sollte - oder nicht?
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