Loli Content / 184b

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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KonstantLPJ
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Loli Content / 184b

Beitrag von KonstantLPJ »

Moin Leute, mal eine Frage zu dem beigefügten Paragraphen.

Wenn man gerne hentai Comics auf diversen Seiten liest, welche diese anbieten, ist es quasi unmöglich dabei nicht auch auf loli content zu stoßen. Dieser ist in Deutschland illegal. Man kann diesen natürlich meiden und herausfiltern. Trotzdem beginnt man manchmal zu lesen und merkt erst im laufe das auch loli content in dem Comic enthalten ist oder kriegt Vorschaubilder welche diesen enthalten. Macht man sich theoretisch strafbar nur dadurch das die Bilder auf dem Handy erscheinen? Natürlich ohne das andere Leute Zugriff oder Einsicht auf diesen haben.

Wenn man diese öffentlichen Seiten jetzt besucht, nur online liest und nichts downloaded/verbreitet, inwiefern muss man sich seitens der Rechtslage Sorgen machen?

Theoretisch gilt die gleiche Frage für Internetseiten wie Reddit. Hier wird solcher content ja auch gefiltert, ist aber manchmal trotzdem auf zum Beispiel hentai subs vorhanden.

Meines Verständnisses nach ist im Absatz 4 zwar auch das beziehen von diesem content gemeint, aber mit dem fortführenden Satz „ um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen“ zu verstehen. Hier wäre natürlich die Frage ob sich das Zitat nur auf den Satz nach dem „oder“ bezieht oder auch auf die Punkte davor.

Paragraph:

"(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:

a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,

2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.

Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen."
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Zippocat
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Re: Loli Content / 184b

Beitrag von Zippocat »

siehe hierzu bereits THHs Antwort vor fast genau einem Jahr

In Ergänzung:
Meines Verständnisses nach ist im Absatz 4 zwar auch das beziehen von diesem content gemeint, aber mit dem fortführenden Satz „ um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen“ zu verstehen. Hier wäre natürlich die Frage ob sich das Zitat nur auf den Satz nach dem „oder“ bezieht oder auch auf die Punkte davor.
Du meinst vermutlich Absatz 1 Nr. 4, nicht Absatz 4 (der betrifft den Versuch).

Nach Abs. 1 Nr. 4 wird derjenige bestraft,
  • der "einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen"
-> damit sind alle Arten von Vorbereitungshandlungen gemeint,

um (Ziel) diesen (alternativ)
  • (entweder) zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (184b Abs. 1 Nr. 1)
  • (oder) "es zu unternehmen" (= mindestens zu versuchen), einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen (184b Abs. 1 Nr. 2),
  • oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
Eine Strafbarkeit nach § 184 Abs. 1 Nr. 4 StGB liegt danach bei bloßer Eigenbesitzverschaffung nicht vor. § 184b Abs. 3 StGB -- der den bloßen Besitz bestraft -- dürfte bei Comics an dem dortigen Erfordernis der Darstellung eines tatsächlichen oder wirklichkeitsnahen Geschehens scheitern (Frage der konkreten Gestaltung).
"If we should deal out justice only, in this world, who would escape?"
KonstantLPJ
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Re: Loli Content / 184b

Beitrag von KonstantLPJ »

Vielen Dank für diese ausführliche Antwort und den Verweis auf den anderen thread.
FKN993
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Re: Loli Content / 184b

Beitrag von FKN993 »

Moin, ich habe das konkret nochmal nachgeschaut; hat mich interessiert.

Den Begriff aus § 184 StGB kann jedenfalls man nicht übertragen.

In der Gesetzesbegründung zu § 184b heißt es:

"Die strafrechtliche Ahndung der Verbreitung von kinderpornographischen Comics, Zeichnungen, Erzählungen oder Inhalten in virtuellen Welten ist im Hinblick auf das Schutzgut nicht in gleicher Weise erforderlich, wie das bei Darstellungen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, der Fall ist. Denn ein reales Kind ist nicht beteiligt, es ist auch nicht in gleicher Weise zu befürchten, dass fiktive Darstellungen den Konsumenten zur Nachahmung anhalten (BT-Drucksache 19/23707, S. 41)."

Ob man sich daran hält, kommt aber darauf an wie man das Schutzgut bestimmt. Das ist nicht unstrittig. Es ließe sich entsprechend der Begründung vertreten, dass man in einem Comic überhaupt keine Kindesdarstellung sieht. Das ist auch im Hinblick auf die Altersgrenze problematisch. Wie will alt ist Donald-Duck? Halte ich jedenfalls für nicht sicher auslegbar.

Der Begründung nach geht es um den Schutz der mittelbaren Förderung von sexuellem Missbrauch. Subsumiert man darunter, dann kann man eindeutig und auf keinen Fall bei einer Computergrafik von irgendeinem Gefahrenzusammenhang sprechen. Gleiches wäre bei einer bloßen Zeichnung aus dem Gedächtnis der Fall.

Andere gehen weiter und meinen sogar eine Nachahmungswirkung reichte aus. Halte ich persönlich für jedoch für viel zu weit vom Schutzgut entfernt. Dann wäre eine PC-Grafik, die nicht sicher irgendwie "als Kind" identifizierbar ist, quasi geeignet Täter auf die Idee zu bringen entsprechende Abbildungen herzustellen.

Je nachdem wie man das dogmatisch betrachtet, wird dadurch die Auslegung "wirklichkeitsnahes Geschehen" bestimmt.

Ebenfalls unklar ist, wie weit man die Besitzverschaffung auslegt. Das Problem ergibt sich daraus, dass das Verbreiten bereits dann erfüllt sein soll, wenn die Daten bereits beim Nutzer im Arbeitsspeicher ankommen. Im Umkehrschluss deswegen meint der BGH dazu, dass quasi damit schon die bloße Möglichkeit der Abspeicherung ausreicht. Das halte ich für äußerst fragwürdig.

Außerdem wäre fraglich, welche Anforderungen man an den Vorsatz stellt, wenn man das entsprechend weit auslegt. Also weil man einmal über sowas stolpert oder behauptet, dass derjenige, der sich entsprechende Seiten überhaupt anschaut, deswegen gleich vorsätzlich handelt, halte ich für nicht haltbar. Dazu müsste man das öfters anschauen.

_________

Antwort: "Es kommt drauf an, ..." Jedenfalls bin ich der Meinung, dass man die Frage nicht klar beantworten kann.

LG
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