Nach § 310 III Nr. 2 BGB unterliegen Vertragsbedingungen in Verbraucherverträgen ja auch dann der Unklarheitenregel des § 305c II BGB und der Inhaltskontrolle nach §§ 307–309 BGB, wenn sie nur zur einmaligen Verwendung vorformuliert wurden.
Ich frage mich nun, wie ich in einem solchen Fall im Rahmen der Fallprüfung vorzugehen habe, wenn es um die Frage geht, ob überhaupt AGB vorliegen:
- Ist § 310 III Nr. 2 BGB so zu verstehen, dass in einem solchen Fall der nur einmaligen Verwendungsabsicht einer Klausel die Voraussetzung, dass AGB für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sein müssen, schlicht wegfällt, somit also eine einmalige Verwendungsabsicht genügt und es sich dann im Ergebnis um eine AGB-Klausel handelt, also der Prüfungspunkt "Vorliegen von AGB" zu bejahen wäre oder
- handelt es sich in einem solchen Fall gerade nicht um eine AGB-Klausel, so dass der Prüfungspunkt "Vorliegen von AGB" zu verneinen wäre, ehe dann die Feststellung getroffen wird, dass die §§ 305c II, 307–309 BGB aufgrund einer Erweiterung des Anwendungsbereichs bei Einzelverträgen gem. § 310 III Nr. 2 BGB trotzdem zur Anwendung kommen (also insb. eine Inhaltskontrolle trotz der Verneinung des Prüfungspunktes "Vorliegen von AGB" stattfinden kann)?

Liebe Grüße!