Schuldfeststellung: Praxisfrage
Moderator: Verwaltung
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Schuldfeststellung: Praxisfrage
Hallo,
meine Frage richtet sich vor allem an die Praktiker:
Anlässlich der wirklich furchtbaren Tat in Magdeburg, mein Mitgefühl auch an diejenigen, die vielleicht auch hier davon betroffen sind, habe ich mich etwas in die Welt der §§ 20, 21 StGB eingelesen.
Um mich gedanklich zu orientieren, hinsichtlich der Steuerungsfähigkeit, hänge ich meine Frage an folgender Fundstelle auf:
"Bei Störungen, die mit Wahnvorstellungen verbunden sind, wie der paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, liegt eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit, wenn nicht ohnehin von Schuldunfähigkeit auszugehen ist, besonders nahe sofern Wahnvorstellungen bei der Begehung der Tat eine Rolle gespielt haben können (BGH NStZ-RR 2021, 69 (70)."
Der BGH hatte da ein Urteil einkassiert, weil das Tatgericht lediglich mit Verweis auf die Feststellung einer Psychose (Schizophrenie) zur Schlussfolgerung kam, dass damit die Erheblichkeit gem. § 21 StGB bejaht werden könne.
Rechtsdogmatisch meine ich zumindest die grundsätzliche Systematik einigermaßen erfasst zu haben, aber meine Frage ist jetzt vielmehr die, wie der Richter im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung denn eine Umstandswürdigung im eigenem Ermessen vornehmen soll, wenn er doch selbst - faktisch gesehen - unfähig ist Aufschluss darüber zu gewinnen, was genau dem Täter während der Tat im Kopf herumgeisterte. Soweit ich das nun erfasst habe, haben selbst die Promillegrenzen nur Indizwert. Aber in welche Richtung? Ein Alkoholiker, der Spiegeltrinker ist, hört bei 3 Promille BAK vielleicht erst auf zu zittern und erst dann ist er quasi wieder klar im Kopf. Man könnte doch fast sagen, dass solche Personen unter Berücksichtigung mit entsprechender Abhängigkeitsform, erst unter Alkohol wieder erklaren, wenn die Entzugserscheinungen damit verschwinden. Das führt ja logisch betrachtet zur Umkehrung des Schwellenwerts. Sprich je mehr er getrunken hat, umso steuerungsfähiger ist er. Selbst dann, wenn man das nun feststellt, und darin auch eine Vermutung erkennt, bleibt es doch dabei, dass man nie sicher sagen kann, ob der nun tatsächlich gemindert steuerungsfähig im Zeitpunkt der Begehung war? Wie geht man denn mit diesem Restzweifel um, wenn ich das richtig einordne? In dubio pro reo ist ja darauf, soweit ich weiß, nicht anwendbar.
Von Psychologie habe ich nun wirklich keine Ahnung, aber auf dessen Twitter-Seite (https://x.com/DrTalebJawad/) steht im Banner, dass er davon ausging, dass Deutschland angeblich arabische Flüchtlinge im In- und Ausland verfolge und ihr Leben zerstören würde. Das klingt für mich irgendwie schon wahnhaft. Aber für mich fehlt auch hier der Bezug zur Tat. Mit solchen Aussagen kann man doch nichts anfangen. Selbst wenn: Dieser Umstand allein würde doch nur die Einsichtsfähigkeit betreffen, aber § 21 StGB ist darauf trotz des Wortlauts auf diese gar nicht anwendbar.
Zumindest habe ich erfahren, dass der Täter im Maßregelvollzug Psychiater war. Wie glaubwürdig wäre überhaupt ein Sachverständigengutachten, wenn er selbst dazu in der Lage wäre, ein solches zu formulieren?
Und wenn das Gericht ohnehin an das Sachverständigengutachten nicht wirklich gebunden ist, dann kann es doch letztlich entscheiden was es will, wenn es nur irgendwie nach erfolgter Abwägung nachvollziehbar ist, um damit einer Rechtsfehlerheftigkeit (wie oben) zu entgehen?
meine Frage richtet sich vor allem an die Praktiker:
Anlässlich der wirklich furchtbaren Tat in Magdeburg, mein Mitgefühl auch an diejenigen, die vielleicht auch hier davon betroffen sind, habe ich mich etwas in die Welt der §§ 20, 21 StGB eingelesen.
Um mich gedanklich zu orientieren, hinsichtlich der Steuerungsfähigkeit, hänge ich meine Frage an folgender Fundstelle auf:
"Bei Störungen, die mit Wahnvorstellungen verbunden sind, wie der paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, liegt eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit, wenn nicht ohnehin von Schuldunfähigkeit auszugehen ist, besonders nahe sofern Wahnvorstellungen bei der Begehung der Tat eine Rolle gespielt haben können (BGH NStZ-RR 2021, 69 (70)."
Der BGH hatte da ein Urteil einkassiert, weil das Tatgericht lediglich mit Verweis auf die Feststellung einer Psychose (Schizophrenie) zur Schlussfolgerung kam, dass damit die Erheblichkeit gem. § 21 StGB bejaht werden könne.
Rechtsdogmatisch meine ich zumindest die grundsätzliche Systematik einigermaßen erfasst zu haben, aber meine Frage ist jetzt vielmehr die, wie der Richter im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung denn eine Umstandswürdigung im eigenem Ermessen vornehmen soll, wenn er doch selbst - faktisch gesehen - unfähig ist Aufschluss darüber zu gewinnen, was genau dem Täter während der Tat im Kopf herumgeisterte. Soweit ich das nun erfasst habe, haben selbst die Promillegrenzen nur Indizwert. Aber in welche Richtung? Ein Alkoholiker, der Spiegeltrinker ist, hört bei 3 Promille BAK vielleicht erst auf zu zittern und erst dann ist er quasi wieder klar im Kopf. Man könnte doch fast sagen, dass solche Personen unter Berücksichtigung mit entsprechender Abhängigkeitsform, erst unter Alkohol wieder erklaren, wenn die Entzugserscheinungen damit verschwinden. Das führt ja logisch betrachtet zur Umkehrung des Schwellenwerts. Sprich je mehr er getrunken hat, umso steuerungsfähiger ist er. Selbst dann, wenn man das nun feststellt, und darin auch eine Vermutung erkennt, bleibt es doch dabei, dass man nie sicher sagen kann, ob der nun tatsächlich gemindert steuerungsfähig im Zeitpunkt der Begehung war? Wie geht man denn mit diesem Restzweifel um, wenn ich das richtig einordne? In dubio pro reo ist ja darauf, soweit ich weiß, nicht anwendbar.
Von Psychologie habe ich nun wirklich keine Ahnung, aber auf dessen Twitter-Seite (https://x.com/DrTalebJawad/) steht im Banner, dass er davon ausging, dass Deutschland angeblich arabische Flüchtlinge im In- und Ausland verfolge und ihr Leben zerstören würde. Das klingt für mich irgendwie schon wahnhaft. Aber für mich fehlt auch hier der Bezug zur Tat. Mit solchen Aussagen kann man doch nichts anfangen. Selbst wenn: Dieser Umstand allein würde doch nur die Einsichtsfähigkeit betreffen, aber § 21 StGB ist darauf trotz des Wortlauts auf diese gar nicht anwendbar.
Zumindest habe ich erfahren, dass der Täter im Maßregelvollzug Psychiater war. Wie glaubwürdig wäre überhaupt ein Sachverständigengutachten, wenn er selbst dazu in der Lage wäre, ein solches zu formulieren?
Und wenn das Gericht ohnehin an das Sachverständigengutachten nicht wirklich gebunden ist, dann kann es doch letztlich entscheiden was es will, wenn es nur irgendwie nach erfolgter Abwägung nachvollziehbar ist, um damit einer Rechtsfehlerheftigkeit (wie oben) zu entgehen?
- Ara
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Re: Schuldfeststellung: Praxisfrage
Deine Gedanken treffen schon ganz gut die Problematik in der Praxis. Der in dubio pro reo Ansatz findet aber schon Anwendung, aber es muss halt dafür eine Grundlage geben. Es ist also nicht so, dass wenn man sagt, man kann es gar nicht aufklären, dann Schuldunfähigkeit bejaht wird. Wenn aber Restzweifel bleiben, dann wird schon im Zweifel ne verminderte Schuldfähigkeit angenommen.
Ansonsten ist die Praxis, so traurig es ist, schlicht Sachverständigenhörig. Was der Sachverständige sagt - egal wie abwegig - dem folgt das Gericht in der Regel auch. Denn das Gericht hat nach nem Gutachten auch das Problem zu begründen, warum es den nun eigene (bessere) Sachkunde hat. Denn die Sachkunde hat vorher gefehlt, sonst wäre kein Gutachten notwendig gewesen, und der Sachverständige kann diese Sachkunde nur schwer vermittelt haben, wenn ihm doch im Ergebnis nicht gefolgt wird.
Ansonsten ist die Praxis, so traurig es ist, schlicht Sachverständigenhörig. Was der Sachverständige sagt - egal wie abwegig - dem folgt das Gericht in der Regel auch. Denn das Gericht hat nach nem Gutachten auch das Problem zu begründen, warum es den nun eigene (bessere) Sachkunde hat. Denn die Sachkunde hat vorher gefehlt, sonst wäre kein Gutachten notwendig gewesen, und der Sachverständige kann diese Sachkunde nur schwer vermittelt haben, wenn ihm doch im Ergebnis nicht gefolgt wird.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Schuldfeststellung: Praxisfrage
Hier fand ich das ganz gut formuliert, welche Fragen das Gericht grds. beantworten müsse:
https://www.lto.de/recht/hintergruende/ ... deln-vater
' Ist "Sexsomnia" eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, die dazu führt, dass der Betroffene schuldunfähig ist? Und litt der ehemalige Staatsanwalt tatsächlich unter dieser Schlafstörung, als er seinen Sohn missbrauchte, oder handelt es sich dabei um eine Schutzbehauptung? '
Im Grunde sind es 2 Fragen:
1) Liegt bei dem Täter eine krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewußtseinsstörung oder andere schwere seelische Störung vor? - Das ist regelmäßig die einfachere Frage, sofern es kein sehr kurzzeitiger Zustand war, der nicht mehr feststellbar ist oder das Gutachten schlicht viel zu weit nach der Tat erstellt wird, weil womöglich der Täter erst lange nach der Tat ermittelt und aufgefunden werden konnte.
2) Bestand dieser Zustand auch bei Begehung der Tat? - Das lässt sich selbst von erfahrenen Gutachtern nur abhängig vom Störungsbild beurteilen, soll heißen: Je nach dem, was festgestellt wird, gibt es medizinisch anerkannte Zeiten in denen sich so etwas entwickelt. Du gerätst nicht - mit Ausnahme ggf. von organisch bedingten Psychosen - von jetzt auf gleich in eine Episode vollen Ausmaßes. Das entwickelt sich über Wochen bis Monate Stück für Stück und kann sich dabei auch noch verändern.
Frage 1 kann ein Gutachter beantworten. Frage 2 wird das Gericht unter Berücksichtigung Gutachtens sich seine Überzeugung bilden müssen, ob es wohl eben auch bei Begehung der Tat der Fall war.
Thema: Beeinflussbarkeit von Gutachten aufgrund eigener Expertise
Es gibt hier nicht um Angststörungen o.ä., sondern insbesondere um die verschiedenen Formen der psychotischen Störungen. Letztere sind zum einen sogar bildgebend feststellbar, die Bilder eines akut psychotischen Gehirns unterscheiden sich, von denen eines "normalen". Zudem kann ich dir sagen, wenn du einmal Kontakt mit an Psychose erkankten Menschen insbesondere in deinem nahen Umfeld hattest: Es ist ausgesprochen schwer, selbst bei Kenntnis der Diagnosekriterien o.ä., die Fassade makellos aufrechtzuerhalten. Gerade Wahnvorstellungen sind derart weitgehend von der 'objektiven' Realität abweichend und werden gleichzeitig dennoch für völlig real und mit entsprechender Emotionalität von dem Betroffenen wahrgenommen, dass ich es für ausgesprochen schwer halte, das ohne ausgesprochenstes Schaulspieltalent gegenüber einem erfahrenen Psychiater darzustellen.
Im Übrigen ist als Folge der Bejahung des § 20 oder § 21 StGB jedenfalls die Anwendung des § 63 StGB zu prüfen. Entgegen teilweise - warum auch immer - vertretener Auffassung in der allgemeinen Bevölkerung ist das für den Täter nicht besser als eine Freiheitsstrafe - im Gegenteil. Denn anders als die zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe, was ggf. auch im Fall der lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 57a StGB gilt, kann die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auch für eine deutlich längere Zeit erfolgen, sofern weiterhin die Voraussetzungen dafür bejaht werden mit den Grenzen des § 67d VI StGB. Sofern dich das Thema interessiert und du die Möglichkeit hast, ist es durchaus eine Hospitation o.ä. in einer entsprechenden Einrichtung zu empfehlen; das mal "gesehen" zu haben.
https://www.lto.de/recht/hintergruende/ ... deln-vater
' Ist "Sexsomnia" eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, die dazu führt, dass der Betroffene schuldunfähig ist? Und litt der ehemalige Staatsanwalt tatsächlich unter dieser Schlafstörung, als er seinen Sohn missbrauchte, oder handelt es sich dabei um eine Schutzbehauptung? '
Im Grunde sind es 2 Fragen:
1) Liegt bei dem Täter eine krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewußtseinsstörung oder andere schwere seelische Störung vor? - Das ist regelmäßig die einfachere Frage, sofern es kein sehr kurzzeitiger Zustand war, der nicht mehr feststellbar ist oder das Gutachten schlicht viel zu weit nach der Tat erstellt wird, weil womöglich der Täter erst lange nach der Tat ermittelt und aufgefunden werden konnte.
2) Bestand dieser Zustand auch bei Begehung der Tat? - Das lässt sich selbst von erfahrenen Gutachtern nur abhängig vom Störungsbild beurteilen, soll heißen: Je nach dem, was festgestellt wird, gibt es medizinisch anerkannte Zeiten in denen sich so etwas entwickelt. Du gerätst nicht - mit Ausnahme ggf. von organisch bedingten Psychosen - von jetzt auf gleich in eine Episode vollen Ausmaßes. Das entwickelt sich über Wochen bis Monate Stück für Stück und kann sich dabei auch noch verändern.
Frage 1 kann ein Gutachter beantworten. Frage 2 wird das Gericht unter Berücksichtigung Gutachtens sich seine Überzeugung bilden müssen, ob es wohl eben auch bei Begehung der Tat der Fall war.
Thema: Beeinflussbarkeit von Gutachten aufgrund eigener Expertise
Es gibt hier nicht um Angststörungen o.ä., sondern insbesondere um die verschiedenen Formen der psychotischen Störungen. Letztere sind zum einen sogar bildgebend feststellbar, die Bilder eines akut psychotischen Gehirns unterscheiden sich, von denen eines "normalen". Zudem kann ich dir sagen, wenn du einmal Kontakt mit an Psychose erkankten Menschen insbesondere in deinem nahen Umfeld hattest: Es ist ausgesprochen schwer, selbst bei Kenntnis der Diagnosekriterien o.ä., die Fassade makellos aufrechtzuerhalten. Gerade Wahnvorstellungen sind derart weitgehend von der 'objektiven' Realität abweichend und werden gleichzeitig dennoch für völlig real und mit entsprechender Emotionalität von dem Betroffenen wahrgenommen, dass ich es für ausgesprochen schwer halte, das ohne ausgesprochenstes Schaulspieltalent gegenüber einem erfahrenen Psychiater darzustellen.
Im Übrigen ist als Folge der Bejahung des § 20 oder § 21 StGB jedenfalls die Anwendung des § 63 StGB zu prüfen. Entgegen teilweise - warum auch immer - vertretener Auffassung in der allgemeinen Bevölkerung ist das für den Täter nicht besser als eine Freiheitsstrafe - im Gegenteil. Denn anders als die zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe, was ggf. auch im Fall der lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 57a StGB gilt, kann die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auch für eine deutlich längere Zeit erfolgen, sofern weiterhin die Voraussetzungen dafür bejaht werden mit den Grenzen des § 67d VI StGB. Sofern dich das Thema interessiert und du die Möglichkeit hast, ist es durchaus eine Hospitation o.ä. in einer entsprechenden Einrichtung zu empfehlen; das mal "gesehen" zu haben.
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Re: Schuldfeststellung: Praxisfrage
Herzlichen Dank für die Antwort.
Und was sagen die regelmäßig? Ich weiß es natürlich nicht, aber ich würde mal denken, dass der Gutachter immer irgendwas findet? Begründung: Formuliere es so: Strafverständnis nach Liszt unter Ablehnung des freien Willens, Strafe als Erziehungseinwirkung, finde ich irgendwie befremdlich. Das stellt für mich die gesamte Dogmatik auf den Kopf und das nicht nur im Strafrecht. Jedenfalls glaube ich, dass Psychiater einem ähnlichen Verständnis unterliegen; sonst würden sie ja ihr eigene Wirkmacht infrage stellen.^^
Finde es jedenfalls sehr merkwürdig und zugleich erstaunlich, dass gleich so viele danach rufen, dass das ja "so krank" sei, was der getan hätte und der Mensch in die Psychiatrie gehörte. Dass das abscheulich Egoismus war, keine Frage. Finde aber solche Wertungen sehr widersprüchlich: Einerseits wird sich öffentlich immer darüber beklagt, dass die Justiz zu lasch urteile, was indirekt einem Ruf nach mehr Täterverantwortlichkeit entspricht, aber gleichzeitig bei sehr schrecklichen Taten dann gleich die Psychiatrie gefordert wird. Damit koppelt man ja faktisch die Verantwortlichkeit von der Tat ab und schreibt sie letztlich den Umständen (im Sinne von Liszt: Täter als Opfer seiner Umstände) zu. Und das wiederum widerspricht diesen Forderungen. So empfinde ich das irgendwie. Habe irgendwie gelernt, dass je tiefer und näher man sich mit den Dingen beschäftigt, umso schwieriger die Bewertungen anzustellen sind.
Und was sagen die regelmäßig? Ich weiß es natürlich nicht, aber ich würde mal denken, dass der Gutachter immer irgendwas findet? Begründung: Formuliere es so: Strafverständnis nach Liszt unter Ablehnung des freien Willens, Strafe als Erziehungseinwirkung, finde ich irgendwie befremdlich. Das stellt für mich die gesamte Dogmatik auf den Kopf und das nicht nur im Strafrecht. Jedenfalls glaube ich, dass Psychiater einem ähnlichen Verständnis unterliegen; sonst würden sie ja ihr eigene Wirkmacht infrage stellen.^^
Finde es jedenfalls sehr merkwürdig und zugleich erstaunlich, dass gleich so viele danach rufen, dass das ja "so krank" sei, was der getan hätte und der Mensch in die Psychiatrie gehörte. Dass das abscheulich Egoismus war, keine Frage. Finde aber solche Wertungen sehr widersprüchlich: Einerseits wird sich öffentlich immer darüber beklagt, dass die Justiz zu lasch urteile, was indirekt einem Ruf nach mehr Täterverantwortlichkeit entspricht, aber gleichzeitig bei sehr schrecklichen Taten dann gleich die Psychiatrie gefordert wird. Damit koppelt man ja faktisch die Verantwortlichkeit von der Tat ab und schreibt sie letztlich den Umständen (im Sinne von Liszt: Täter als Opfer seiner Umstände) zu. Und das wiederum widerspricht diesen Forderungen. So empfinde ich das irgendwie. Habe irgendwie gelernt, dass je tiefer und näher man sich mit den Dingen beschäftigt, umso schwieriger die Bewertungen anzustellen sind.
Zuletzt geändert von FKN993 am Sonntag 22. Dezember 2024, 22:34, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Schuldfeststellung: Praxisfrage
@KMR
Danke dir für den Beitrag. Richtig geil. Genau, diese Frage meine ich. Das trifft es voll auf den Punkt. Naja, wenn der wirklich eine Schlafstörung hat, ich weiß es nicht, sollte man das doch über Botenstoffe im Schlaflabor nachweisen können?
Mein Senf zu 2): Tatsächlich habe ich fast null Ahnung davon, hat mich nie wirklich interessiert, aber ich finde das die Psychologie als Wissenschaft irgendwie das Problem hat, dass sie eben von einem gesundheitlichen Normalzustand ausgeht und über diese ICD-Kataloge dann negativ definiert, was Gesundheit auf jeden Fall nicht ist. Hatte mal von Manfred Lütz "Irre wir behandeln die Falschen" gelesen und dann meinte er, dass er als Psychiater und damit als Arzt sich nur dann berufen fühlte, wenn der Betroffene a) einen Leidensdruck empfindet, b) diesen nicht mehr aus eigener Kraft auflösen kann und c) es grundsätzlich auch seinem Willen entspricht, das Leid behandeln zu lassen. Nur dann fühlte er sich dazu berufen. Gleichzeitig beschrieb er die Diagnose (daher habe ich das) in seiner Aussagekraft lediglich als Mittel, um die richtige Therapieform zu finden. Wenn das keine organischen Psychosen sind, dann sind das glaube ich Neurosen, da man die therapeutisch wohl durch Gesprächstherapie auflösen kann. Problem an dem Ganzen: Das ist wie bei unserer Sportart genauso: Wir können die Realität nur beschreiben, wir können uns der Erkenntnis aber quasi nur sprachlich annähern. Ich finde das sehr spannend, aber auch ausgesprochen schwierig.
Darf ich fragen? Sprichst du da aus einer persönlichen Erfahrung im Bekanntenkreis? Kennst du da wen? Wie ist das? Was war bei dem los?
Ich glaube dir das. Was wäre denn eigentlich, unterstellt der ist vermindert schuldfähig, mit § 66 StGB (Anordnung Sicherungsverwahrung)? Finde, dass dieser Sachverhalt samt seiner Begehungsart genau danach ruft. Was soll denn sonst eine Gefährdung für die Allgemeinheit sein? Für mich ist das das Ebenbild dessen, wenn es jemand darauf anlegt wahllos und willkürlich lediglich möglichst viele Menschen in den Tod zu reißen. Das hat so den Charakter, dass er ein Zeichen setzen wollte; eine Bestrafung des Staates für die Schuld, die er ihm zuweist. So interpretiere ich das irgendwie.
Danke für die Idee! Das kann ich mir sogar gut vorstellen, weil ich Strafrecht echt spannend finde. Das ist so nah am Leben irgendwie und ich finde eines im Strafrecht wirklich super spannend: Im Grunde gehts ja im Zeitpunkt der Verurteilung meistens um einen winzigen Zeitabschnitt des Lebens. Auch wenn ich eher liberal bin und Willen als Konzept gut finde, ist es auch immer spannend, was dazu geführt hat, dass ein Leben so entgleist ist. So kann man das ja sicher sagen.
Danke dir für den Beitrag. Richtig geil. Genau, diese Frage meine ich. Das trifft es voll auf den Punkt. Naja, wenn der wirklich eine Schlafstörung hat, ich weiß es nicht, sollte man das doch über Botenstoffe im Schlaflabor nachweisen können?
Mein Senf zu 2): Tatsächlich habe ich fast null Ahnung davon, hat mich nie wirklich interessiert, aber ich finde das die Psychologie als Wissenschaft irgendwie das Problem hat, dass sie eben von einem gesundheitlichen Normalzustand ausgeht und über diese ICD-Kataloge dann negativ definiert, was Gesundheit auf jeden Fall nicht ist. Hatte mal von Manfred Lütz "Irre wir behandeln die Falschen" gelesen und dann meinte er, dass er als Psychiater und damit als Arzt sich nur dann berufen fühlte, wenn der Betroffene a) einen Leidensdruck empfindet, b) diesen nicht mehr aus eigener Kraft auflösen kann und c) es grundsätzlich auch seinem Willen entspricht, das Leid behandeln zu lassen. Nur dann fühlte er sich dazu berufen. Gleichzeitig beschrieb er die Diagnose (daher habe ich das) in seiner Aussagekraft lediglich als Mittel, um die richtige Therapieform zu finden. Wenn das keine organischen Psychosen sind, dann sind das glaube ich Neurosen, da man die therapeutisch wohl durch Gesprächstherapie auflösen kann. Problem an dem Ganzen: Das ist wie bei unserer Sportart genauso: Wir können die Realität nur beschreiben, wir können uns der Erkenntnis aber quasi nur sprachlich annähern. Ich finde das sehr spannend, aber auch ausgesprochen schwierig.
Darf ich fragen? Sprichst du da aus einer persönlichen Erfahrung im Bekanntenkreis? Kennst du da wen? Wie ist das? Was war bei dem los?
Ich glaube dir das. Was wäre denn eigentlich, unterstellt der ist vermindert schuldfähig, mit § 66 StGB (Anordnung Sicherungsverwahrung)? Finde, dass dieser Sachverhalt samt seiner Begehungsart genau danach ruft. Was soll denn sonst eine Gefährdung für die Allgemeinheit sein? Für mich ist das das Ebenbild dessen, wenn es jemand darauf anlegt wahllos und willkürlich lediglich möglichst viele Menschen in den Tod zu reißen. Das hat so den Charakter, dass er ein Zeichen setzen wollte; eine Bestrafung des Staates für die Schuld, die er ihm zuweist. So interpretiere ich das irgendwie.
Danke für die Idee! Das kann ich mir sogar gut vorstellen, weil ich Strafrecht echt spannend finde. Das ist so nah am Leben irgendwie und ich finde eines im Strafrecht wirklich super spannend: Im Grunde gehts ja im Zeitpunkt der Verurteilung meistens um einen winzigen Zeitabschnitt des Lebens. Auch wenn ich eher liberal bin und Willen als Konzept gut finde, ist es auch immer spannend, was dazu geführt hat, dass ein Leben so entgleist ist. So kann man das ja sicher sagen.
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Re: Schuldfeststellung: Praxisfrage
- am Thema vorbei -
Zuletzt geändert von KMR am Montag 23. Dezember 2024, 00:34, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Schuldfeststellung: Praxisfrage
Naja, die Unterscheidung habe ich schon getroffen, was sich aus meiner Wortwahl ergeben sollte sicherlich. Und mir ist auch bekannt, dass diejenigen, die die Gutachten verfassen Psychiater sind. Hatte schon ein wenig in den Kommentaren herumgeblättert; da steht das ja auch alles drin. Die Hausnummern kenne ich.
Naja, wie du meinem Beitrag sicher aufmerksam entnehmen kannst, gehe ich zunächst erstmal nicht davon aus, dass er in den Maßregelvollzug gehört und ich kann mir auch gut vorstellen, halte ich jedenfalls für nicht sicher ausschließbar, dass er sich nicht auch bewusst unter Drogen setzte, um sich möglicherweise schlichtweg selbst zur Tat zu befähigen; sprich um die Hemmschwelle zu verlieren. Jedenfalls denke ich erstmal nicht, dass es eine Augenblickstat war. Die Frage ist für mich auch welche Drogen es nun war? Vielleicht war es auch einfach Tavor? Das würde dafür sprechen, um sich zu befähigen. Also ein unbedingter Begehungswille und eine gewisse Angst und Hemmschwelle müssen sich nicht ausschließen. Und freilich: Natürlich sollte man erstmal man sensibel dieser Frage nachgehen, ob er denn schuldfähig war, bevor man über anderes nachdenkt.
Und dass eine echte Depression eine Psychose ist, ist mir auch bekannt; und dass man diese auch mit medikamentös behandeln kann ebenso. Das sollte sich daraus ergeben, dass ich auf eine Neurose einging. Darum gehts mir aber im Kern eigentlich nicht. Ich bin einfach kein Freund davon, wenn man vorschnell Menschen pathologisiert. Niemand bestreitet, dass es psychische Erkrankungen gibt und geben kann; und die Wirkweise von Antidepressiva verstehe ich ebenso.
Nochmals der Klarstellung wegen: Möchte eher darauf hinaus zu sagen, dass ich es einfach befremdlich finde, wenn man vorschnell die Menschen mit Krankheiten überzieht und "damit" quasi entschuldigt. Hatte mich mal ziemlich tief in den Schulenstreit eingegraben. Wenn man das mal in all seinen Verästelungen durchdenkt, das bestimmt quasi die gesamte Strafrechtsdogmatik, dann wird man fast ehrfürchtig welche Bedeutung "die Metaphysik" im Strafrecht wirklich hat und das auf allen Ebenen. Wille oder nicht ist quasi die alles bestimmende Frage im Strafrecht. Ist wirklich wahnsinnig interessant.
Ich halte jedenfalls die psychotherapeutische Diagnostik naturgemäß für sehr schwierig und die Rate der Fehldiagnosens sind auch sehr hoch (https://www.sueddeutsche.de/wissen/psyc ... e-1.913350). Nebenbei: Mein Vater ist zufällig niedergelassener Schmerztherapeut mit psychosomatischer Grundversorgung. Von daher weiß ich, dass es unter anderem auch zahlreiche "Diagnosekombinationen" gibt, andere nennen das seriös "Komorbidität", aus denen Ärzte dann ableiten können, wie so eine Art Signalformulierung im Arbeitszeugnis, was die Person alles nicht hat; respektive, dass sie vor allem unter einer Ursache besonders leidet, und zwar unter sich selbst. Und sagen wir es so: Was diese Zunft (Psychiater; Ärzte) an Verbrechen begangen hat, das ist gar nicht mal so lange her, mit ebenso mittelalterlichen und unwürdigen Behandlungsmethoden, muss man ja wohl nicht erwähnen, denke ich. Was nicht bedeutet, dass ich das grundsätzlich für fraglich halte.
Jedenfalls: Dein Wissen zur ganzen Thematik ist ja wirklich beachtlich. Ja, ich finde es interessant. Interessant deswegen, um eine echte Vorstellung davon zu gewinnen. Das ist für mich eine Frage der Verantwortung. Sollte ich mich für die strafrechtliche Schiene letztlich dann auch entscheiden, was ich jetzt noch nicht ausschließen kann oder will, dann ist es für mich wichtig, dass man ungefähr weiß worüber man spricht. Würde mich noch selbst als absoluten Theoretiker einordnen, aber von der echten juristischen Welt, das ist die Wirklichkeit, habe ich noch keine Ahnung. Und dessen bin ich mir immer bewusst; versuche es zumindest.
Und ja, das kann ich mir vorstellen, dass das vereinfacht gesagt unschön ist. Ist ja auch kein schönes Thema insgesamt. Den Film kann ich nur empfehlen: (https://www.youtube.com/watch?v=-pOykl5HeyY&t=2s). Die Eltern kämpfen um eine würdige Behandlung ihres Sohnes. Das hat mich auch sehr betroffen gemacht.
@Ara
Ja, die beschreiben das auch so in dem Film. Johann Schwenn vertritt die Eltern. Das Gericht hält den Zustand leider aufrecht und somit wird die Entscheidung quasi aus der Hand gegeben.
Naja, wie du meinem Beitrag sicher aufmerksam entnehmen kannst, gehe ich zunächst erstmal nicht davon aus, dass er in den Maßregelvollzug gehört und ich kann mir auch gut vorstellen, halte ich jedenfalls für nicht sicher ausschließbar, dass er sich nicht auch bewusst unter Drogen setzte, um sich möglicherweise schlichtweg selbst zur Tat zu befähigen; sprich um die Hemmschwelle zu verlieren. Jedenfalls denke ich erstmal nicht, dass es eine Augenblickstat war. Die Frage ist für mich auch welche Drogen es nun war? Vielleicht war es auch einfach Tavor? Das würde dafür sprechen, um sich zu befähigen. Also ein unbedingter Begehungswille und eine gewisse Angst und Hemmschwelle müssen sich nicht ausschließen. Und freilich: Natürlich sollte man erstmal man sensibel dieser Frage nachgehen, ob er denn schuldfähig war, bevor man über anderes nachdenkt.
Und dass eine echte Depression eine Psychose ist, ist mir auch bekannt; und dass man diese auch mit medikamentös behandeln kann ebenso. Das sollte sich daraus ergeben, dass ich auf eine Neurose einging. Darum gehts mir aber im Kern eigentlich nicht. Ich bin einfach kein Freund davon, wenn man vorschnell Menschen pathologisiert. Niemand bestreitet, dass es psychische Erkrankungen gibt und geben kann; und die Wirkweise von Antidepressiva verstehe ich ebenso.
Nochmals der Klarstellung wegen: Möchte eher darauf hinaus zu sagen, dass ich es einfach befremdlich finde, wenn man vorschnell die Menschen mit Krankheiten überzieht und "damit" quasi entschuldigt. Hatte mich mal ziemlich tief in den Schulenstreit eingegraben. Wenn man das mal in all seinen Verästelungen durchdenkt, das bestimmt quasi die gesamte Strafrechtsdogmatik, dann wird man fast ehrfürchtig welche Bedeutung "die Metaphysik" im Strafrecht wirklich hat und das auf allen Ebenen. Wille oder nicht ist quasi die alles bestimmende Frage im Strafrecht. Ist wirklich wahnsinnig interessant.
Ich halte jedenfalls die psychotherapeutische Diagnostik naturgemäß für sehr schwierig und die Rate der Fehldiagnosens sind auch sehr hoch (https://www.sueddeutsche.de/wissen/psyc ... e-1.913350). Nebenbei: Mein Vater ist zufällig niedergelassener Schmerztherapeut mit psychosomatischer Grundversorgung. Von daher weiß ich, dass es unter anderem auch zahlreiche "Diagnosekombinationen" gibt, andere nennen das seriös "Komorbidität", aus denen Ärzte dann ableiten können, wie so eine Art Signalformulierung im Arbeitszeugnis, was die Person alles nicht hat; respektive, dass sie vor allem unter einer Ursache besonders leidet, und zwar unter sich selbst. Und sagen wir es so: Was diese Zunft (Psychiater; Ärzte) an Verbrechen begangen hat, das ist gar nicht mal so lange her, mit ebenso mittelalterlichen und unwürdigen Behandlungsmethoden, muss man ja wohl nicht erwähnen, denke ich. Was nicht bedeutet, dass ich das grundsätzlich für fraglich halte.
Jedenfalls: Dein Wissen zur ganzen Thematik ist ja wirklich beachtlich. Ja, ich finde es interessant. Interessant deswegen, um eine echte Vorstellung davon zu gewinnen. Das ist für mich eine Frage der Verantwortung. Sollte ich mich für die strafrechtliche Schiene letztlich dann auch entscheiden, was ich jetzt noch nicht ausschließen kann oder will, dann ist es für mich wichtig, dass man ungefähr weiß worüber man spricht. Würde mich noch selbst als absoluten Theoretiker einordnen, aber von der echten juristischen Welt, das ist die Wirklichkeit, habe ich noch keine Ahnung. Und dessen bin ich mir immer bewusst; versuche es zumindest.
Und ja, das kann ich mir vorstellen, dass das vereinfacht gesagt unschön ist. Ist ja auch kein schönes Thema insgesamt. Den Film kann ich nur empfehlen: (https://www.youtube.com/watch?v=-pOykl5HeyY&t=2s). Die Eltern kämpfen um eine würdige Behandlung ihres Sohnes. Das hat mich auch sehr betroffen gemacht.
@Ara
Ja, die beschreiben das auch so in dem Film. Johann Schwenn vertritt die Eltern. Das Gericht hält den Zustand leider aufrecht und somit wird die Entscheidung quasi aus der Hand gegeben.
Zuletzt geändert von FKN993 am Montag 23. Dezember 2024, 00:59, insgesamt 5-mal geändert.
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Re: Schuldfeststellung: Praxisfrage
Sofern dir der Name nicht schon etwas sagt, gab es auch den sehr bekannten Fall "Gustl Mollath" dazu, in dem es auch um die Verwertung von Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Schuldunfähigkeit und deren Aussagekraft ging über mehrere Instanzen, Wiederaufnahmeverfahren inkl. Verfassungsbeschwerden und anschließendem Amtshaftungsverfahren.
https://de.wikipedia.org/wiki/Strafsache_Gustl_Mollath
Wohl einer der größten Justizirrtümer in der Geschichte in der Bundesrepublik und eine einzige Kastrophe, wenn man sich den gesamten Verlauf der Verfahren anschaut.
https://de.wikipedia.org/wiki/Strafsache_Gustl_Mollath
Wohl einer der größten Justizirrtümer in der Geschichte in der Bundesrepublik und eine einzige Kastrophe, wenn man sich den gesamten Verlauf der Verfahren anschaut.
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Re: Schuldfeststellung: Praxisfrage
@KMR Das Buch fliegt hier tatsächlich rum. Von Strate. Ja, auch der Wahnsinn, was da geschehen ist. Unter Deckung des Ministeriums.
Guck dir mal den Film an, wenn du ihn nicht schon gesehen hast. Du hast es exakt so beschrieben. Ich finde das so grausam.
Kennst auch den Fall Witte? Da waren sich zwei Gutachter nicht einig in der Frage, ob es denn möglich wäre ein Mädchen mit einer Plastikfalsche zu penetrieren, ohne dass währenddessen das Jungfernhäutchen einreißt. Das Gericht meinte auch, dass das möglich wäre. War alles ausgedacht. Nach sieben Jahren kam er raus mit schwersten psychischen Schäden. Das war auch krass.
Guck dir mal den Film an, wenn du ihn nicht schon gesehen hast. Du hast es exakt so beschrieben. Ich finde das so grausam.
Kennst auch den Fall Witte? Da waren sich zwei Gutachter nicht einig in der Frage, ob es denn möglich wäre ein Mädchen mit einer Plastikfalsche zu penetrieren, ohne dass währenddessen das Jungfernhäutchen einreißt. Das Gericht meinte auch, dass das möglich wäre. War alles ausgedacht. Nach sieben Jahren kam er raus mit schwersten psychischen Schäden. Das war auch krass.