condictio ob rem und Störung der Geschäftsgrundlage
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- Schnitte
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Re: condictio ob rem und Störung der Geschäftsgrundlage
Wir haben hier halt zwei berechtigte Fragen: Warum sollte der Empfänger den erlangten Vorteil behalten dürfen? Und warum sollte der Leistende irgendwas bekommen, wenn er ohne Vertrag leistet? Beides ist wertungsmäßig fragwürdig. Und wer hat in solchen Situationen, in denen die Position beider Parteien schwach wirkt, das Nachsehen? Der, der vom anderen etwas will, denn er muss überzeugende Argumente bringen, warum das Recht intervenieren soll, um am vorgefundenen Status quo etwas zu ändern. „In pari turpitudine melior est causa possidentis.“
Soweit unter materiellrechtlichen Gesichtspunkten. Wie sieht es mit den ebenfalls als Argument vorgetragenen Beweisschwierigkeiten aus? Die sind m.E. überhaupt kein Grund, anders zu entscheiden. Ein „non liquet“ kann überall auftauchen, und es wird immer nach denselben Grundsätzen behandelt: Das Nachsehen hat der, der die Beweislast für die unbewiesene Behauptung trägt.
Soweit unter materiellrechtlichen Gesichtspunkten. Wie sieht es mit den ebenfalls als Argument vorgetragenen Beweisschwierigkeiten aus? Die sind m.E. überhaupt kein Grund, anders zu entscheiden. Ein „non liquet“ kann überall auftauchen, und es wird immer nach denselben Grundsätzen behandelt: Das Nachsehen hat der, der die Beweislast für die unbewiesene Behauptung trägt.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
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- Strich
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Re: condictio ob rem und Störung der Geschäftsgrundlage
Der letzte Punkt könnte ferner der Realität, die von sekundären Beweislasten, ungeschriebnenen Beweislastumkehren materiell-rechtlichen Formvorschriften bestimmt ist, nicht sein ... . All diese Instrumente wurden entwickelt, weil der Grundsatz eben nur ein Grundsatz ist und häufig zu ungerechten Ergebnissen führt.Schnitte hat geschrieben: ↑Mittwoch 8. Januar 2025, 16:59 ...
Soweit unter materiellrechtlichen Gesichtspunkten. Wie sieht es mit den ebenfalls als Argument vorgetragenen Beweisschwierigkeiten aus? Die sind m.E. überhaupt kein Grund, anders zu entscheiden. Ein „non liquet“ kann überall auftauchen, und es wird immer nach denselben Grundsätzen behandelt: Das Nachsehen hat der, der die Beweislast für die unbewiesene Behauptung trägt.
Ich finde es dagegen sehr nachvollziehbar, nur genau das wieder herauszugeben, was erlangt wurde und eben nicht mehr, bzw. sogar im Falle der Entreicherung viel viel weniger. Dein Fall ist im Prinzip geregelt. Warum du dem Entreicherten noch mehr wegnehmen willst, erschließt sich mir nicht.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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Re: condictio ob rem und Störung der Geschäftsgrundlage
Wer will, kann ja mal einen Beitrag zu dieser durchaus spannenden Frage schreiben und in den Zeitschriften anbieten (zB JA...)
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Re: condictio ob rem und Störung der Geschäftsgrundlage
Wenn keiner möchte, würde ich es machen. Finde ich super interessant. Hätte aber erst ab April Zeit dafür; muss noch zwei andere fertig basteln.Torsten Kaiser hat geschrieben: ↑Donnerstag 9. Januar 2025, 10:12 Wer will, kann ja mal einen Beitrag zu dieser durchaus spannenden Frage schreiben und in den Zeitschriften anbieten (zB JA...)
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Re: condictio ob rem und Störung der Geschäftsgrundlage
Also, die JA freut sich immer über spannende Beitragsangebote. Einfache Email an die JA-Redaktion, ob Interesse besteht oder schon vergleichbare Themen in der Röhre sind, dann bekommst du sicherlich schnell eine Antwort. Und dann kannst du loslegen.
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Re: condictio ob rem und Störung der Geschäftsgrundlage
Also ich schreibe immer einfach und biete dann an. Irgendwo kommt es immer unter, und wenn es sich nicht gerade um ein Präzedenzurteil des BGH handelt, ist die Gefahr der "Überholung" durch einen anderen oder einer "Reservierung" des Themas auch vernachlässigbar 

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Re: condictio ob rem und Störung der Geschäftsgrundlage
Julia, das ist auch eine Vorgehensweise, in der Tat. Die meisten juristischen Zeitschriftenverlage suchen Leute, die gute Aufsätze schreiben!
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Re: condictio ob rem und Störung der Geschäftsgrundlage
Vielen Dank für die ganzen Antworten!!
Ich habe folgende Gemeinsamkeiten und Unterscheide herausgearbeitet. Habe ich welche vergessen?
Gemeinsamkeiten: Zielsetzung, gemeinsamer Zweck, Schutz des Vertragspartners
Unterschiede: Anwendungsbereich, Vorraussetzungen, Zeitpunkt der Störung, Rechtsfolgen, Flexibilität
Ich habe folgende Gemeinsamkeiten und Unterscheide herausgearbeitet. Habe ich welche vergessen?
Gemeinsamkeiten: Zielsetzung, gemeinsamer Zweck, Schutz des Vertragspartners
Unterschiede: Anwendungsbereich, Vorraussetzungen, Zeitpunkt der Störung, Rechtsfolgen, Flexibilität