Meiner Ansicht nach passt dolo-agit sehr gut.
Zum Fall: Die klagende Versicherung berät vorvertraglich schlecht. Vertreter (nach der hM vorvertraglich Erfüllungsgehilfe der Versicherung) gibt aus Unfähigkeit (keine Arglist) falsche Auskünfte über Notwendigkeit der Versicherung. Dadurch wird ein Vertrag geschlossen, den der beklagte Versicherungsnehmer nicht benötigt. Anfechtungsfrist wegen Irrtum ist abgelaufen. Die Versicherung will jetzt ihre Beiträge vom Beklagten. Der Beklagte rechnet nun die Beiträge als Schaden auf.
Oder siehst das hier wer anders?
Aufrechnungsverbot und Prozessaufrechnung
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Re: Aufrechnungsverbot und Prozessaufrechnung
Diese Aufrechnung dürfte gehen, das Aufrechnungsverbot dürfte unwirksam sein. Vgl. dazu mein Lehrbuch Materielles Zivilrecht im Assessorexamen Rn. 14; Grüneberg/Grüneberg BGB § 309 Rn. 20 mwN; BGH NJW 2018, 2042; OLG Hamm NJW-RR 2021, 408.sonnenschein234 hat geschrieben: ↑Samstag 11. Januar 2025, 13:11 Meine Lieben,
ich bräuchte nochmal Eure Hilfe.
Der Kläger hat eine Forderung gegen den Beklagten. Dem Beklagten steht entsprechend eine Schadensersatzforderung zu, da es eine Fehlberatung gab und der Vertrag bei korrekter Beratung so nicht abgeschlossen worden wäre. Der Beklagte hat nun die Aufrechnung erklärt. In den Bedingungen steht wirksam, dass die Aufrechnung nur gegen rechtskräftig festgestellte oder unstrittige Forderungen erlaubt ist.
Meinem ersten Zugriff nach verstößt die Aufrechnung gegen das Aufrechnungsverbot. Doch welche Rolle spielt hier § 322 Abs. 2 ZPO?
Vielleicht kann mir hier nochmal wer helfen ...
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Re: Aufrechnungsverbot und Prozessaufrechnung
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Zuletzt geändert von FKN993 am Donnerstag 16. Januar 2025, 15:52, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Aufrechnungsverbot und Prozessaufrechnung
Danke.Torsten Kaiser hat geschrieben: ↑Donnerstag 16. Januar 2025, 15:15Diese Aufrechnung dürfte gehen, das Aufrechnungsverbot dürfte unwirksam sein. Vgl. dazu mein Lehrbuch Materielles Zivilrecht im Assessorexamen Rn. 14; Grüneberg/Grüneberg BGB § 309 Rn. 20 mwN; BGH NJW 2018, 2042; OLG Hamm NJW-RR 2021, 408.sonnenschein234 hat geschrieben: ↑Samstag 11. Januar 2025, 13:11 Meine Lieben,
ich bräuchte nochmal Eure Hilfe.
Der Kläger hat eine Forderung gegen den Beklagten. Dem Beklagten steht entsprechend eine Schadensersatzforderung zu, da es eine Fehlberatung gab und der Vertrag bei korrekter Beratung so nicht abgeschlossen worden wäre. Der Beklagte hat nun die Aufrechnung erklärt. In den Bedingungen steht wirksam, dass die Aufrechnung nur gegen rechtskräftig festgestellte oder unstrittige Forderungen erlaubt ist.
Meinem ersten Zugriff nach verstößt die Aufrechnung gegen das Aufrechnungsverbot. Doch welche Rolle spielt hier § 322 Abs. 2 ZPO?
Vielleicht kann mir hier nochmal wer helfen ...
Für eine Aufrechnung dürfte nach nochmaligem Nachdenken kein Raum bestehen, da die Beiträge noch nicht gezahlt worden sind (die werden ja gerade klageweise geltend gemacht) besteht noch kein SE Anspruch. Darum bietet sich doch dolo-agit an
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Re: Aufrechnungsverbot und Prozessaufrechnung
Ein Freistellungsanspruch kann sich nach § 250 BGB in einen Geldanspruch umwandeln, dann wärst du wieder bei einer Aufrechnung.
VG
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Re: Aufrechnungsverbot und Prozessaufrechnung
P.S. Und ja, wenn es "nur" ein Freistellungsanspruch wäre, dann könnte der Geschädigte diesen nach § 242 BGB dem Gebührenanspruch entgegensetzen, vgl. zu diesen Fällen BGH NJW 2011, 229 oder zB OLG Düsseldorf NJW-RR 2023, 1223