kurze Verständnisfrage:
Wenn am 10. eines Monats ein zur Mietminderung berechtigender Mietmangel auftritt und dieser dann vom Vermieter nach 14 Tagen zum 24. des Monats behoben wird, kann die Minderung dann anhand der darauf folgenden Mietzahlung durchgeführt werden oder müsste das Geld anhand der am Anfang des ersten Monats getätigten Mietzahlung zurückgeholt werden?
Das Zurückholen wäre aufgrund des 814 BGB nur möglich, wenn ich
1. Die Miete unter Vorbehalt überwiesen habe
2. Der Vermieter auch tatsächlich das Geld zurückzahlt, andernfalls müsste ich prozessieren.
Die Möglichkeit des "Zurückholens" erscheint mir unbillig, da ich als Mieter erwartungsgemäß wohl eher den Rechtsweg bestreiten muss um an mein Geld zu kommen. Andererseits steht überall geschrieben, dass eine rückwirkende Mietminderung grds. nicht möglich ist. Ich gehe davon aus, dass damit konkret mein Beispielsfall gemeint ist.
Wäre für eine kurze Aufklärung dankbar
