Versäumnisurteil aufheben ohne Einspruch oder direkter Verweis?

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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KMR
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Versäumnisurteil aufheben ohne Einspruch oder direkter Verweis?

Beitrag von KMR »

Hallo,

letztens hat sich folgendes bei einer Sache ergeben und ich musste heute zufällig darüber nachdenken, was jetzt eigentlich richtigerweise zu machen ist.

Zivilsache am AG - schriftl. Vorverfahren, Bekl. bereits mit sehr "freundlichen" Schriftsätzen über die Gegenseite aufgefallen; zudem gerichtsbekannt.
Zuletzt Fristverlängerung für Duplik beantragt und gewährt bekommen, woraufhin aber nichts mehr gekommen ist.

Termin zur mdl. Verhandl
Richterin hat extra noch vor dem Gang zum Saal geschaut, ob noch etwas von der Beklagtenseite eingegangen ist - nichts.
Klägervertreter anwesend nach § 128a ZPO
Für die Beklagten erscheint niemand, VU nach Wartezeit auf Klägerantrag § 331 I, II ZPO, das entsprechend direkt verkündet und protokolliert wurde, § 311 II 3 ZPO.

Nach Verlassen des Saals - förmlich auf dem Weg zurück zum Büro - kommt schnellen Schrittes eine Justizang. entgegen mit einem gerade an diesem Morgen eingegangen Schritzsatz der Beklagten. Darin eine Widerklage mit SW über 5000 EUR und Verweisungsantrag ans LG nach § 506 ZPO.


Nun frag ich mich:

Was muss man denn nun machen bzgl. des VU? Wenn man mal davon ausginge, das Gericht hätte vor dem Beginn der mdl Verhandlung Kenntnis von dem Schriftsatz gehabt, dann hätte es sich wegen des Antrags des Bekl. und Widerklägers für unzuständig erklären müssen nach § 506 ZPO und das VU hätte nicht ergehen können / die Sache wäre an das LG zu verweisen gewesen.

Jetzt wusste das Gericht das schließlich nicht. Im Übrigen gilt für § 506 ZPO, dass auch eine rügelose Einlassung möglich ist nach § 39 ZPO (im Fall das kein Antrag zur Verweisung erfolgte) [so Zöller, § 506 Rn. 5 und BeckOK/Toussant, § Rn. 11], wobei hier dann auch wieder §§ 39 S. 2, 504 ZPO zu berücksichtigen wäre, d.h. die Zuständigkeit bleibt wohl tatsächlich bestehen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sich das AG für unzuständig erklärt (so mein Verständnis).

Das VU ist bereits verkündet, es fehlt nur die Zustellung nach § 317 I 1 ZPO an den Bekl. Den jetzt erfolgten Schriftsatz kann man schließlich nicht einfach als Einspruch auslegen. M.E. gibt es jetzt 2 Möglichkeiten, wobei ich Variante 2 bevorzugen würde:

Wohl eher nicht:
1) Müsste man jetzt das VU dennoch "aufheben", § 318 ZPO gilt nur für End- und Zwischenurteile, und dann den Unzuständigkeitsbeschluss erlassen? (schließlich hätte das AG das VU nicht erlassen können, wenn es direkt Kenntnis von dem Schriftsatz gehabt hätte und sich durch Beschluss für Unzuständigkeit erklärt hätte). Allerdings würde mich hier stören, woraus sich die Befugnis zum aufheben des verkündeten VU ergibt; obschon es noch nicht formell rechtskräftig im Sinne des § 705 S. 1 ZPO ist, was wiederum für eine solche Aufhebungsmöglichkeit sprechen würde (und man unterlässt dann direkt die Zustellung des VU nach § 317 I 1 ZPO, damit kein Vollstreckungstitel in der Welt ist) - ganz glücklich und richtig klingt das aber nicht; daher eher folgende Variante:

Bevorzugter Gedanke:
2) VU bleibt bestehen. Beschluss, dass sich AG für unzuständig erklärt + Verweis des Rechtsstreits an das LG nach § 506 I ZPO. Dann könnte der Einspruch gegen das VU des AG beim LG eingelegt werden, dass dann nach Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs nach § 341 ZPO den Einspruchstermin nach § 341a ZPO durchführen würde. Hier ist es dann zwar etwas komisch, dass dann ein anderes Gericht (LG) für den ggf. erfolgenden Einspruch gegen das von einem anderen Gericht (AG) verkündete VU zuständig ist, aber das liegt dann wohl an der nachträglichen Änderung der sachlichen Zuständigkeit und ist eben eine Sonderkonstellation durch § 506 ZPO.


Was meint ihr, was ist die richtige Vorgehensweise hierbei und gerne auch warum? Ist das überhaupt richtig sich darüber Gedanken zu machen bzw. denk ich da gerade zu kompliziert / ist das eigenlich kein prozessrechtliches Problem an dieser Stelle?
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Torquemada
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Re: Versäumnisurteil aufheben ohne Einspruch oder direkter Verweis?

Beitrag von Torquemada »

Das verkündete VU ist aber ein Endurteil i.S.v. § 318 ZPO. Ohne einen (zulässigen) Einspruch kann das Gericht in der Sache rein gar nichts mehr unternehmen.
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Re: Versäumnisurteil aufheben ohne Einspruch oder direkter Verweis?

Beitrag von KMR »

Torquemada hat geschrieben: Samstag 1. Februar 2025, 11:49 Das verkündete VU ist aber ein Endurteil i.S.v. § 318 ZPO. Ohne einen (zulässigen) Einspruch kann das Gericht in der Sache rein gar nichts mehr unternehmen.
Gut, das war in der Tat etwas dümmlich; d.h. damit auch, dass es grundsätzlich unerheblich ist, dass der Schriftsatz dem Gericht eben erst nach der Verhandlung vorgelegt wurde.

Rein prozessökonomisch erscheint es mir dann sinnig, dass man jetzt einen Einspruch des Bekl. abwarten würde und nur wenn dieser eingeht, beachtet man den Antrag nach § 506 ZPO und dann würde das LG die Zulässigkeit des Einspruch prüfen nach § 341 ZPO?
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Torquemada
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Re: Versäumnisurteil aufheben ohne Einspruch oder direkter Verweis?

Beitrag von Torquemada »

KMR hat geschrieben: Samstag 1. Februar 2025, 12:24 Rein prozessökonomisch erscheint es mir dann sinnig, dass man jetzt einen Einspruch des Bekl. abwarten würde und nur wenn dieser eingeht, beachtet man den Antrag nach § 506 ZPO und dann würde das LG die Zulässigkeit des Einspruch prüfen nach § 341 ZPO?
Nein, das AG muss prioritär die Zulässigkeit des Einspruchs prüfen und darf sich erst danach in irgendeiner anderen Weise wieder mit der Sache befassen.
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Re: Versäumnisurteil aufheben ohne Einspruch oder direkter Verweis?

Beitrag von KMR »

Torquemada hat geschrieben: Samstag 1. Februar 2025, 12:45
KMR hat geschrieben: Samstag 1. Februar 2025, 12:24 Rein prozessökonomisch erscheint es mir dann sinnig, dass man jetzt einen Einspruch des Bekl. abwarten würde und nur wenn dieser eingeht, beachtet man den Antrag nach § 506 ZPO und dann würde das LG die Zulässigkeit des Einspruch prüfen nach § 341 ZPO?
Nein, das AG muss prioritär die Zulässigkeit des Einspruchs prüfen und darf sich erst danach in irgendeiner anderen Weise wieder mit der Sache befassen.
Interessant. Mein Gedanke war, dass dann im Fall des zulässigen Einspruchs nicht erst das AG terminieren müsse. Hier ist wohl tatsächlich auch der Wortlaut desl § 341a ZPO eindeutig so zu verstehen, dass im Fall des zulässigen Einspruchs dann das Gericht, gegen dessen VU der Einspruch eingelegt wurde, in jedem Fall terminieren muss. Dann könnte allenfalls in dem Einspruchstermin noch über den Verweisungantrag gesprochen werden bevor man über den weiteren Prozessverlauf entscheidet. Gut, das ergibt durchaus alles jetzt Sinn. Retrospektiv ist das wohl durchaus offensichtlicher als gedacht. Hmm. Ärgerlich, dass man das nicht selbst erkannt hat.

Ich danke dir vielmals. Prozessrecht ist durchaus sehr spannend.
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Re: Versäumnisurteil aufheben ohne Einspruch oder direkter Verweis?

Beitrag von Torquemada »

Dass vor der Entscheidung über den Verweisungsantrag eine mündliche Verhandlung stattfinden müsse, habe ich aber nicht gesagt ... (An sich muss sie nicht, § 128 IV ZPO, und auch aus § 341a ZPO dürfte sich nichts Gegenteiliges ergeben. Rechtliches Gehör muss natürlich gewährt werden, aber das geht auch schriftsätzlich.)
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Re: Versäumnisurteil aufheben ohne Einspruch oder direkter Verweis?

Beitrag von KMR »

Torquemada hat geschrieben: Samstag 1. Februar 2025, 14:08 Dass vor der Entscheidung über den Verweisungsantrag eine mündliche Verhandlung stattfinden müsse, habe ich aber nicht gesagt ... (An sich muss sie nicht, § 128 IV ZPO, und auch aus § 341a ZPO dürfte sich nichts Gegenteiliges ergeben. Rechtliches Gehör muss natürlich gewährt werden, aber das geht auch schriftsätzlich.)
Hmm... der Wortlaut des § 341a ZPO deutet darauf hin, das dies im Fall des zulässigen Einspruchs grundsätzlich erforderlich ist; so auch ausdrücklich bspw. Zöller/Herget, Rn. 2 "
Hier ist wegen dessen Wirkung (§ 342) Terminsbestimmung zwingend"
; ausdrücklich auch Musielak/Voit/Stadler Rn. 1 Bei zulässigem Einspruch ist ein Einspruchstermin zwingend, bei unzulässigem fakultativ (→ § 341 Rn. 2). Verwirft daher das Gericht den Einspruch nicht durch Urteil als unzulässig, so hat der Vorsitzende bzw. Einzelrichter (§§ 348, 348a, 349, 526) unverzüglich (§§ 216 Abs. 2, 272 Abs. 3) Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen, dh in der Regel auf den nächsten möglichen Gerichtstag. ebenso im Ergebnis BeckOK/Toussant, Rn. 1

So wohl auch BGH NJW 1981, 286 "Nach Eingang eines zulässigen Einspruchs hat der Vorsitzende des Prozeßgerichts unverzüglich Termin zur Verhandlung zu bestimmen (§§ 216 II, 341a ZPO). "

Oder meinst du, dass es zulässiges Vorgehen hier wäre ausschließlich die Zulässigkeit des Einspruchs zu prüfen und im Fall des zulässigen Einspruchs dann ohne mdl. Verhandlung über den Verweisungsantrag zu entscheiden nach § 128 IV ZPO und dann müsste das LG, an das verwiesen wird (unterstellt die Vss des § 506 ZPO liegen vor), unverzugülich den Einspruchstermin nach Eingang bestimmen?
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Re: Versäumnisurteil aufheben ohne Einspruch oder direkter Verweis?

Beitrag von Torquemada »

KMR hat geschrieben: Samstag 1. Februar 2025, 15:23 Oder meinst du, dass es zulässiges Vorgehen hier wäre ausschließlich die Zulässigkeit des Einspruchs zu prüfen und im Fall des zulässigen Einspruchs dann ohne mdl. Verhandlung über den Verweisungsantrag zu entscheiden nach § 128 IV ZPO und dann müsste das LG, an das verwiesen wird (unterstellt die Vss des § 506 ZPO liegen vor), unverzugülich den Einspruchstermin nach Eingang bestimmen?
So.
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Re: Versäumnisurteil aufheben ohne Einspruch oder direkter Verweis?

Beitrag von Konik88 »

KMR hat geschrieben: Donnerstag 30. Januar 2025, 00:05 Hallo,

letztens hat sich folgendes bei einer Sache ergeben und ich musste heute zufällig darüber nachdenken, was jetzt eigentlich richtigerweise zu machen ist.

Zivilsache am AG - schriftl. Vorverfahren, Bekl. bereits mit sehr "freundlichen" Schriftsätzen über die Gegenseite aufgefallen; zudem gerichtsbekannt.
Zuletzt Fristverlängerung für Duplik beantragt und gewährt bekommen, woraufhin aber nichts mehr gekommen ist.

Termin zur mdl. Verhandl
Richterin hat extra noch vor dem Gang zum Saal geschaut, ob noch etwas von der Beklagtenseite eingegangen ist - nichts.
Klägervertreter anwesend nach § 128a ZPO
Für die Beklagten erscheint niemand, VU nach Wartezeit auf Klägerantrag § 331 I, II ZPO, das entsprechend direkt verkündet und protokolliert wurde, § 311 II 3 ZPO.

Nach Verlassen des Saals - förmlich auf dem Weg zurück zum Büro - kommt schnellen Schrittes eine Justizang. entgegen mit einem gerade an diesem Morgen eingegangen Schritzsatz der Beklagten. Darin eine Widerklage mit SW über 5000 EUR und Verweisungsantrag ans LG nach § 506 ZPO.


Nun frag ich mich:

Was muss man denn nun machen bzgl. des VU? Wenn man mal davon ausginge, das Gericht hätte vor dem Beginn der mdl Verhandlung Kenntnis von dem Schriftsatz gehabt, dann hätte es sich wegen des Antrags des Bekl. und Widerklägers für unzuständig erklären müssen nach § 506 ZPO und das VU hätte nicht ergehen können / die Sache wäre an das LG zu verweisen gewesen.

Jetzt wusste das Gericht das schließlich nicht. Im Übrigen gilt für § 506 ZPO, dass auch eine rügelose Einlassung möglich ist nach § 39 ZPO (im Fall das kein Antrag zur Verweisung erfolgte) [so Zöller, § 506 Rn. 5 und BeckOK/Toussant, § Rn. 11], wobei hier dann auch wieder §§ 39 S. 2, 504 ZPO zu berücksichtigen wäre, d.h. die Zuständigkeit bleibt wohl tatsächlich bestehen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sich das AG für unzuständig erklärt (so mein Verständnis).

Das VU ist bereits verkündet, es fehlt nur die Zustellung nach § 317 I 1 ZPO an den Bekl. Den jetzt erfolgten Schriftsatz kann man schließlich nicht einfach als Einspruch auslegen. M.E. gibt es jetzt 2 Möglichkeiten, wobei ich Variante 2 bevorzugen würde:

Wohl eher nicht:
1) Müsste man jetzt das VU dennoch "aufheben", § 318 ZPO gilt nur für End- und Zwischenurteile, und dann den Unzuständigkeitsbeschluss erlassen? (schließlich hätte das AG das VU nicht erlassen können, wenn es direkt Kenntnis von dem Schriftsatz gehabt hätte und sich durch Beschluss für Unzuständigkeit erklärt hätte). Allerdings würde mich hier stören, woraus sich die Befugnis zum aufheben des verkündeten VU ergibt; obschon es noch nicht formell rechtskräftig im Sinne des § 705 S. 1 ZPO ist, was wiederum für eine solche Aufhebungsmöglichkeit sprechen würde (und man unterlässt dann direkt die Zustellung des VU nach § 317 I 1 ZPO, damit kein Vollstreckungstitel in der Welt ist) - ganz glücklich und richtig klingt das aber nicht; daher eher folgende Variante:

Bevorzugter Gedanke:
2) VU bleibt bestehen. Beschluss, dass sich AG für unzuständig erklärt + Verweis des Rechtsstreits an das LG nach § 506 I ZPO. Dann könnte der Einspruch gegen das VU des AG beim LG eingelegt werden, dass dann nach Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs nach § 341 ZPO den Einspruchstermin nach § 341a ZPO durchführen würde. Hier ist es dann zwar etwas komisch, dass dann ein anderes Gericht (LG) für den ggf. erfolgenden Einspruch gegen das von einem anderen Gericht (AG) verkündete VU zuständig ist, aber das liegt dann wohl an der nachträglichen Änderung der sachlichen Zuständigkeit und ist eben eine Sonderkonstellation durch § 506 ZPO.


Was meint ihr, was ist die richtige Vorgehensweise hierbei und gerne auch warum? Ist das überhaupt richtig sich darüber Gedanken zu machen bzw. denk ich da gerade zu kompliziert / ist das eigenlich kein prozessrechtliches Problem an dieser Stelle?
Kurz und knapp:

Variante 2 ist die richtige Vorgehensweise.

- VU bleibt bestehen, weil es zum Zeitpunkt der Verkündung formal korrekt war.
- Unzuständigkeitsbeschluss + Verweisung ans LG nach § 506 ZPO.
- Einspruch gegen das VU dann beim LG, das jetzt zuständig ist.

Klar, etwas schräg, dass das LG über ein VU vom AG entscheidet, aber das ergibt sich halt aus der Konstellation. Prozessual alles sauber. Du denkst also nicht zu kompliziert – einfach ein seltener Fall, aber logisch.
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Re: Versäumnisurteil aufheben ohne Einspruch oder direkter Verweis?

Beitrag von Torquemada »

Konik88 hat geschrieben: Samstag 1. Februar 2025, 17:07 Kurz und knapp:

Variante 2 ist die richtige Vorgehensweise.

- VU bleibt bestehen, weil es zum Zeitpunkt der Verkündung formal korrekt war.
- Unzuständigkeitsbeschluss + Verweisung ans LG nach § 506 ZPO.
- Einspruch gegen das VU dann beim LG, das jetzt zuständig ist.

Klar, etwas schräg, dass das LG über ein VU vom AG entscheidet, aber das ergibt sich halt aus der Konstellation. Prozessual alles sauber. Du denkst also nicht zu kompliziert – einfach ein seltener Fall, aber logisch.
Das hatten wir doch schon verworfen.

Zur Vertiefung vielleicht noch: Bis zum 30.6.1977 stand das ausdrücklich im Gesetz. § 508 III 1 ZPO lautete damals: "Eine Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht nach § 276, 506 findet nur statt, wenn das Amtsgericht den Einspruch für zulässig erachtet." Die Vereinfachungsnovelle hob die Bestimmung mit der Begründung auf, dass sich diese Aussage "schon aus allgemein-prozessrechtlichen Grundsätzen ergibt und auch dem § 341 I ZPO zu entnehmen ist" (Begr. RegE, BT-Dr. 7/2529, S. 85 r. Sp.).
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