Was würdet Ihr sagen: Anwaltsklausur zweischichtiger Aufbau. Der Beklagte könnte eine Einrede erheben (zB Verjährung, ZBR), hat dies aber noch nicht gemacht. Der Tatsachenvortrag zur Einrede selbst (dh zur Begründetheit der Einrede) ist unstreitig, es ist eine reine Rechtsfrage, ob die Einrede durchgreift oder nicht.
Wo ist die Einrede anzusprechen? In der Klägerstation oder in der Beklagtenstation?
Was sagt man euch dazu in den AGs, liebe Nds??
Gegen Klägerstation spricht: Einrede wurde unstreitig noch nicht erhoben, Kläger kann also schlüssig vortragen, da nach SEINEM Vortrag keine Einrede vorgebracht wurde (womit er recht hat). Die Einrede wurde – unstreitig- ja noch nicht erhoben.
Gegen Beklagtenstation spricht: Hier ist grds. nur die Erheblichkeit von abweichendem Tatsachenvortrag zu würdigen. Den gibt es aber nicht, da die einredebegründenden Tatsachen unstreitig sind.
Wäre schön, wenn sich hier ein paar Nds melden... Danke!
Frage an die Nds wegen Relationstechnik - eure AGs
Moderator: Verwaltung
-
- Power User
- Beiträge: 328
- Registriert: Donnerstag 21. Dezember 2023, 13:21
- Ausbildungslevel: RA
-
- Fleissige(r) Schreiber(in)
- Beiträge: 149
- Registriert: Donnerstag 19. September 2024, 18:06
- Ausbildungslevel: RRef
Re: Frage an die Nds wegen Relationstechnik - eure AGs
Ref aus Nds, aber noch ohne Anwaltstation durchlaufen zu haben
In der Zivilstation wurde uns beim Relationsgutachten beigebracht - und so findetes sich auch im Anders/Gehle - dass man Einreden iSd BGB bereits in der Klägerstation prüft, sofern sie eben erhoben wurden.
Da es meines bisherigen Verständnisses nach in der Anwaltsklausur letztlich um die Begutachtung einer vom Mandante vorgetragenen Situation geht, und davon ausgehend die weitere Vorgehensweise zu bestimmen, würde ich sie hier auch bei der Klägerstation prüfen, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen der Einrede vorliegen mit Ausnahme der Erhebung der Einrede. Das wäre dann etwas, dass man im Rahmen der Zweckmäßigkeit/praktischen Teil ansprechen kann, dass durch die Erhebung die Klage unschlüssig u.o. nur Zug-um-Zug o.ä. ist und dann entsprechend, dass dem Mandanten mitteilt (praktischer Teil). Aber das ist mangels Anwaltsstation erstmal nur eine Vermutung.
In der Zivilstation wurde uns beim Relationsgutachten beigebracht - und so findetes sich auch im Anders/Gehle - dass man Einreden iSd BGB bereits in der Klägerstation prüft, sofern sie eben erhoben wurden.
Da es meines bisherigen Verständnisses nach in der Anwaltsklausur letztlich um die Begutachtung einer vom Mandante vorgetragenen Situation geht, und davon ausgehend die weitere Vorgehensweise zu bestimmen, würde ich sie hier auch bei der Klägerstation prüfen, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen der Einrede vorliegen mit Ausnahme der Erhebung der Einrede. Das wäre dann etwas, dass man im Rahmen der Zweckmäßigkeit/praktischen Teil ansprechen kann, dass durch die Erhebung die Klage unschlüssig u.o. nur Zug-um-Zug o.ä. ist und dann entsprechend, dass dem Mandanten mitteilt (praktischer Teil). Aber das ist mangels Anwaltsstation erstmal nur eine Vermutung.
-
- Power User
- Beiträge: 328
- Registriert: Donnerstag 21. Dezember 2023, 13:21
- Ausbildungslevel: RA
Re: Frage an die Nds wegen Relationstechnik - eure AGs
Danke, KMR. Anders/Gehle dazu ist ganz furchtbar zu lesen, ich sehe das in den Prüfervermerken auch sehr unterschiedlich. Daher meine Frage nach Schwarmwissen.
Vielleicht meldet sich noch jemand, der die Anwalts-AG hinter sich hat.
Vielleicht meldet sich noch jemand, der die Anwalts-AG hinter sich hat.
-
- Mega Power User
- Beiträge: 1804
- Registriert: Freitag 31. August 2007, 14:53
Re: Frage an die Nds wegen Relationstechnik - eure AGs
Im Skript "Die anwaltlichen Aufgabenstellungen im 2. Staatsexamen" des MJ heißt es dazu auf S. 25: "Das [i.e.: Erfordernis, mindestens eine Kläger- und eine Beklagtenstation zu prüfen, Joshua] gilt auch dann, wenn noch keine konkreten Informationen des Anspruchsgegners/der Anspruchsgegnerin vorliegen oder der Sachverhalt aus anderen Gründen unstreitig erscheint. In solchen Fällen ist in der Beklagtenstation zu prüfen, ob mit erheblichem Sachvortrag zu rechnen sein wird (Paradebeispiel: Einrede der Verjährung)."Torsten Kaiser hat geschrieben: ↑Montag 3. Februar 2025, 12:03 Was würdet Ihr sagen: Anwaltsklausur zweischichtiger Aufbau. Der Beklagte könnte eine Einrede erheben (zB Verjährung, ZBR), hat dies aber noch nicht gemacht. Der Tatsachenvortrag zur Einrede selbst (dh zur Begründetheit der Einrede) ist unstreitig, es ist eine reine Rechtsfrage, ob die Einrede durchgreift oder nicht.
Wo ist die Einrede anzusprechen? In der Klägerstation oder in der Beklagtenstation?
Was sagt man euch dazu in den AGs, liebe Nds??
Gegen Klägerstation spricht: Einrede wurde unstreitig noch nicht erhoben, Kläger kann also schlüssig vortragen, da nach SEINEM Vortrag keine Einrede vorgebracht wurde (womit er recht hat). Die Einrede wurde – unstreitig- ja noch nicht erhoben.
Gegen Beklagtenstation spricht: Hier ist grds. nur die Erheblichkeit von abweichendem Tatsachenvortrag zu würdigen. Den gibt es aber nicht, da die einredebegründenden Tatsachen unstreitig sind.
Wäre schön, wenn sich hier ein paar Nds melden... Danke!
Das ist für mich auch die bessere Variante. Das Skript spricht zwar den Fall an, dass es noch an Sachvortrag fehlt, aber der Fall, in dem die einredebegründenden Tatsachen vorgetragen wurden bzw. unstreitg sind, aber die Einrede noch nicht erhoben wurde, muss dann ebenfalls in der Beklagtenstation abgehandelt werden, da sich auch hier die Frage stellt, ob mit der Erhebung "zu rechnen" ist. Es ist eben dieses spekulative Element ("Was wird der Beklagte naheliegenderweise tun?"), welches für die Verarbeitung in der Beklagtenstation streitet - weil man ja Überlegungen zu DESSEN Prozessverhalten zugrundezulegen hat. Ja, der Umstand, dass die einredebegründenden Tatsachen unstreitig sind, spricht in Analogie zur gerichtlichen Relationstechnik für eine Abhandlung in der Klägerstation, aber das prozessrechtliche Argument, dass eine noch nicht erhobene Einrede einen klägerischen Vortrag nicht unschlüssig machen kann, hat höheres Gewicht als Aufbauerwägungen. Zutreffend ist allerdings auch, dass eine nicht erhobene Einrede kein prozessual beachtliches, "erhebliches" Verteidigungsmittel ist, was nach reiner ZPO-Lehre auch gegen die Abhandlung in der Beklagtenstation spräche... Aber hier wird die Beklagtenstation in der Anwaltsklausur mMn bewusst strukturell erweitert ("Mit welchem Vortrag/welchen Einreden ist zu rechnen?"), was ihr einen hybriden Charakter gibt: Sie hat hier neben der relationstechnischen Prüfung auch Elemente praktischer Anwaltstätigkeit, da der Ersteller bewerten muss, mit welchem Verteidigungsverhalten naheliend "zu rechnen" ist.
„In der internationalen Politik geht es nie um Demokratie oder Menschenrechte. Es geht um die Interessen von Staaten. Merken Sie sich das, egal, was man Ihnen im Geschichtsunterricht erzählt.“
Egon Bahr 2013
-
- Power User
- Beiträge: 328
- Registriert: Donnerstag 21. Dezember 2023, 13:21
- Ausbildungslevel: RA
Re: Frage an die Nds wegen Relationstechnik - eure AGs
Danke, Joshua. Das würde ich auch so machen.