Dazu: NStZ 2023, 446Ara hat geschrieben: ↑Mittwoch 5. Februar 2025, 17:13Die "Nachbarvorschrift" ist aber auch nur zulässig, weil sie keine aktive Selbstbelastung verlangt sondern nur eine passive Duldungspflicht beinhaltet.FKN993 hat geschrieben: ↑Mittwoch 5. Februar 2025, 09:19 Ich denke, dass das Bestimmtheitsgebot betroffen ist: Es geht ja nicht nur darum, dass sich widerspruchslos der Anwendungsbereich ermitteln ist, sondern je grundrechtssensibler der Eingriff ist, umso höher sind die Anforderungen von Tatbestand und Rechtsfolge. Systematik: Die nahen Nachbarvorschriften/Tatbestandliche Modalitätenäquivalenz? Mit vis absoluta ist das ein anderer Fall. Praktisch betrachtet wird der Mann zum Werkzeug.
(LG Ravensburg, Beschl. v. 14.2.2023 − 2 Qs 9/23 jug.)
Also ich habe mit Nachbarschaften solche des Ermittlungsverfahrens gemeint (z.B. § 110 III StPO). Und die Bestimmtheit ist tatsächlich umstritten. Das Gericht meinte, dass der Gesetzgeber angeblich bewusst so eine offene Formulierung gewählt hätte, um "technikoffen" zu bleiben. Also die Auseinandersetzung mit dem Bestimmtheitsgebot finde ich wirklich schwach. Ich kann doch nicht behaupten, dass der GG sich das offen lassen wollte und genau deswegen das Bestimmtheitsgebot nicht verletzt sein könnte? Das trifft ja stets auf eine Generalklausel zu. Das bedeutet ja aber nicht, dass damit dem Bestimmtheitsgebot wirklich entsprochen worden ist. Also man könnte dieses Argument auch als indirekte Einsicht in den Verstoß werten. Und man darf auch nicht vergessen, dass diese Vorschrift fast 100 Jahre alt ist? Also mit dem offensichtlich aus der Zeit gefallenen Willen des Gesetzgebers zu argumentieren, finde ich schon bissl dünn-