Manches muss einfach gemeldet werden

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FKN993
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von FKN993 »

Ara hat geschrieben: Mittwoch 5. Februar 2025, 17:13
FKN993 hat geschrieben: Mittwoch 5. Februar 2025, 09:19 Ich denke, dass das Bestimmtheitsgebot betroffen ist: Es geht ja nicht nur darum, dass sich widerspruchslos der Anwendungsbereich ermitteln ist, sondern je grundrechtssensibler der Eingriff ist, umso höher sind die Anforderungen von Tatbestand und Rechtsfolge. Systematik: Die nahen Nachbarvorschriften/Tatbestandliche Modalitätenäquivalenz? Mit vis absoluta ist das ein anderer Fall. Praktisch betrachtet wird der Mann zum Werkzeug.
Die "Nachbarvorschrift" ist aber auch nur zulässig, weil sie keine aktive Selbstbelastung verlangt sondern nur eine passive Duldungspflicht beinhaltet.
Dazu: NStZ 2023, 446

(LG Ravensburg, Beschl. v. 14.2.2023 − 2 Qs 9/23 jug.)

Also ich habe mit Nachbarschaften solche des Ermittlungsverfahrens gemeint (z.B. § 110 III StPO). Und die Bestimmtheit ist tatsächlich umstritten. Das Gericht meinte, dass der Gesetzgeber angeblich bewusst so eine offene Formulierung gewählt hätte, um "technikoffen" zu bleiben. Also die Auseinandersetzung mit dem Bestimmtheitsgebot finde ich wirklich schwach. Ich kann doch nicht behaupten, dass der GG sich das offen lassen wollte und genau deswegen das Bestimmtheitsgebot nicht verletzt sein könnte? Das trifft ja stets auf eine Generalklausel zu. Das bedeutet ja aber nicht, dass damit dem Bestimmtheitsgebot wirklich entsprochen worden ist. Also man könnte dieses Argument auch als indirekte Einsicht in den Verstoß werten. Und man darf auch nicht vergessen, dass diese Vorschrift fast 100 Jahre alt ist? Also mit dem offensichtlich aus der Zeit gefallenen Willen des Gesetzgebers zu argumentieren, finde ich schon bissl dünn-
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Tikka
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Tikka »

Den Kollegen hatten wir ja schon vor einiger Zeit hier "besprochen".

Nun haben sich die bayrische Justiz endgültig juristisch an dem Fall abgearbeitet:
https://www.lto.de/recht/hintergruende/ ... osskanzlei

Nochmal Schwein gehabt.

Und Handwerk hat eh goldenen Boden oder so. :)
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Riven
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Riven »

Kennt jemand die Hintergründe, weshalb § 60 Abs. 8a und b AufenthG (nur) u.a. eine Straftat nach § 177 erfordert, nicht jedoch die §§ 174 ff., insbesondere § 176 erfasst? Die Kommentarliteratur, die mir vorliegt, nimmt das relativ entspannt zur Kenntnis. Ich sehe es aber nicht den Sinn dahinter, weshalb eine Straftat nach § 176 keinen asylrechtlichen Ausschluss ermöglichen soll, eine Straftat nach § 177 aber schon.
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FKN993
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von FKN993 »

Riven hat geschrieben: Montag 10. Februar 2025, 13:17 Kennt jemand die Hintergründe, weshalb § 60 Abs. 8a und b AufenthG (nur) u.a. eine Straftat nach § 177 erfordert, nicht jedoch die §§ 174 ff., insbesondere § 176 erfasst? Die Kommentarliteratur, die mir vorliegt, nimmt das relativ entspannt zur Kenntnis. Ich sehe es aber nicht den Sinn dahinter, weshalb eine Straftat nach § 176 keinen asylrechtlichen Ausschluss ermöglichen soll, eine Straftat nach § 177 aber schon.
Ich würde es mir so erklären: Die genannten Vorschriften beruhen auf der Umsetzung von Art. 12 II lit. b) der RL 2011/95/EU.
Dort ist von "schwerer nicht politischer Straftat" die Rede sowie von "insbesondere grausamen Handlungen", die als schwere Straftaten eingestuft werden können. Das nationale Strafmaß ist dafür nicht entscheidend. Vielleicht lag es daran, dass man § 174 StGB nicht "typisch" zwingend als "grausam" in der Begehungsmodalität eingestuft hat. Wenn das Kind dazu entsprechend genötigt wird, dann spielt der ja ohnehin nur eine untergeordnete Rolle und § 177 kommt ohnehin zur Anwendung.
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Riven »

FKN993 hat geschrieben: Montag 10. Februar 2025, 17:35
Riven hat geschrieben: Montag 10. Februar 2025, 13:17 Kennt jemand die Hintergründe, weshalb § 60 Abs. 8a und b AufenthG (nur) u.a. eine Straftat nach § 177 erfordert, nicht jedoch die §§ 174 ff., insbesondere § 176 erfasst? Die Kommentarliteratur, die mir vorliegt, nimmt das relativ entspannt zur Kenntnis. Ich sehe es aber nicht den Sinn dahinter, weshalb eine Straftat nach § 176 keinen asylrechtlichen Ausschluss ermöglichen soll, eine Straftat nach § 177 aber schon.
Ich würde es mir so erklären: Die genannten Vorschriften beruhen auf der Umsetzung von Art. 12 II lit. b) der RL 2011/95/EU.
Dort ist von "schwerer nicht politischer Straftat" die Rede sowie von "insbesondere grausamen Handlungen", die als schwere Straftaten eingestuft werden können. Das nationale Strafmaß ist dafür nicht entscheidend. Vielleicht lag es daran, dass man § 174 StGB nicht "typisch" zwingend als "grausam" in der Begehungsmodalität eingestuft hat. Wenn das Kind dazu entsprechend genötigt wird, dann spielt der ja ohnehin nur eine untergeordnete Rolle und § 177 kommt ohnehin zur Anwendung.
Okay, danke. Ich bin kein Strafrechtler, aber ich habe einige Fälle auf dem Tisch, bei denen der Täter zu 2 Jahren +/- wegen § 176 verurteilt wurde, nicht jedoch wegen § 177. Einen zwingenden Ausschlusstatbestand ohne, dass ein bestimmter Tatbestand erforderlich wäre, hat man leider meist erst bei 3 Jahren. Und die Soll-Vorschrift von 8a greift eben nur bei § 177.
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FKN993
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von FKN993 »

Kein Thema. Müsste auch damit zusammenhängen, dass § 177 dogmatisch eine eigenständige und im Kern spezielle Qualifikation der Nötigung darstellt. Insofern passt das systematisch über die Modalitätenäquivalenz auch zu § 60 Abs. 8a (und b) Nr. 2 (Gewalt, List, Drohung). Und als Ausnahme, die besonders intensiv eingreift, ist daher denke ich auch generell (hier absolut leider) eine enge Auslegung geboten.

Furchtbar sowas. Da bekommt man ja Bauchschmerzen.
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Ara
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Ara »

Riven hat geschrieben: Montag 10. Februar 2025, 17:51
FKN993 hat geschrieben: Montag 10. Februar 2025, 17:35
Riven hat geschrieben: Montag 10. Februar 2025, 13:17 Kennt jemand die Hintergründe, weshalb § 60 Abs. 8a und b AufenthG (nur) u.a. eine Straftat nach § 177 erfordert, nicht jedoch die §§ 174 ff., insbesondere § 176 erfasst? Die Kommentarliteratur, die mir vorliegt, nimmt das relativ entspannt zur Kenntnis. Ich sehe es aber nicht den Sinn dahinter, weshalb eine Straftat nach § 176 keinen asylrechtlichen Ausschluss ermöglichen soll, eine Straftat nach § 177 aber schon.
Ich würde es mir so erklären: Die genannten Vorschriften beruhen auf der Umsetzung von Art. 12 II lit. b) der RL 2011/95/EU.
Dort ist von "schwerer nicht politischer Straftat" die Rede sowie von "insbesondere grausamen Handlungen", die als schwere Straftaten eingestuft werden können. Das nationale Strafmaß ist dafür nicht entscheidend. Vielleicht lag es daran, dass man § 174 StGB nicht "typisch" zwingend als "grausam" in der Begehungsmodalität eingestuft hat. Wenn das Kind dazu entsprechend genötigt wird, dann spielt der ja ohnehin nur eine untergeordnete Rolle und § 177 kommt ohnehin zur Anwendung.
Okay, danke. Ich bin kein Strafrechtler, aber ich habe einige Fälle auf dem Tisch, bei denen der Täter zu 2 Jahren +/- wegen § 176 verurteilt wurde, nicht jedoch wegen § 177. Einen zwingenden Ausschlusstatbestand ohne, dass ein bestimmter Tatbestand erforderlich wäre, hat man leider meist erst bei 3 Jahren. Und die Soll-Vorschrift von 8a greift eben nur bei § 177.
Versuch gar nicht erst die Dogmatik im 13. Abschnitt des StGB zu verstehen, spätestens mit der Reform 2016 haben die das alles völlig zu Nichte gemacht. Der § 177 Abs. 1 StGB ist ja nunmehr (abgesehen von § 184i StGB) eine der mildesten Normen. Gleichzeitig ist eine der schwersten Straftaten im Abschnitt der § 177 Abs. 6 StGB, der aber weiterhin nur ein Vergehen darstellt. Das heißt der § 177 StGB erstreckt sich vom "Schweregehalt" von fast ganz unten bis fast ganz oben.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von jona7317 »

Sitze jetzt seit einigen Monaten mehr oder weniger in Vollzeit an meiner Diss. Ist nicht ganz leicht zu beurteilen, wie gut man vorankommt, aber denke, dass ich ganz gut dabei bin. Bin aber überrascht, wie wenig rohe Arbeitszeit ich tatsächlich schaffe, jeden Tag reinzustecken... Ich bin da recht penibel, time meine Arbeitszeit und stoppe den Timer selbst wenn ich nur kurz meine Flasche auffüllen geh o.ä., verfehle aber doch recht häufig mein selbstgesetztes Tagesminimum von 4 Stunden reiner konzentrierter Arbeit.
Wie ist das bei denen unter euch gewesen, die promoviert haben? Ähnliche Erfahrung oder fiel euch das leichter?
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von OJ1988 »

jona7317 hat geschrieben: Mittwoch 12. Februar 2025, 13:09 Sitze jetzt seit einigen Monaten mehr oder weniger in Vollzeit an meiner Diss. Ist nicht ganz leicht zu beurteilen, wie gut man vorankommt, aber denke, dass ich ganz gut dabei bin. Bin aber überrascht, wie wenig rohe Arbeitszeit ich tatsächlich schaffe, jeden Tag reinzustecken... Ich bin da recht penibel, time meine Arbeitszeit und stoppe den Timer selbst wenn ich nur kurz meine Flasche auffüllen geh o.ä., verfehle aber doch recht häufig mein selbstgesetztes Tagesminimum von 4 Stunden reiner konzentrierter Arbeit.
Wie ist das bei denen unter euch gewesen, die promoviert haben? Ähnliche Erfahrung oder fiel euch das leichter?
Änhlich, wobei ich meine Arbeitszeit nicht getrackt habe, sondern schlicht nach einer geschriebenen Seite für den Tag den Rechner zugeklappt habe. 8h waren da nie voll.
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von jona7317 »

OJ1988 hat geschrieben: Mittwoch 12. Februar 2025, 14:17
Änhlich, wobei ich meine Arbeitszeit nicht getrackt habe, sondern schlicht nach einer geschriebenen Seite für den Tag den Rechner zugeklappt habe. 8h waren da nie voll.
Okay, gut zu hören. 8 Stunden ist denke ich sowieso nicht zu schaffen, aber ich hätte schon gedacht, die 4 nur ganz selten zu unterschreiten. War in der Examensvorbereitung nie ein Problem, da hab ich brav jeden Tag die 4 Stunden vollgemacht und im Durchschnitt wohl so 4h30 am Tag reine Arbeitszeit gehabt. Ist aber vielleicht auch einfach eine andere Geschichte, wenn ein nicht unerheblicher Teil der Zeit "nur" Wiederholung von Karteikarten ist, vielleicht ist wissenschaftliches Schreiben einfach fordernder.
Darf man fragen, wie lange du promoviert hast?
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von OJ1988 »

jona7317 hat geschrieben: Mittwoch 12. Februar 2025, 16:23
OJ1988 hat geschrieben: Mittwoch 12. Februar 2025, 14:17
Änhlich, wobei ich meine Arbeitszeit nicht getrackt habe, sondern schlicht nach einer geschriebenen Seite für den Tag den Rechner zugeklappt habe. 8h waren da nie voll.
Okay, gut zu hören. 8 Stunden ist denke ich sowieso nicht zu schaffen, aber ich hätte schon gedacht, die 4 nur ganz selten zu unterschreiten. War in der Examensvorbereitung nie ein Problem, da hab ich brav jeden Tag die 4 Stunden vollgemacht und im Durchschnitt wohl so 4h30 am Tag reine Arbeitszeit gehabt. Ist aber vielleicht auch einfach eine andere Geschichte, wenn ein nicht unerheblicher Teil der Zeit "nur" Wiederholung von Karteikarten ist, vielleicht ist wissenschaftliches Schreiben einfach fordernder.
Darf man fragen, wie lange du promoviert hast?
Die "Schreibzeit" war ziemlich genau ein Jahr, danach der übliche Kram (Fußnoten, Querverweise, Korrekturlesen usw.).
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von jona7317 »

Wow, zügig. Habe auch die Hoffnung, nicht sehr viel länger als anderthalb Jahre zu brauchen, aber das denken wohl auch viele Leute, bei denen es am Ende doch 3 werden.
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FKN993
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von FKN993 »

Mich treibt Folgendes um:

https://www.lto.de/recht/hintergruende/ ... sbgg-trans

Führt ein solcher Eintrag dazu, dass auch in einer Frauenabteilung vollzogen werden muss?

Noch eine: Wie sieht das aus mit § 183 I StGB?

Muss man zwingend ein Wahndelikt darin erkennen, wenn der Täter im Zeitpunkt der Begehung sich bereits erfolgreich transformiert hat? Oder wäre es auch möglich, wenn auf das "angeborene Geschlecht", also das natürliche Geschlecht, das ohne Wahlfreiheit, abgestellt wird? Das halte ich für vertretbar, weil das SBGG eine Sperrfrist mit § 5 Abs. 1 vorsieht; man kann also wieder zurück.

Das kann ich nicht beantworten.

Dann habe ich noch eine:

Oder Bundesjugendspiele oder sowas: Wäre es vertretbar, wenn man dennoch, der Chancengleichheit wegen, auch hier auf das angeborene Geschlecht abgestellt?

Die verfassungsrechtliche Frage lautet:

Ist so ein Transformer nun Mann oder Frau i.S.d Art. 3 II GG?

Jetzt ernsthaft: Ein Problem könnte auftreten, wenn jemand sein Geschlecht offen lässt. (Ja, das ist möglich!) (Keine Angabe nach SBGG). Wie subsumiert man das?
Müsste man das verfassungskonform auslegen? Also wenn diese Wahlfreiheit, das Geschlecht betreffend, zum APR gehört? Das kann doch nicht richtig sein, oder?
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von jona7317 »

Hab letzte Woche tatsächlich noch ein Promotionsstipendium gekriegt! Hatte ich nicht mehr mit gerechnet, denn das Bewerbungsverfahren lief ziemlich lange und die anderen 2 Stiftungen, bei denen ich mich beworben hatte, hatten mich schon in der Vorauswahl sofort ausgesiebt. Das passt für mich nicht so richtig zusammen, mysteriös wie diese Verfahren funktionieren.
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von FKN993 »

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