Moin,
folgende Frage:
Auf welcher rechtlichen Grundlage sind die Polizeibehörden in Hessen für die Erteilung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 31 Abs. 3 HSOG zuständig, wenn kein Eilfall im Sinne des § 2 S. 1 HSOG vorliegt?
Nach meinem Verständnis ermächtigt § 31 Abs. 3 HSOG als Standardmaßnahme sowohl die Polizeibehörden als auch die Gefahrenabwehrbehörden (Verwaltungs- und Ordnungsbehörden) zur Anordnung eines Aufenthaltsverbots. Daraus würde folgen, dass – sofern kein Eilfall gegeben ist – primär die Verwaltungsbehörden für die Anordnung eines Aufenthaltsverbots zuständig wären. Allerdings konnte ich in mehreren Gerichtsentscheidungen (u. a. zu Innenstadtverboten für Fußballfans oder Hütchenspieler) feststellen, dass in der Praxis häufig die Polizei als zuständige Behörde auftritt. Daher stellt sich mir die Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage die Polizei in solchen Fällen ihre Zuständigkeit begründet, obwohl kein Eilfall vorliegt.
Meine Vermutung ist, dass sich diese Zuständigkeit aus § 1 Abs. 4 Alt. 1 HSOG ableitet. Dies würde bedeuten, dass die Polizei – sofern es um die Verhütung von Straftaten geht – trotz des Fehlens eines Eilfalls nach § 2 S. 1 HSOG sowie ihrer grundsätzlichen Subsidiarität gegenüber den Verwaltungsbehörden dennoch für die Anordnung eines Aufenthaltsverbots zuständig sein könnte.
Lässt sich diese Annahme bestätigen, oder gibt es eine andere tragende Rechtsgrundlage für die polizeiliche Zuständigkeit in diesen Fällen?
Ich bedanke mich für eure Antworten im Voraus.
POR: Aufenthaltsverbote - Zuständigkeit der Polizeibehörden
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LamontDingle
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