ich bereite mich derzeit auf die Erste Juristische Prüfung vor und habe mittlerweile rund 50 Probeklausuren im Examensklausurenkurs sowie bei einem kommerziellen Anbieter geschrieben.
Vor einigen Tagen hat ein Korrektor unter einer meiner Klausuren angemerkt, dass ich im Gutachten keine Überschriften verwende und das Gutachten dadurch teilweise unübersichtlich wirke.
Hintergrund ist, dass ich mittlerweile bewusst auf Überschriften im Gutachten verzichte, weil ich so schneller schreiben kann und es mir leichter fällt, die Schwerpunkte in der Klausur richtig zu setzen. Mein Eindruck ist zudem, dass das Gutachten durch zahlreiche Zwischenüberschriften manchmal unnötig langatmig wird und inhaltlich an Substanz verliert (von 25 Seiten Klausur machen am Ende alleine die Überschriften 1-2 Seiten aus).
Mich würde interessieren, wie ihr das in euren Klausuren gehandhabt habt oder aktuell macht: Verwendet ihr durchgehend Überschriften, verzichtet ihr komplett darauf oder entscheidet ihr das je nach Fall?
Und wie schätzt ihr das für das echte Examen ein – wirkt sich das Weglassen von Überschriften eher positiv oder negativ auf den Gesamteindruck beim Korrektor aus?
Vielen Dank und liebe Grüße!
Zur Verdeutlichung, was ich meine, hier ein vom mir ausgedachtes Beispiel:
Zu prüfen ist, ob A von B Herausgabe einer Sache aus § 985 BGB verlangen kann, die B möglicherweise gutgläubig vom Dritten C erworben hat:
Mit Überschriften:
A könnte gegen B einen Anspruch auf Herausgabe der Sache aus § 985 BGB haben.
Dies setzt voraus, dass (...)
I. Eigentümerstellung
A müsste Eigentümer der Sache sein.
Eigentümer ist, wer (...)
1. Ursprünglicher Eigentümer
Ursprünglich war A Eigentümer der Sache.
2. Kein Verlust an B nach §§ 929, 932 I BGB
A könnte das Eigentum an der Sache aber nach §§ 929, 932 I BGB an B verloren haben, wenn dieser sie gutgläubig von C erworben hat.
Ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 929, 932 I BGB setzt voraus (...)
II. Besitzerstellung
B müsste Besitzer sein.
Besitzer ist, wer (...)
Ohne Überschriften:
A könnte gegen B einen Anspruch auf Herausgabe der Sache aus § 985 BGB haben.
Dies setzt voraus, dass (...)
I. A müsste Eigentümer der Sache sein.
Eigentümer ist, wer (...)
1. Ursprünglich war A Eigentümer der Sache.
2. A könnte das Eigentum an der Sache aber nach §§ 929, 932 I BGB an B verloren haben, wenn dieser sie gutgläubig von C erworben hat.
Ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 929, 932 I BGB setzt voraus (...)
II. B müsste Besitzer sein.
Besitzer ist, wer (...)