Ein Klassiker aus dem Strafrecht AT ist die im Titel beinhaltete Problematik.
Diesbezüglich gibt es zwei sich herauskristallisierenden Begründungsansätze:
1. Strafbarkeit wegen vollendeter Anstiftung (Wessels/Beulke/Satzger, AT, Rn 864; Roxin, AT II, § 25 Rn 167).
2. Strafbarkeit wegen Versuchs der mittelbaren Täterschaft (Rengier, AT, § 43 Rn. 83; MK-StGB-Joecks, § 25 Rn 168 ff).)
Hierzu meine Frage: scheitert nicht bereits denklogisch der erforderliche doppelte Anstiftervorsatz des §26 StGB daran, dass der Tatveranlasser einem Tatbestandsirrtum unterliegt, §16 I S.1 ? Er geht ja irriger Weise davon aus, dass der Veranlasste keinen Vorsatz aufweist.
Warum wird infolgedessen keine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung (bzw. Fahrlässigkeit allgemein) angenommen, §222? Objektive Sorgfaltspflichtverletzung: das Losschicken eines anderen zur Verwicklichung einer Straftat.
Liegt das vielleicht daran, dass die zweite Ansicht diese im Wege der Konkurrenz verdrängt ? Und die erste gar nicht hierzu kommt, weil sie ja den Vorsatz trotz Unkenntnis bejaht ?
Über fundierte Antworten wäre ich sowohl erfreut als auch dankbar.
Mit freundlichen Grüßen.
Unkenntnis des Tatveranlassers über das vorsätzliche Handeln des Veranlassten
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"The clearest way to show what the rule of law means to us in everyday life is to recall what has happened when there is no rule of law." - Dwight D. Eisenhower.