Ein Klassiker aus dem Strafrecht AT ist die im Titel beinhaltete Problematik.
Diesbezüglich gibt es zwei sich herauskristallisierenden Begründungsansätze:
1. Strafbarkeit wegen vollendeter Anstiftung (Wessels/Beulke/Satzger, AT, Rn 864; Roxin, AT II, § 25 Rn 167).
2. Strafbarkeit wegen Versuchs der mittelbaren Täterschaft (Rengier, AT, § 43 Rn. 83; MK-StGB-Joecks, § 25 Rn 168 ff).)
Hierzu meine Frage: scheitert nicht bereits denklogisch der erforderliche doppelte Anstiftervorsatz des §26 StGB daran, dass der Tatveranlasser einem Tatbestandsirrtum unterliegt, §16 I S.1 ? Er geht ja irriger Weise davon aus, dass der Veranlasste keinen Vorsatz aufweist.
Warum wird infolgedessen keine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung (bzw. Fahrlässigkeit allgemein) angenommen, §222? Objektive Sorgfaltspflichtverletzung: das Losschicken eines anderen zur Verwicklichung einer Straftat.
Liegt das vielleicht daran, dass die zweite Ansicht diese im Wege der Konkurrenz verdrängt ? Und die erste gar nicht hierzu kommt, weil sie ja den Vorsatz trotz Unkenntnis bejaht ?
Über fundierte Antworten wäre ich sowohl erfreut als auch dankbar.
Mit freundlichen Grüßen.
Unkenntnis des Tatveranlassers über das vorsätzliche Handeln des Veranlassten
Moderator: Verwaltung
- Ambitiosus_Advocatus
- Noch selten hier
- Beiträge: 18
- Registriert: Samstag 3. August 2024, 14:39
Unkenntnis des Tatveranlassers über das vorsätzliche Handeln des Veranlassten
"The clearest way to show what the rule of law means to us in everyday life is to recall what has happened when there is no rule of law." - Dwight D. Eisenhower.