Teileinstellungsverfügung Aktenvermerk

Alle Themen rund um das Referendariat (Organisation, Ablauf, Wahlstation im Ausland etc.)

Moderator: Verwaltung

Antworten
Marichen
Newbie
Newbie
Beiträge: 4
Registriert: Donnerstag 15. Februar 2024, 12:19
Ausbildungslevel: (Dipl.-)Jurist

Beitrag von Marichen »

Hallo,

ich habe eine Frage zum Aktenvermerk bei der Teileinstellungsverfügung.

Der muss ich ja angeben, inwiefern die Angeklagte prozessuale Tat nicht verfolgbar ist. Muss ich da auch auf die Gesetzeskonkurrenzen eingehen, sondern es erforderlich ist? Oder muss ich das in der Anklageschrift machen?

Ich freue mich auf eure Antworten.

Viele Grüße und schönen Abend.
KMR
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 758
Registriert: Donnerstag 19. September 2024, 18:06
Ausbildungslevel: RRef

Beitrag von KMR »

So sind die Informationen etwas dünn. Die Informationen im Vermerk richten sich danach nach welcher Vorschrift die Teileinstellung erfolgt. Geht es denn um z.B.: um eine Teileinstellung nach § 170 II StPO oder nach § 154 I StPO oder ggf. noch abweichend? Die Voraussetzungen unterscheiden sich dabei. Im Fall des § 170 II StPO muss erkennbar werden, warum kein hinreichender Tatverdacht besteht - die Ausführlichkeit hängt davon ab, wie komplex der Sachverhalt ist und die rechtliche Würdigung dessen.

Im Fall der Teileinstellung nach § 154 I StPO sollte jedenfalls kurz verständlich werden, warum hier die Voraussetzungen des § 154 I Nr. 1 oder Nr. 2 StPO vorliegen. Auch hier kann der Vermerk oftmals sehr kurz ausfallen, insbesondere im Fall des § 154 I Nr. 2 StPO kann er sich auf einen Verweis auf das andere laufende Verfahren und dessen Ausgang beziehen. Es erfolgt eben zunächst dann die vorläufige Einstellung, die zur endgültigen Einstellung wird, wenn die Verurteilung im anderen Verfahren dann tatsächlich erfolgt.

Die Aktenvermerke in den Verfügungen sollen es anderen Lesern der Akte - u.a. Gericht, andere Dezernenten, begrenzt und mittelbar auch Vtg - ermöglichen die jeweiligen Entscheidungen knapp nachvollziehen zu können. Konkurrenzen können im Vermerk genannt werden, das hat dann aber weniger etwas mit Teileinstellungen zu tun, sondern kann erneut dem Verständnis helfen, warum § xy nicht mitangeklagt wird oder nicht Handlung xyz des Täters berücksichtigt wird (weil z.B.: mitbestrafte Nachtat).

In der Anklageschrift selbst wird jedenfalls hier nur erwähnt, wenn von der Verfolgung bestimmter Gesetzesverletzungen nach § 154a I StPO abgesehen wird, so sieht es auch 110 II lit. e RistBV vor; wobei es auch da zwei Varianten gibt. Die unschöne Variante, wo pauschal darauf verwiesen wird, dass die Verfolgung auf die angeklagten Gesetzesverletzungen beschränkt wird und die etwas genauere bei der die Gesetzesverletzung von dessen Verfolgung abgesehen wird mit benannt wird. Das macht es erneut für alle einfacher verständlich und nachvollziehbarer und ist förderlicher für die Informationsfunktion der Anklageschrift.
Gürteltier
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 1527
Registriert: Dienstag 11. März 2025, 09:32
Ausbildungslevel: Au-was?

Beitrag von Gürteltier »

Also ich bin nur ein popeliger Ref, aber mich verwirrt die Frage; meinem Verständnis nach:

Wenn mit Teileinstellung die Konstellation gemeint ist, dass bzgl. mehrerer prozessualer Taten ermittelt wurde und nicht alle angeklagt wurden, dann kommt das nicht in den Vermerk sondern ist Teil einer Ziffer der Verfügung. In den Vermerk kommt alles, was Teil einer angeklagten prozessualen Tat ist, aber aus irgendwelchen Gründen nicht verfolgt wird.

Wenn man jetzt das folgende Beispiel bildet:


Tat1: § 242 in TE mit § 185; § 185 kann nicht verfolgt werden, wegen fehlendem Strafantrag

Tat 2: § 249, Tatnachweis kann nicht geführt werden, z.B. wegen Beweisverwertungsverbot

Dann ergibt sich Folgendes:

Die Verfügung der StA:

Ziff.: Einstellung der 2. Tat aus tatsächlichen Gründen nach § 170 II StPO.

Gründe: (Darlegung BVV bzgl. eingestellter Tat)

Ziff.: Vermerk: (Gründe, wieso bei erster angeklagter Tat die Beleidigung nicht verfolgbar ist)


In die Anklage kommen keine rechtlichen Wertungen


Vielleicht gibt’s hier aber auch Unterschiede zwischen den Bundesländern? Hier wäre auch die Sicht der Sicht der Praxis mal interessant!
Antworten