Darf eine veröffentlichte Arbeit* (zugunsten des Urhebers sei hier wiss. Qualität zu unterstellen), die nicht an einer Uni mit dem Zweck Promotion (also nicht Dr. habil. o.ä.) eingereicht wurde, trotzdem per definitionem legis (?) als Dissertation bezeichnet werden, obwohl damit eine akademisch wissensch. Qualität vorgetäuscht wird, die tatsächlich aber nicht gegeben ist?
Andererseits gehe ich nicht davon aus, daß die Bezeichnung der o.g. Arbeit als Dissertation schon einen Tatbestand nach § 132a StBG erfüllt, insbesondere auch nicht nach dto. § 132a Abs.2, wobei sonst die Angabe "Dissertation" für eine Arbeit wie o.g. der Angabe einer angeblichen erfolgreichen Vollendung einer Promotion zum Verwechseln ähnlich hätte sein müssen ...
Eine verbindliche Definition (das in Frage kommende KMK-Papier idgF behandelt das Einreichen einer Diss durch Doktoranden) ist (ggf. mea culpa) im Internet nicht auffindbar.
*) zum Anlass siehe Fischer, M., Autismus als Resonanzsystem, dto., wobei die Autorin dem Verf. bestätigt, daß ihr Buch tatsächlich keine Diss sei und es mir (Autist, Vorstandsmitglied Autismus Rhein Main) darauf ankommt, die o.g. Fragen zu klären, zumal dahingehend nicht auszuschließen ist, daß damit eine irreführende Beratung Betroffener einhergehen kann.
Legaldefinition "Dissertation/PhD" (u. dergl.)?
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Re: Legaldefinition "Dissertation/PhD" (u. dergl.)?
Die Dissertation ist ja selbst kein akademischer Grad, sondern eine Leistung zur Erlangung eines akademischen Grades. Daher halte ich es für abwegig zu argumentieren, dass die Verwendung dieses Wortes allein unter § 132a StGB fallen soll.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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Re: Legaldefinition "Dissertation/PhD" (u. dergl.)?
Die Anwendbarkeit der § 132a StGB habe ich ja auch ex ante in Kenntnis o.g. Sachverhaltes ausgeschlossen, wobei offen bleibt, ob sich aus der Sicht Gutgläubiger dennoch in Unkenntnis von Promotionsverfahren die Verwechselungsgefahr iSd Abs.2 ergäbe, ...
Die anfangs gestellte Frage bleibt nach einer ggf. gegebenen Legaldefinition von "Dissertation" und danach, ob man einen Text einfach werbewirksam "Dissertation" nennen darf, v.a., wenn der Text nur so ganannt wird, aber tatsächlich damit gar kein akad. Grad erlangt werden soll.